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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1910
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
94
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[56] Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908, hinsichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke.
Volume count:
56
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 80 — 
die erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen kostenfrei ausführt und die Geräte 
zum Versand der hierzu benötigten Proben zur Verfügung stellt. 
3. Die Beauftragung der Tierärzte zur Durchführung des Verfahrens bleibt 
den beteiligten Viehbesitzern überlassen. Es empfiehlt sich, hierüber, wie auch wegen 
der Entschädigung der Tierärzte, Verträge abzuschließen, für die das Veterinärpolizei— 
Laboratorium Muster zur Verfügung stellt. 
4. Jede beabsichtigte Einführung des Tuberkulose-Tilgungsverfahrens in einem 
Rindviehbestande ist von dessen Besitzer oder bei gemeinsamem Vorgehen mehrerer 
Besitzer von einem gewählten Obmann dem zuständigen Bezirkstierarzt und dem 
Veterinärpolizei-Laboratorium alsbald schriftlich anzuzeigen. Dieses übersendet 
hierauf die erforderlichen Belehrungen, Anleitungen, Vertragsmuster usw. 
Jeder Teilnehmer am Tuberkulose-Tilgungsverfahren verpflichtet sich, dieses 
mindestens 3 Jahre lang, vom Beginn des Kalenderhalbjahres, in dem der Beitritt 
erfolgt, ab gerechnet, durchzuführen. Ein Ausscheiden später ist nur nach vorheriger 
mindestens sechsmonatiger Kündigung zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig. 
Die Kündigung hat bei dem Bezirkstierarzt, dem Veterinärpolizei-Laboratorium 
und bei gemeinsamem Vorgehen mehrerer Besitzer auch bei dem gewählten Obmanne 
zu erfolgen. 
5. Die entstehenden Kosten sind, abgesehen von den Kosten der bakteriologischen 
Untersuchung (vergl. Ziffer 2), von den beteiligten Rindviehbesitzern zu tragen. 
II. Pflichten der beteiligten Rindviehbesitzer. 
1. Die dem Tuberkulose-Tilgungsverfahren angeschlossenen Bestände sind jährlich 
wenigstens einmal einer klinischen Untersuchung durch einen Tierarzt zu unterwerfen. 
Die Untersuchung hat sich auf alle Tiere im Alter von mehr als 3 Monaten zu er- 
strecken. Mastvieh kann von der Untersuchung ausgenommen werden, sofern es in 
einem besonderen Stall untergebracht und der Verkauf zur Schlachtung mit Sicherheit 
in Kürze zu erwarten ist. Für die Ausführung der Untersuchung sind die Vorschriften 
unter II der Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose (Anhang 
zu Abschnitt II Nr. 12 der Bundesratsvorschriften) maßgebend. 
Außerdem empfiehlt es sich, jährlich etwa dreimal eine bakteriologische Unter- 
suchung einer Probe aus dem Gesamtgemelk der zu dem Bestande gehörigen Kühe 
auf Tuberkelbazillen nach näherer Anweisung des Veterinärpolizei-Laboratoriums 
in Dresden vornehmen zu lassen. 
2. Wegen der Absonderung und sonstigen Behandlung etwaiger verdächtiger 
Tiere hat sich der Besitzer mit dem untersuchenden Tierarzte zu verständigen.
	        

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