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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betr. die Tagegelder, Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten vom 7. September 1911 für die Schutzgebiete, mit Ausnahme von Kiautschou.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur. VIII.
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

337 20 
Frankreich wegbringen lassen. Auf unsere beiden 
Noten vom März und April d. Is. aber hat die 
französische Regierung bis Anfang Juni d. Js. 
überhaupt in keiner Weise reagiert. Hierauf sind 
im Laufe des Monats Juni die schon früher 
durch die Presse bekannt gewordenen Vergeltungs- 
maßregeln gegen französische Kriegsgefangene 
ergriffen worden. Inzwischen waren Nachrichten 
eingegangen, daß unsere Leute nach Marokko und 
Algier gebracht werden; nach neuerdings ein- 
gelaufenen Nachrichten befindet sich jetzt kein 
Deutscher mehr in Dahomey; die Zivilgefan- 
genen sollen nach Bedeau in der Provinz Oran 
(Algier), die Kriegsgefangenen nach Casablanca 
und die Kranken nach Südfrankreich gebracht 
worden sein. Eine offizielle amtliche Bestäti- 
gung dieser Anderung in der Lage der „Dahomey- 
Gefangenen“ liegt zur Zeit noch nicht vor. Ist die 
obige Nachricht, an der zu zweifeln kein Anlaß 
ist, richtig, so hat vorläufig das Schicksal unserer 
Leute eine bessere Wendung genommen. Doch 
ist unverzüglich das Erforderliche zur Feststellung 
des Ortes der Unterbringung und der sonstigen 
Verhältnisse der „Dahomey---Gefangenen“ in 
Nordafrika veranlaßt worden. Von dem Ergebnis 
dieser Feststellungen wird es abhängen, ob und 
welche weiteren Schritte in der Frage der Unter- 
bringung und Behandlung der bisherigen „Da- 
homey-Gefangenen“ zu unternehmen notwendig 
sein werden. 
Schließlich sei bemerkt, daß die Kolonialver- 
waltung eine große Sendung von Kleidungsstücken 
und sonstigen Bedarfsartikeln sowie ein größeres 
Quantum Chinin für die „Dahomey-Gefangenen“ 
hat abgehen lassen und mit dankenswerter Unter- 
stützung des hiesigen amerikanischen Botschafters 
das dafür Mögliche getan hat, diese Sachen in 
ihre Hände zu bringen. Es ist zu hoffen, daß 
die französische Regierung der Beförderung und 
Aushändigung dieser Gegenstände in Nordafrika 
Schwierigkeiten nicht entgegensetzen wird. 
+4K 
IV. Deutsch-Südwestafrika. 
Amtlichen englischen Berichten zufolge hat 
sich die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika 
am 9. Juli in der angeblichen Stärke von 
204 Offizieren, 3166 Mann, 37 Geschützen und 
22 Maschinengewehren in der Gegend von Groot- 
fontein im Norden der Kolonie den unter Füh- 
rung des Generals Botha stehenden Streitkräften 
der südafrikanischen Union ergeben. 
Damit sind die kriegerischen Ereignisse in 
diesem Schutzgebiet zum tragischen Abschluß ge- 
langt. 
  
Über die Kapitulation im einzelnen selbst sind 
wir ebenfalls nur durch englische Meldungen 
unterrichtet. 
Inzwischen ist an Seine Majestät den Kaiser 
von dem Gouverneur Dr. Seitz und dem Kom- 
mandeur der Schutztruppe Oberstleutnant Franke 
durch Vermittelung der Botschaft der Vereinigten 
Staaten von Nordamerika ein Telegramm gelangt, 
das die vollzogene Ubergabe bestätigt, die Gründe 
dafür darlegt und die UÜbergabebedingungen kurz 
angibt. Das Telegramm, das bereits der Offent- 
lichkeit übergeben wurde, lautet: 
„Euerer Majestät melden wir alleruntertänigst, 
daß wir gezwungen waren, den Rest der bei 
Korab zwischen Otavi und Tsumeb vom Feinde 
mit vielfach überlegenen Kräften eingeschlossenen 
Schutztruppe, in Stärke von rund dreitausend- 
vierhundert Mann, an General Botha zu über- 
geben. Jede Aussicht auf erfolgreichen Wider- 
stand war ausgeschlossen, da, nachdem die Orte 
Otavi, Gaub, Grootfontein, Tsumeb, Namutoni 
vom Feinde genommen, wir von unserer Ver- 
pflegungsbasis abgeschnitten waren, und jeder 
Versuch eines Durchbruchs bei dem herunter- 
gekommenen Zustand der Pferde, für die seit 
Monaten kein Hafer mehr vorhanden, unmöglich 
war. Alle Personen des Beurlaubtenstandes und 
des Landsturms, auch die in Südafrika Kriegs- 
gefangenen, werden auf ihre Farmen und zu 
ihren Berufstätigkeiten entlassen. Offiziere be- 
halten Waffen und Pferde und können auf ihr 
Wort frei im Schutzgebiet bleiben. Die aktive 
Schutztruppe, noch rund dreizehnhundert Mann 
stark, behält die Gewehre und wird an einem 
noch zu bestimmenden Platze im Schutzgebiet kon- 
zentriert.“ 
Danach sind für die deutschen Truppen durch- 
aus ehrenvolle Bedingungen erlangt worden. 
Unsere Vermutung, daß — abgesehen von der 
bedeutenden zahlenmäßigen Uberlegenheit des 
Gegners und seiner überlegenen Ausrüstung an 
technischen Hilfsmitteln — in erster Linie Ver- 
pflegungsschwierigkeiten den deutschen Führer 
zur Annahme der Kapitulation veranlaßt haben, 
hat sich nunmehr als richtig erwiesen. 
Die öffentliche Meinung in England hat sich 
zwar eifrig bemüht, den durch die Kapitulation 
der deutschen Streitkräfte errungenen Erfolg der 
englisch-südafrikanischen Truppen als eine ganz 
außerordentliche Waffentat zu preisen. Die eng- 
lische Presse kann aber nicht umhin, gleichzeitig 
ihrer Enttäuschung über die geringe Anzahl der 
zur Ubergabe gelangten deutschen Streitkräfte 
Ausdruck zu geben. Die Feststellung dieser Tat- 
sache ist den Engländern natürlich äußerst pein- 
lich, nachdem sie früher geradezu märchenhafte
	        

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