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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
    Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

·                                             A r t i k e l 3. 
      Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der 
Bundesmitglieder. 
      Sie tagt in bestimmten Zeiträumen oder auch zu jedem anderen 
Zeitpunkt, wenn die Umstände es erfordern, am Sitze des Bundes oder 
an einem besonders zu bezeichnenden Ort. 
     Die Versammlung befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die zur 
Zuständigkeit des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren. 
     Jedes Mitglied des Bundes besitzt nur eine Stimme und darf auch 
nicht mehr als drei Vertreter in der Versammlung haben. 
                                                     A r t i k e l 4. 
      Der Rat setzt sich zusammen aus Vertretern der alliierten und 
assoziierten Hauptmächte, sowie aus Vertretern von vier anderen Mit- 
sliedern des Bundes. Diese vier Mitglieder des Bundes werden von der 
Versammlung nach deren Ermessen und zu einer von ihr zu bestim- 
menden Zeit gewählt. Bis zu der ersten Wahl durch den Bund sind 
die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mit- 
glieder des Rates. 
      Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Rat 
Mitglieder des Bundes bezeichnen, denen eine dauernde Vertretung 
im Rate zukommt; mit gleicher Zustimmung kann der Rat die Zahl 
der Mitglieder des Bundes erhöhen, die von der Versammlung zur 
Vertretung im Rate zu wählen sind. 
      Der Rat versammelt sich, so oft die Umstände es erfordern, jedoch 
mindestens einmal im Jahre, am Sitze des Bundes oder an einem 
anderen dafür zu bezeichnenden Ort. 
      Der Rat befaßt sich mit allen Fragen, die zu der Zuständigkeit des 
Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren. 
     Jedes Mitglied des Bundes, das nicht im Rate vertreten ist, soll auf- 
gefordert werden, einen Vertreter zu entsenden, wenn eine Frage auf der 
Tagesordnung des Rates steht, die seine Interessen besonders berührt. 
     Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme 
und mur einen Vertreter. 
                                                             A r t i k e l 5. 
      Soweit nicht in der gegenwärtigen Akte oder in den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Vertrags etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, werden 
die Entscheidungen der Bundesversammlung oder des Rates mit Ein- 
stimmigkeit der bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder getroffen. 
     Alle Fragen des Verfahrens, die sich bei den Sitzungen 
der Bundesversammlung oder des Rates ergeben, mit Einschluß der 
Bezeichnung der für einzelne Punkte eingesetzten Untersuchungskommission, 
werden durch die Versammlung oder durch den Rat geregelt und durch 
                                                                                                                                                  5
	        

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