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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Literatur-Bericht.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 1. Juni 1898. (77)
  • Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend; vom 2. Juni 1898. (78)
  • Nr. 79. Verordnung zur Ausführung des § 4 des Gesetzes vom 1. dieses Monats, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 24. Juni 1898. (79)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Volltext

— 215 — 
Nr. 78. Gesetz, 
die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend; 
vom 2. Juni 1808. 
Wag, Albert, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen 
2. 12 ꝛc. 
haben im Anschlusse an die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau 
die Einrichtung einer staatlichen Schlachtviehversicherung für nöthig befunden und ver— 
ordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Die im Staatsgebiete befindlichen Rinder und Schweine im Alter von drei 
Monaten aufwärts sind bei der staatlichen Viehversicherungsanstalt gegen diejenigen Ver- 
luste versichert, welche nach der Schlachtung der Thiere durch Ungenießbarkeits= oder 
Minderwerthserklärung des Fleisches bei der Fleischbeschau entstehen. 
Ausgeschlossen von dieser Versicherung sind: 
1. diejenigen Thiere, welche bereits im lebenden Zustande als zur menschlichen Nahr- 
ung ungeeignet sich darstellen, 
2. diejenigen Thiere, betreffs deren auf Grund reichs= oder landesgesetzlicher Vor- 
schriften Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, 
3. diejenigen Thiere, welche innerhalb des Zeitraumes von einem Monate vor der 
Schlachtung aus einem außersächsischen Staate eingeführt worden sind. 
#& 2. Die in § 1 bezeichneten Verluste bestehen in dem Unterschiede, welcher sich 
ergiebt, wenn man den thatsächlichen Werth des geschlachteten Thieres von dem Werthe 
abzieht, welcher auf Grund des Schlachtgewichtes und eines in regelmäßigen Zwischen- 
räumen festzusetzenden durchschnittlichen Marktpreises für das Kilogramm Schlachtgewicht 
der verschiedenen Thiergattungen ermittelt wird (§ 8 Absatz 2). 
Die Verluste werden nach 80 Prozent demjenigen vergütet, der zur Zeit der 
Schlachtung des Thieres in dessen Besitze sich befindet. 
Der durch Ungenießbarkeitserklärung einzelner Organe entstehende Verlust wird nicht 
vergütet. 
6#3. Die Versicherung der Schlachtthiere bei privaten Versicherungsanstalten und 
Genossenschaften ist nur gegen Verluste, für welche die Landesanstalt Entschädigung nicht 
gewährt, zulässig. 
Ebenso dürfen Gemeinden, in denen öffentliche Schlachthäuser bestehen, das dort zum 
Schlachten gebrachte Vieh dem Versicherungszwange nur insoweit unterstellen, als nach
	        

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