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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Arbeiter.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Jagd in Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ausstellung von Jagdscheinen.
  • Verordnung des (Gouverneurs von Kamerun, betr. den Verkehr mit methylalkoholhaltigen Arzneimitteln.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Jagd auf Reiher und Marabus.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zur Durchführung der Verordnung, betr. den Handel mit Baumwolle, vom 11. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Apotheke in Rabaul.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die rechtliche Gleichstellung der Chinesen mit den Nichteingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Arbeiter.
  • Annahme preußischer Gerichtsreferendare zur Ableistung eines Teils des vierjährigen Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten der Schutzgebiete.
  • Verlegung des Bekleidungsdepots der Schutztruppen.
  • Berichtigung zur amtlichen Jahresdenkschrift.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

2248 2e0 
Außerdem sind den Arbeitern für den Kopf und Monat 150 g gewöhnlicher Tee zu 
verabfolgen. 
Als Zukost soll den Arbeitern grünes Gemüse gereicht oder ihnen Gelegenheit gegeben 
werden, es auf der Pflanzung zu ziehen. 
Die Hälfte Reis kann mit Einwilligung des Arbeiters durch die dreifache Menge Yam, 
Taro, Brotfrucht oder Bananen ersetzt werden. 
In gleicher Weise dürfen für 100 Teile Reis 120 Teile Hartbrot, weiße Bohnen, Erbsen 
oder Linsen verabfolgt werden. 
&* 12. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitern den vertragsmäßig zugesicherten Lohn 
in nicht längeren als monatlichen Zwischenräumen zu bezahlen. 
Die Lohnzahlung hat in barem Gelde zu geschehen, und zwar in Räumllichkeiten, die nicht 
Verkaufszwecken dienen. 
Für Vorschüsse darf monatlich ein Betrag bis zur Hälfte eines Monatslohns in Abzug 
gebracht werden. 
Bei unverschuldeter Krankheit erhält der Arbeiter ein Drittel des normalen Tagelohns. 
Im Falle selbstverschuldeter Krankheit, ebenso in Fällen selbstverschuldeter Versäumnis (z. B. Weg- 
laufen, Arbeitsverweigerung, Inhaftierung) kann ein der Zahl der versäumten Arbeitstage ent- 
sprechender Betrag vom Monatslohn abgezogen werden. 
8 13. Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeiter ein Lohnbuch zu führen. 
In diesem sind zu vermerken: 
1. der Betrag des jeweils ausbezahlten Lohnes unter Angabe des Datums, 
2. die etwaigen Lohnabzüge nebst Angabe des Grundes. 
Den Arbeitern ist der Betrag und der Grund des erfolgten Abzuges zu eröffnen. 
§ 14. Stirbt ein Arbeiter, so ist dem Kommissar alsbald Anzeige zu erstatten. Das Lohn- 
buch ist abzuschließen und mit dem gesamten Nachlasse dem Kommissar zur Regelung des Nach- 
lasses auszufolgen. 
§* 15. Der Arbeiter ist verpflichtet, die festgesetzte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten, und darf 
sich nicht ohne Erlaubnis des Arbeitsherrn von der Arbeit entfernen. Er hat die ihm übertragenen 
Arbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen und den Anordnungen seiner Vorgesetzten unweigerlich 
Folge zu leisten. 
§ 16. Die tägliche Arbeitsdauer darf zehn Stunden nicht übersteigen. 
Die Arbeit hat zu ruhen an den Sonntagen, ferner am Neujahrstag, am ersten Weih- 
nachtsfeiertag, am Kaisers Geburtstag, sowie an acht besonders bekannt zu gebenden chinesischen 
Feiertagen. 
Zu Arbeiten außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit sowie an freien Tagen ist der Arbeiter 
nur verpflichtet, sofern die vorzunehmenden Arbeiten ihrer Natur nach einen Aufschub nicht ohne 
Schädigung zulassen. 
Für Uberstunden ist dem Arbeiter entsprechende Ruhepause oder Ersatz in barem Gelde zu 
gewähren. Die zur Fortführung eines geordneten Haushaltes oder Wirtschaftsbetriebes unerläßlichen 
täglichen Verrichtungen müssen jedoch unentgeltlich geleistet werden. 
Dem Arbeitgeber steht es frei, die Arbeiter mit ihrer Einwilligung auch zu anderen wie 
den im Abs. 1 bezeichneten Stunden zu beschäftigen. 
An den im Abs. 2 bezeichneten freien Tagen ist dem Arbeiter auf sein Verlangen Ausgang 
zu gewähren, jedoch nicht länger als bis 9 Uhr abends. Arbeiter, die nach dieser Zeit außerhalb 
ihres Arbeitsplatzes angetroffen werden, sind von der Polizei festzunehmen, falls sie nicht mit einem 
besonderen Erlaubnisschein ihres Arbeitsherrn versehen sind, auf dem der Zweck des längeren Aus- 
bleibens vermerkt ist. 
Der Gouverneur kann die Arbeitszeit und die Tage, an denen die Arbeit ruhen muß, all- 
gemein oder für einzelne Betriebe, abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 festsetzen. 
§ 17. Der Arbeiter darf seinen Arbeitsplatz nur mit Genehmigung seines Arbeitgebers ver- 
lassen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeiter, dem er das Verlassen des Arbeitsplatzes erlaubt, zum 
Ausweis eine Kontrollnummer auszufolgen. 
§ 18. Etwaige Beschwerden hat der Arbeiter dem Kommissar bei seinen Besuchen vor- 
zubringen. In Fällen schwerer Verfehlungen des Arbeitgebers, insbesondere bei körperlicher Miß- 
handlung, steht dem Arbeiter das Recht zu, den Kommissar in seinen Geschäftsräumen aufzusuchen.
	        

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