Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XXII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 1006 20 
Flüssige Zubereitungen dürfen nur in Flaschen, 
Blechkannen, Trommeln oder Gefäßen von genügender 
Stärke verkauft werden, welche die gewöhnlichen Ge- 
fahren eines Transports ohne Leckage aushalten. 
Jeder Flasche, Alcchlanme, Trommel oder jedem Gefäße 
muß das Wort „giftig“ S 
  
in leicht leserlichen Schrift- 
zeichen und an einer in die Augen fallenden Stelle 
abseits von der Etikette unverlöschlich aufgedruckt, ein- 
gezeichnet oder eingebrannt sein, und die Etikette muß 
das Wort „Gift“ tragen. Beim Verkauf in Flaschen 
müssen die Flaschen von einer besonderen Form sein, 
so daß sie beim anfaffen leicht von gewöhnlichen 
Flaschen znrerscheidborf, . 
Der Ausdruck „Mi uumfaßt im Sinne der vor- 
stehenden ase giftige Stoffe, die ausschließlich 
in der Landwirtschaft oder beim Gartenbau zur Ver- 
nichtung von Insekten, Schwamm oder von Bakterien 
gebraucht werden, oder bei der Schafwäsche oder dem 
Ausrotten von Unkraut, und die giftig sind, weil sie 
Arsenik, Tabak oder Tabaklaugen enthalten. 
(The Board of Trade Journal.) 
Goldhüste. 
Vorschriften für die Einfuhr von Kakao= und 
Kautschukpflanzen und Samen. 
Nach einer auf Grund der „Destructive Pests 
Ordinance, 1912“ (Nr. 2/1912).) durch den Gouverneur 
im Rate erlassenen Ratsverordnung vom 21. Juli 1918 
dürfen Kakao= oder Kautschukpflanzen und Samen nur 
über die Häfen Accra und Sekondi in die Kolonie 
eingeführt werden. 
Alle Kakao= oder Kautschukpflanzen und Samen 
müssen vor der Verladung in einer durch den Land- 
wirtschaftsdirektor genehmigten Weise desiufiorert wer- 
den und von einem Zeugnis des Inhalts begleitet 
sein, daß die Desinfizierung gehörig und richtig aus- 
geführt ist: andernfalls werden sie vernichtet oder an 
einem Platze gelandet, welchen der Landwirtschafts- 
direktor für die unter seiner Aufsicht auf Kosten des 
Einführers vorzunehmende Desinfizierung bestimmt. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
Sierra Leone. 
Geplante Regelung der Einfuhr und des 
Verkaufs von Spirituosen in den dafür 
verschlossenen Gebieten. 
Nach einem Gesetzentwurfe sollen Spirituosen in 
die dafür verschlossenen Gebiete nur von Nichtein- 
geborenen, die sie selbst befördern und für ihren 
persönlichen Gebrauch verwenden wollen, eingeführt 
werden, oder von Eingeborenen, denen dies für 
hren persönlichen Gebrauch von dem Gouverneur be- 
onders erlaubt ist. 
re Gouverneur kann auch an Nichteingeborene 
eine Vertansserlaubais für Spirituosen unter den ihm 
geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen. 
Die Erlaubnisscheine zur Einfuhr von Spirituosen 
in die dafür verschlossenen Gebiete sind bei den Be- 
zirkskommissaren erhältlich und müssen auf Verlangen 
vorgezeigt werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
  
Südafrikanische Union. 
Vorschriften für die Einfuhr von Pflangen. 
Eine auf Grund der Agricultural Pests Act, 1911 
vom Generalgouverneur am 28. August 1918 erlassene 
Bekanntmachung (Nr. 229/1913) bestimmt, daß Wein- 
reben aus der Liste der Pflanzen, deren Einfuhr aus 
überseeischen Ländern auf Grund des Abschniti 9 Abs. 1 
der Agricultural Pests Act, 1911 nicht gestattet ist, zu 
streichen und folgende Pflanzen in die Liste neu auf- 
zunehmen sind: 
1. Steinfrüchte in frischem Zustand, einschließlich 
der Aprikosen, Pflaumen, Pfirsiche, Nektarinen 
und Kirschen, 
2. Bewurzelte Pflanzen zum Augeln und Pfropfen 
mit Ausnahme von bewurzelten Mandel-, Birn-, 
Pflaumen= und Kirschbäumen. 
Die Bekanntmachung ist am 1. Oktober 1913 in 
Kraft getreten und hebt gleichzeitig die Verordnung 
vom 22. Februar 1912 (Nr. 37/1912)°) auf 
(The Union of South Africa Govermment Gazette.) 
  
Vermischtes. 
Dvassaland. 
Zoll= und abgabenfreie Einfuhr von 
Eisenbahnmaterial. 
Gemäß der Eisenbahnbauverordnung für Zentral- 
afrika vom Jahre 1 Central Alrica Railway 
(Construction) k s 10. 1913 — (Nr 9/1913) sollen 
keine Ein= oder Ausfuhrgölle, Wege= oder Flußabgaben, 
Werftabgaben oder Eintragungsgebühren von den nach- 
stehenden Gegenständen oder Materialien bei der Ein- 
oder Ausfuhr in das Schutzgebiet erhoben werden: 
1. Einrichtungsgegenstände, Geräüschaften oder rollen- 
des Material, die tatsächlich und ausschließlich zum 
Bau der oben erwähnten Eisenbahn bestimmt sind, 
das persönliche Gepäck eines jeden, der mit einem 
Passe versehen und im Zusammenhange mit dem 
Bahnbau beschäftigt ist. 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1912, 
15 
  
Gerätschaften, Gepäck, Einrichtungsgegenstände oder 
rollendes Material, welche aus Grund dieser Berordnung 
von der Zoll= und Abgabenentrichtung befreit sind, 
dürfen nur über eine gehörig bekanntgegebene Zollstelle 
und in Gegenwart oder mit Genehmigung eines Zoll- 
beamten ein= oder ausgeführt werden. 
Im vorstehenden handelt es sich um die Eisen- 
bahn, welche vom Sambesifluß nach Port Herald 
auf Grund des zwischen der British Central Afrien 
Compnny, Limited, und der Regierung von Nyassaland 
abgeschlossenen Vertrags vom 12. März 1913 gebant 
wird, einschließlich aller Wersten, Warenniederlagen. 
anderen Anlagen, Apparate und Vorrichtungen, die in 
Verbindung damit zu erbauen oder zu liefern sind. 
(The Board of Trade Journal.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 461.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.