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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betr. die Verleihung des Eigentumsrechts am Pomonagebiet und die Erteilung einer Bergbausonderberechtigung in diesem Gebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1891. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 48.) Verordnung, die Landesanstalten für Blinde, Schwachsinnige und für sittlich gefährdete Kinder betreffend. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung, die Unterbringung in die Landesanstalten für Blinde, für Schwachsinnige und für Sittlich gefährdete Kinder betreffend. (49)
  • Auszug aus den Regulativen für die Unterbringung in die Blindenanstalt und die Anstalten Großhennersdorf, Nossen und Bräunsdorf.
  • No. 50.) Bekanntmachung, eine Abänderung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend. (50)
  • No. 51.) Verordnung, die Veranstaltung einer Ergänzungswahl für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betreffend. (53)
  • No. 54.) Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1892 betreffend. (54)
  • No. 55.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (55)
  • No. 56.) Bekanntmachung, die Umbezirkung der Parochie Leipzig-Volkmarsdorf aus der Ephorie Leipzig II in die Ephorie Leipzig I betreffend. (56)

Full text

— 116 — 
II. 
Die Anstalten Großhennersdorf 
und Nossen. 
1 
III. 
Die Blindenanstalt. 
Die Anstalt Bräunsdorf. 
  
84. 
Aufnahmegenehmigung. 
1. Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter der Bedingung, daß die Betheiligten alle 
Bestimmungen gegenwärtigen Regulativs unterworfen sind, welche durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemar 
sind oder werden. 
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungsbedingungen gilt von ihrer Einführu? 
an ohne Weiteres auch für jeden bereits stattfindenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligt 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf Aenderungen der Verpflegbeitragsätze. 
2c. 2c. 2c. 
3. (iltigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
a) Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet. 
Später darf die Zuführung nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung erfolgen. 
Für die durch solche Erneuerung der Aufnahmegenehmigung verursachte vermehrte Mühwaltung berechnet die Anstalt de 
Verpflegbeitragspflichtigen (§ 6 1 u. 2) eine zur Anstaltskasse fließende Gebühr. 
Die letztere beträgt bis auf Weiteres 5.“. * 0 c 
85. 
Zuführung und Annahme. 
1. Beit der Annahme. 
Die Annahme eines Aufzunehmenden findet in der Regel nur an Werktagen (also mit Ausschluß von Sonn-, Fest= und Bu# 
tagen) und zwar in der Zeit von Morgens 8 bis Abends 6 Uhr statt. 
Ausnahmen dürfen nur in besonderen Fällen, namentlich im Falle nicht vorherzusehender, während der Reise eingetreten 
Verzögerungen zugelassen werden. 
2. Begleiter, Dersonenausweis. 
Kein Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen. 
Für den Aufzunehmenden und für den Begleiter muß genügender Personenausweis mitgebracht werden. 
3. Bescheinigung betreffs ansteckender frankkheiten. 
Die Annahme kann verweigert werden, wenn nicht eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitgebracht wird, daß se 
6 Wochen in der Familie, dem Hause und der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden eine ansteckende Krankheit nicht wahrzunehme 
gewesen ist. 
4. Kleidung. 
Die Kleidungsstücke, in welchen die Aufzunehmenden in die Anstalt gelangen, werden alsbald nach erfolgter Aufnahme an d 
Angehörigen oder Behörden zurückgegeben. 
Ausnahmsweise können jedoch Zöglinge, soweit es im einzelnen Falle für zulässig 
erachtet wird, im Gebrauche mitgebrachter Bekleidungsgegenstände gelassen und während 
ihres Aufenthaltes in der Anstalt ferner von ihren Angehörigen unmittelbar mit Be- 
kleidung versehen werden. 
5. Zustand des Aufzunehmenden. 
Der Aufzunehmende muß in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten fallen den Beitragspflichtigen zur Last, un 
zwar wird denselben für die Reinigung eines unsauber Zugeführten bis auf Weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.4 berechn 
welche zur Pflegerkasse fließt.
	        

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