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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Volksvertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17. Wesen der Volksvertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • § 16. Das ständische System.
  • § 17. Wesen der Volksvertretung.
  • § 18. Die erste Kammer.
  • § 19. Die zweite Kammer.
  • § 20. Der Geschäftsgang.
  • § 21. Rechte der Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 62 — 
gleich die Landstände nicht das Ergebnis der ständischen Gliede- 
rung der Gesellschaft waren, sondern letztere erheblich später er- 
folgte, so setzt doch das Repräsentativsystem die Vernichtung des 
sozialen Organismus des Ständetums voraus. Nach dieser Ver- 
nichtung bleibt nur übrig das Volk als eine Summe rechtlich 
gleicher Einzelwesen. 
Das Volk wird durch die Volksvertretung vertreten. 
Die Rechtsordnung kennt nun auf allen Rechtsgebieten eine 
doppelte Art der Vertretung, die auftragsmäßige, bei der der Ver- 
tretene seinen Willen in den des Vertreters legt, und die gesetzliche 
für einen Handlungsunfähigen. Welcher Art ist nun die Volks- 
vertretung? Politik und Zeitungsdeutsch, die von einem Mandate, 
Rechenschaftsbericht an die Wähler usw. sprechen, deuten auf die 
auftragsmäßige Vertretung hin. Und doch kann von einer 
solchen nicht die Rede sein. Die Mitglieder der ersten Kammern, 
die der politische Radikalismus freilich als grundsatzwidrig be- 
seitigen will, werden regelmäßig nicht gewählt. Und wenn die 
zweite Kammer auch eine Wahlkammer ist, so werden die Ab- 
geordneten doch nur durch einen geringen Prozentsatz des Volkes 
gewählt. Jedem Zweifel macht aber ein Ende die stetig wieder- 
kehrende Bestimmung der Verfassungsurkunden, u. a. Art. 83 der 
preußischen: „Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des 
ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und 
sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.“ Damit ist 
der Grundsatz der gesetzlichen Vertretung für das an sich hand- 
lungsunfähige Volk ausgesprochen. Aus dem Wesen der Volks- 
vertretung ergibt sich daher nichts für die Art und Weise ihrer 
Zusammensetzung. Auch die erblichen Mitglieder der ersten Kammer 
sind Vertreter des ganzen Volkes. Und die Wähler erteilen nicht 
einen Auftrag, sondern versehen einen öffentlichen Dienst, indem sie 
mitwirken bei Bezeichnung der Personen, die in der zweiten Kammer 
das Volk zu vertreten haben. 
Das Volk ist nun gleichzeitig Gegenstand und Mittel der 
staatlichen Herrschaft. In beiden Beziehungen wird es durch die 
Volksvertretung vertreten. Als Gegenstand der Herrschaft vertritt 
es die Volksvertretung, indem sie namens des Volkes Bitten und
	        

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