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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr- und Ausfuhrplätze, sowie die Zollstellen.
  • Kautschukzollbefreiungsordnung für Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial für Motoren.
  • Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. das Wandergewerbe, vom 4. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 359 20 
Person der Zollpflichtigen. 
§* 15. Zur Entrichtung des Zolles ist verpflichtet, wer in dem Zeitpunkte, in dem die 
Zollpflichtigkeit begründet wird (§ 8), Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. 
Im Falle eines späteren Wechsels in der Person des Inhabers ist der neue Inhaber neben 
dem bisherigen verpflichtet. 
Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer Zoll- 
niederlage entnimmt. 
Bei der Ausfuhr haftet neben dem Inhaber auch der Versender für die Zollgefälle. 
Haftung der zollpflichtigen Gegenstände. 
§ 16. Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter, für 
den darauf ruhenden Zoll und können, solange dieser nicht entrichtet ist, von der Zollbehörde zurück- 
behalten oder mit Beschlag belegt werden. 
Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene 
Verbot der weiteren Verfügung über den Gegenstand hat die Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung von Gegenständen, auf denen ein Zollanspruch ruht, kann nicht eher 
verlangt werden, als bis der Zoll bezahlt ist. 
§& 17. Wird der Zoll innerhalb einer von der Zollstelle festzusetzenden Frist nicht entrichtet, 
so kann der Gegenstand zur Deckung der auf ihm ruhenden Zollabgaben und Kosten öffentlich meist- 
bietend versteigert, oder sofern dies nach der Zollniederlagenvorschrift zulässig ist, auf Kosten und 
Gefahr des Zollpflichtigen bis zur Dauer eines Jahres in einer Zollniederlage aufbewahrt werden. 
Durch die Aufnahme in eine Niederlage wird das Recht der Versteigerung nicht berührt. 
§ 18. Einfuhrgegenstände, deren Empfänger, und Ausfuhrgegenstände, deren Absender 
nicht ermittelt werden können, werden, sofern dies nach der Zollniederlagenvorschrift zulässig ist, auf 
Kosten und Gefahr des Zollpflichtigen bis zur Dauer eines Jahres in einer Zollniederlage aufbewahrt. 
§ 19. Nach Ablauf der einjährigen Frist (5 18) und nach erfolgter Prüfung, deren Er- 
gebnis schriftlich niederzulegen und zu bescheinigen ist, hat eine zweimalige öffentliche Bekanntmachung 
in einer Zwischenzeit von vier Wochen zu erfolgen. 
Bleibt diese ergebnislos, so werden die Gegenstände zur Deckung der auf ihnen ruhenden 
Abgaben und Kosten öffentlich meistbietend versteigert. 
Der Erlös wird nach Abzug der Abgaben und Kosten zugunsten des Eigentümers der 
Gegenstände für die Dauer eines Jahres aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist fällt er an den 
Landesfiskus des Schutzgebiets. 
Der Gouverneur kann in besonderen Fällen eine einfachere Verwertung gestatten. 
Verjährung der Zollgefälle. 
§ 20. Alle Forderungen oder Nachforderungen von Zöllen, einschließlich der Nebenabgaben, 
sowie alle Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder ohne Rechtsgrund entrichteter Zollgefälle ver- 
jähren in drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an dem die Gegenstände in den freien Verkehr 
oder in das Zollausland abgelassen worden sind. 
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle verjährt in fünf Jahren. 
Die Vorschriften der §§ 198 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung finden 
entsprechende Anwendung. 
Ort der Zollabfertigung. 
§* 21. Die Zollabfertigung erfolgt in den Zollhäusern. Die Abfertigung außerhalb der- 
selben bedarf der Genehmigung der Zollstelle und ist gebührenpflichtig (§ 61). 
Lösch= und Ladebetrieb. 
8 22. Zum Löschen und Laden der auf dem Wasserweg ein= und ausgehenden Gegen- 
stände ist die vorherige Erlaubnis der Zollstelle einzuholen. 
§& 23. Das Löschen und Laden von Gegenständen darf in den im § 6 bezeichneten Plätzen 
nur an den Stellen geschehen, welche die Zollstelle für diese Zwecke besonders bestimmt. 
Das Löschen und Laden an anderen als den dafür bestimmten Stellen bedarf der Ge- 
nehmigung der Zollstelle und ist gebührenpflichtig (§ 61). 
Schiffsmanifeste. 
§ 24. Über die auf dem Wasserweg eingehenden Gegenstände hat der Schiffsführer der 
Zollstelle, in deren Bezirk das Fahrzeug löschen will, ein Verzeichnis (Manifest) zu übergeben, das
	        

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