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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)
  • Titelseite
  • Inhalts-Übersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XIV. (XIV)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Gesetz. Die Abänderung des Jagdgesetzes betreffend.
  • Gesetz. Die Die Benutzung der natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe betreffend.
  • Gesetz. Die Änderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend.
  • Verordnung. Die Ablösung des Postportos betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Beteiligung des Staates an dem Aufwand für die Verwaltung des Evangelischen Kirchenvermögens betreffend.
  • Verordnung. Den Verkehr mit Milch betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1906 und 1907 und für 1907 und 1908 betreffend.
  • Verordnung. Die Hafenordnung für Konstanz betreffend.
  • Berichtigung. Seite 199 dritte Zeile von oben muß es heißen : statt "Das Hinterlegungsgesetz" "Das Hinterlegungswesen" betreffend.
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Nr. XL. (XL)
  • Nr. XLI. (XLI)
  • Nr. XLII. (XLII)
  • Nr. XLIII. (XLIII)
  • Nr. XLIV. (XLIV)
  • Nr. XLV. (XLV)
  • Nr. XLVI. (XLVI)
  • Nr. XLVII. (XLVII)
  • Nr. XLVIII. (XLVIII)
  • Nr. XLIX (XLIX)
  • Nr. L (L)
  • Nr. LI. (LI)

Volltext

XXXI. 439 
Vekordnung. 
(Vom 17. August 1910.) 
Die Ablösung des Postportos betreffend. 
Nach Vereinbarung mit der Reichspostverwaltung soll behufs erneuter Feststellung der 
von der Großherzoglichen Staatsregierung für ihre portopflichtigen Postsendungen zu zahlenden 
Portobauschsumme der Postverkehr der badischen Staatsbehörden während der Zeit vom 1. Sep- 
tember bis 30. November d. J. neu ermittelt werden. 
Zu diesem Zwecke wird auf Grund Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staats- 
ministerium an Stelle der diesseitigen Verordnung vom 9. Dezember 1904 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 182) mit Wirkung vom 1. September d. J. ab verordnet, was folgt: 
81. 
Für alle portopflichtigen Postsendungen der nachbezeichueten Art, welche von den in an- Au#age) 
liegendem Verzeichnis aufgeführten badischen Staatsbehörden und Einzelbeamten mit der Be— « 
stimmung nach Orten des Deutschen Reichs frankiert zur Absendung gelangen, werden die 
eutfallenden Portobeträge nicht im einzelnen durch Verwendung von Postwertzeichen, sondern 
in Form einer an die Reichspostkasse zu zahlenden jährlichen Bauschsumme entrichtet. 
Zu diesen Sendungen gehören: gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, 
Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere und Schreiben mit Zustellungsurkunde), 
Briefe mit Wertangabe, Nachnahmesendungen, Postaufträge, Postanweisungen, Pakete mit und 
ohne Wertangabe und Einschreibepakete. 
82. 
Die der Portoablösung unterliegenden Sendungen sind auf der linken unteren Ecke der 
Vorderseite, bei Paketen auf der Vorderseite der Begleitadresse mit dem Portoablösungsvermerk 
nach Maßgabe des § 3 zu versehen. 
Außerdem ist auf dem Verschlusse der Sendung das Dienstsiegel (Dienststempel, Siegel- 
marke) der absendenden Behörde oder des absendenden Einzelbeamten anzubringen, in Er- 
mangelung eines solchen aber die Bescheinigung: „in Ermangelung eines Dienstsiegels“ unter 
Beisetzung der Unterschrift und Amtseigenschaft des absendenden Beamten niederzuschreiben. 
Sendungen, die offen zur Einlieferung gelangen, z B. Postkarten und Postanweisungen, müssen 
ebenfalls mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel oder mit Siegelmarken der absendenden 
Behörde versehen werden. Bei Postkarten und Postanweisungen hat diese Bezeichnung auf 
der Adreßseite zu geschehen. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde ist der Ablösungsvermerk und 
das Dienstsiegel sowohl auf den Brief als auf die Außenseite der Zustellungsurkunde zu setzen. 
83. 
Die Staatsbehörden und Einzelbeamten haben sich zum Aufdruck des Ablösungsvermerks 
eines Stempels zu bedienen, der die Aufschrift: „fr. d. A. 16“ (frei durch Ablösung N: 16) 
und den Namen der absendenden Behörde trägt.
	        

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