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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers über die Presse in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • (No. 686.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19ten November 1821., betreffend die Anwendung des Besteuerungs-Systems auf die Provinz Neu-Vorpommern. (686)
  • (No. 687.) Statut für die Kaufmannschaft von Stettin. Vom 15ten November 1821. (687)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Full text

— 208 — 
Ausschelves K. 84. Die aus der Vorsleher-Versammlung scheidenden Mitglieder kön- 
de Vorsteher. nen zur Annahme einer abermaligen Wahl in selbige, erst nach Verlauf von vollen 
sechs Jahren nach ihrem Austritt, verpflichtet werden. 
Ausschelden- 35. Ausscheidende Stellvertreter können eine auf sie,als WVorsteher 
rercstrlzer= oder Stelloertreter fallende Wahl nur dann ablehnen, wenn sie drei Jahre und 
länger die Geschäfte eines Vorsiehers versehen haben. 
Sind sie mehrmals, jedoch jedesmal unter jenem Zeitraume beschaftigt ge- 
wesen, so werden die Perioden ihrer Beschäftigung zusammengerechnet. 
wihen K. 86. Die Prüfungskommissarien, K. 43. ., sind zwar in den folgenden 
33 i Jahren wieder waͤhlbar; es kann aber niemand genoͤthigt. werden, die Wahl 
rien. oͤfter als einmal in drei nach einander folgenden Jahren anzunehmen. 
Bebarrllche §. 87. Wer außer den obigen Entschuldi gungogründen, die Annahme 
Wgansser der nach diesem Statut auf ihn gefallenen Wahlen verweigert, erhält eine Woche 
Wahl und be-Bedenkzeit, und kann, wenn er am Ende derselben noch auf seiner schriftlich ab- 
lelter ker. zugebenden Weigerung beharret, von den Vorslehern bestraft werden. Für den 
Ens ver ersien Weigerungsfall dürfen dieselben eine Erhöhung der Geldbeiträge unm die 
Hälfte eintreten lassen, im zweiten Falle können sic diese Beiträge um das Ganze 
erhöhen und üm drilten Falle das renitirende Mitglied außerdem noch von dem Ge- 
nusse der Ehrenrechte ausschließen und dies an der Börse durch Aushang bekannt 
machen. Bei Aufträgen haftet das renitirende Mitglied füx den durch seine Wei- 
gerung entstehenden Schaden, und wenn im schleunigen Falle einem Andern diese 
gemacht werden müssen: sd ist es schuldig, die zu liguidirenden Auslagen und 
Gelder, nach vorgängiher Festsetzungder Vorsteher, zu bezahlen. 
§. 88. Sollte Jemand so wenig Gemeinsinn verrathen, daß er die mie 
seinem Amte verbundenen Verpflichtungen nicht wahrnimmt, und sich geflissenklich 
derselben entzieht, und sollten die Erinnerungen der Vorsteher und des Obervor= 
slebers insbesondere hierunter vergeblich seyn, so sinden gegen den Schaldigen au- 
PHer der an der Beörse durch Aushang bekannt zu machenden Entsetzung von dem 
ihm übertragenen Amte auch die in dem F. 87. aufgefühmen Strafbestuͤninungen 
nach dem Grade der Verschuldung statt. 
g. 89. In Beziehung auf die in den vorsiehenden §#. 87 und 88. aus- 
gesprochenen Strafbestimmungen, bleibt jedoch demjenigen, der die von den Vor- 
stehern festzusetzende Strafe leiden soll, der Rekurs vorbehalten. Auch steht es 
den Vorstehern zu, zu jeder Zeit die ergangenen Strafbestimmungen zu mildern 
oder gänzlich wieder aufzuheben. 
4) Koffen bel g. 90. Jeder von Publikation dieses Statuts ab in die Korporation 
verklosnahme. Aufzunehmende zahlt zur Gemeinkasse 
a) fuͤr die Aufnahme ........................ . .. Funfzig Thaler 
b) fuͤr die Eintragung in die Rolle und den Ausfertigungsschein Zwei Thaler 
Außerdem an den PVoren .. Einen Thaler. 
K 01.
	        

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