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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
    Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

                                     Deutsches Reich.                                               17 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn=Unter= 
nehmungen ein Wiederspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder 
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener 
Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Wider= 
spruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht 
weiter verliehen werden.    
Art.   42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit= 
liches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden 
Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über= 
einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn= 
polizei=Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu 
tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem 
die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und 
dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß 
es erheischt.  
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den 
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahr= 
pläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, 
desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge 
einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, 
unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn 
auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. 
Dasselbe wird namentlich dahin wirken:  
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende 
Betriebsreglements eingeführt werden;  
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife 
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport 
von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungs= 
mitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirth= 
schaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst 
thunlichst der Einpfennig=Tarif eingeführt werde.  
Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhn= 
licher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen ver= 
pflichtet, für den Transport namentlich von Getreide, Mehl, Hülsen= 
früchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, 
von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths=Ausschusses 
festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht 
unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte gelten= 
den Satz herabgehen darf. 
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen 
Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar. 
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im 
Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und 
Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen auf= 
zustellen. 
Stoerk= v. Rauchhaupt,  Handb. d. deutschen Verfassungen. 2
	        

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