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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Hafenordnung für den Hafen von Lindi.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Kabinettsorder, betr. Aufbewahrung der Kriegsdenkmünzen usw. bei den Kirchspielen.
  • Ausführungsbestimmungen der Generalordenskommission zu dem Schlußsatze der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 30. Mai 1913, betr. Belassung von Kriegsauszeichnungen als Andenken.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe eines Nachtrages II zum Tarife für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe des Nachtrages III zum Tarife für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Hafenordnung für den Hafen von Lindi.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Wildreservats im Bezirk Langenburg.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über den Handel mit und die Ausfuhr von Kautschuk.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

1023 0 
§5 5. Am Personensteg dürfen nur Ruderboote sowie Pinassen, die Post oder Passagiere 
führen, landen. Fahrzeuge irgendwelcher Art dürfen am Personensteg nicht festgemacht werden. 
Hat ein Fahrzeug Passagiere ausgeschifft, so hat es den Platz vor dem Steg frei zu machen. Fracht- 
stücke sowie schwere Gepäckstücke dürfen nicht über den Steg gebracht werden. 
§ 6. Reparaturbedürftige Leichter, Pontons usw. dürfen nur auf den von den Zollanlagen 
aus flußaufwärts liegenden Strand gebracht werden. 
§ 7. Flaschen, leere Blechdosen, Kadaver und andere Abfälle dürfen nicht auf den Strand 
oder in den Teil des Hafens vor den Zollanlagen geworfen werden. 
§ 8. Die vor den Zollanlagen vorbeiführende Straße darf nicht durch Gegenstände irgend- 
welcher Art versperrt werden. 
§ 9. Passagierboote werden nur nach Anmeldung und Prüfung bei der Hafenbehörde zum 
Verkehr mit den Dampfern zugelassen. Jedes Boot muß den amtlich festgesetzten Tarif mit sich 
führen und auf Verlangen vorzeigen. Ausgenommen sind die im Lindihafen und -kreek verkehrenden 
Europäerfahrzeuge, die gelegentlich und unentgeltlich Passagiere oder Lasten befördern. 
Die Taxe beträgt: 
a) für einfache Fahrt pro Person. 6. 25H. 
b) für Gepäckstücke unter 25 kg pro Stück 205.6 
e) für Gepäckstücke über 25 kg pro SticicT 405H. 
Kleines Handgepäck ist frei. 
die einfache Hafenüberfahrt kostet 25 Heller pro Person für Europäer; Hin= und 
Rückfahrt kostet 40 Heller. Wartezeit am gegenüberliegenden Ufer wird mit 50 Heller 
pro Boot und Stunde berechnet; Farbige zahlen 3 Heller für einfache überfahrt, 
6 Heller für Hin= und Rückfahrt. 
Für Nachtfahrten zwischen 7 Uhr nachmittags und 5 Uhr vormittags ist die doppelte Taxe 
zu zahlen. Die Boote sind nach Anordnung der Hafenbehörde zu numerieren. Diese Nummern 
haben auch die Bootsleute auf ihren Anzügen zu tragen. 
Ülber das Fassungsvermögen der Boote bestimmt die Hafenbehörde das Erforderliche. 
§5 10. Sich begegnende Ruderboote haben nach rechts auszuweichen. Bei Nacht ist das 
Überholen bei Fahrten von und zu den Dampfern verboten. 
§ 11. Von Beginn der Dunkelheit an haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge eine Laterne 
mit gut brennendem weißen Licht bereit zu halten und dieses bei Annäherung an andere Fahrzeuge 
rechtzeitig zu zeigen, damit Zusammenstöße vermieden werden. 
Ein Fahrzeug ist in Fahrt, wenn es weder vor Anker liegt, noch am Strande befestigt ist, 
noch am Grunde festsitzt. 
5 12. Alle im Hafen liegenden Schiffe und sonstige Fahrzeuge unterliegen der Zollkontrolle 
nach Maßgabe der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903 
nebst den dazu erlassenen Vorschriften des Gouvernements. 
Für alle der Zollkontrolle unterliegenden Güter, Reisegepäck usw. befindet sich die amtliche 
Lösch= und Ladestelle vor den Zollgebäuden, für Steine, Holz zum Kalkbrennen und getrocknete 
Fische am Kalkbrandplatz. 
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Zollvorschriften werden nach den Zollstraf- 
bestimmungen geahndet. 
5 13. Dhaus und sonstige Fahrzeuge müssen den ein= und auslaufenden Dampfern recht- 
zeitig ausweichen. 
§* 14. Schiffe, die Sandballast einnehmen wollen, haben die Erlaubnis dazu einzuholen 
und den Sand von der angewiesenen Stelle zu entnehmen. 
Für je 10 Tonnen Sandballast ist 1 Rup. an die Zollbehörde zu entrichten. Fahrzeuge 
mit einem Raumgehalt bis 25 ebm haben für Sandballast 50 Heller, größere Fahrzeuge 1 Rup. 
zu entrichten. 
15. Das Überbordwerfen von Ballast, Asche oder sonstigen größeren Mengen von Ab- 
fällen usw. innerhalb des Hafengebiets ist verboten. 
§ 16. Hafenbehörde ist das Hauptzollamt, dem die Handhabung der Hafenpolizei nach 
Maßgabe der Bestimmung des § 3 der Ausführungsbestimmungen vom 15. Juni 1906 zur Kaiser- 
lichen Verordnung vom 14. Juli 1905 (Landesgesetzgebung Nr. 84) obliegt.
	        

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