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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1912
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Bandzählung:
23
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Annahme preußischer Gerichtsreferendare zur Ableistung eines Teils des vierjährigen Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten der Schutzgebiete.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Literatur.
  • Allgemeine Lehren.
  • Innere Verwaltung.
  • I. Rechtliche Stellung der Person.
  • II. Sicherheitspolizei.
  • III. Sittenpolizei.
  • IV. Gesundheitspolizei.
  • V. Unterricht und Erziehung.
  • VI. Wirtschaftliche Angelegenheiten.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Eisenbahnen.
  • X. Post und Telegraphie.
  • XI. Maß, Gewicht, Zeit.
  • XII. Geld und Kredit.

Volltext

348 Eisenbahnen. $ 74. 
Erwerb der wichtigeren Privatbahnen zu konsolidieren. Auch in 
Sachsen und Bayern hat eine weitere Konsolidation des Staatsbahn- 
besitzes stattgefunden. In Mecklenburg ist gleichfalls eine Verstaat- 
lichung der Bahnen eingetreten. 
Das Deutsche Reich hat infolge der Bestimmungen des 
Frankfurter Friedens die früher der französischen Ostbahn gehörenden 
Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen erworben ®, Die Bahnen sind 
Eigentum des Reiches, nicht des Reichslandes geworden; ihr Betrieb 
ist Gegenstand der Reichs-, nicht der elsaß-lothringischen Landes- 
verwaltung. Auf Grund besonderer Verträge hat das Deutsche Reich 
auch die Verwaltung einiger kleinerer im Reichslande belegenen 
Eisenbahnen 10 und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn im Groß- 
herzogtum Luxemburg!! übernommen. 
Nach Vollendung der großen durchgehenden Linien hat sich die 
Bautätigkeit mehr den Lokal- und Nebenbahnen zugewandt, 
deren Rechtsverhältnisse in einigen Staaten durch besondere Gesetze 
geregelt worden sind 12, 
I. Die deutschen Eisenbahnen sind Staats- und Privatbahnen. 
Letztere befinden sich im Eigentum und Betrieb von Aktiengesell- 
schaften. Die großen durchgehenden Linien sind fast ausnahmslos 
ın den Händen des Staates, und nur Bahnen von wesentlich lokalem 
Charakter den Privatgesellschaften verblieben. 
Es besteht in Deutschland kein Eisenbahnregal, d. h. kein 
ausschließliches Recht des Staates auf Anlage und Betrieb von Eisen- 
bahnen 12, Die Rechte des Staates an den Staatsbahnen sind Ausfluß 
seines Eigentums, seine Befugnisse gegenüber den Privatbahnen haben 
den Charakter von staatlichen Hoheitsrechten. 
  
® Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 Zusatzartikel 1. 
10 Vgl. R.G., betr. den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisen- 
bahnen in Elsaß-Lothringen vom 15. Juni 1875 Nr. II. 
‚ 4 Übereinkunft wegen Übernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg- 
Eisenbahnen durch die kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung vom 11. Juni 1878. 
Vgl. R.G. vom 15, Juli 1872. 
‚2 Preuß.G. über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28, Juli 1892. 
Kleinbahnen sind dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen, die wegen 
ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem G. vom 
3. November 1838 nicht unterliegen. Ob dieses Anwendung findet, entscheidet 
das Staatsministerium. Insbesondere sind Kleinbahnen solche, welche den ört- 
lichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder benachbarter Gemeinde- 
bezirke vermitteln und solche, die nicht mit Lokomotiven betrieben werden (8 1). 
Privatanschlußbahnen sind Bahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr, 
sondern den Zwecken einer bestimmten Privatperson dienen, aber mit Eisen- 
bahnen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, derart in unmittel- 
barer Geleisverbindung stehen, daß ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden 
kann ($ 43). — G. über die Bahneinheiten vom 19. Aug. 1895 (bisher G., betr. 
das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangs- 
vollstreckung in dieselben), in der Fassung der Novelle vom 11. Juni 1902 und 
der Bek. vom 8, Juli 1902 (G.S. 1902 S. 238), — Nach $ 1 dieses Gesetzes bildet 
eine Privateisenbahn, welche dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen 
vom $, Nov. 1838 unterliegt, und eine Kleinbahn, deren Unternehmer verpflichtet 
ist, für die Dauer der tm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu be- 
treiben, mit den dem Bahnunternehmen ‚Aewidmeten Vermögenswerten eine 
Einheit (Bahneinheit). — Eger, Art. Kleinbahnen, W.? 2, 578; Gleim, 
H.d.St.® 5, 860, 
8 ,aband* 8, 104.
	        

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