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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Polizeitruppe für Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Anwendung der Vorschriften des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Polizeitruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Maß- und Gewichts-Ordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ergänzung der Zollverordnung vom 18. Juni 1903.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Verordnung, betr. den Handel mit geistigen Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun, vom 30. September 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ergänzung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zu der Verordnung vom 5. November 1912, betr. Ergänzung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot gewisser Kreditgeschäfte im Gummihandel (sog. Trustgeschäfte).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 85 
2. Gegen Gemeine: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu fünf Tagen, 
Tc) Prügelstrafe bis zu 25 Hieben. 
Prügelstrafe kann auch als Zusatzstrafe zu Arreststrafen verhängt werden. 
Die direkten Vorgesetzten können die Disziplinarstrafgewalt ihrer Untergebenen einschränken 
oder sie ihnen auch gänzlich entziehen. ' « 
Abschnitt III. 
Strafvollstreckungsvorschrift. 
.1. Codbesstrafe. 
a) Wegen eines militärischen Verbrechens während einer kriegerischen Unter- 
Uromung: 
4 Die Vollstreckung geschieht unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Militärstrafvoll- 
streungs-Vorschrift vom 19. März 1908 durch Erschießen. 
b) Wegen eines gemeinen Verbrechens: . 
Der Verurteilte wird nach Entfernung aus der Truppe durch den Strang hingerichtet. 
Der Vollstreckung hat tunlichst ein Regierungsarzt oder Sanitätsoffizier oder -Unteroffizier 
nüssewohnen. Vom Urteilsspruch bis zur Vollstreckung wird der Verurteilte als Kettengefangener 
ehandelt. 
2. Frelheitsstrafe. 
A. Kettenstrafe. 
a) Auf Station: . 
Der Mann wird gegebenenfalls aus der Polizeitruppe entfernt; im übrigen siehe Verfügung 
des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kolonialblatt Seite 241). - 
b) Auf dem Marsche: 
Der Verurteilte wird gegebenenfalls aus der Polizeitruppe entfernt. Auf dem Marsche 
geht er an der Kette, im Lager ist er gefesselt bei der Wache. 
HDHat ein gleichzeitig zur Entfernung aus der Truppe Verurteilter als Landfremder Anspruch 
zen freie Rückbeförderung in seine Heimat, so ist er mit nächster Gelegenheit dem Polizeidepot zu 
überweisen. 
Falls die Strafe noch nicht verbüßt ist, geschieht der Marsch zur Küste an der Kette unter 
Anrechnung des Marsches auf die Strafzeit. Im Übrigen verbüßt der Verurteilte die Strafe bei 
der Verwaltungsstelle und wird sodann an Ort und Stelle entlassen. Während der Kettenstrafe ist 
die Verpflegung der übrigen Kettengefangenen, aber keine Löhnung zuständig. 
B. Arreststrafe. 
Der Arrest ist stets Einzelhaft und in einem geschlossenen Raum zu verbüßen; er zerfällt 
m mittleren und strengen Arrest. Der strenge und mittlere Arrest kann gegen Unteroffiziere, Ge- 
freite und Gemeine verhängt werden. Allen Arrestanten ist das Rauchen und der Genuß geistiger 
Getränke verboten. . « .. 
BeiTagekannderAkrestantzuArbeitennntetAuffichtundauchzunthkziekdieast 
herangezogen werden. « 
Auf dem Marsche, auf Expedition usw. und überall, wo kein geeignetes Arrestlokal vor- 
handen ist, tut der Arrestant den Dienst der übrigen Leute, hat sich aber während der dienstfreien 
ZJeit auf der Wache aufzuhalten. Hiermit ist verbunden: 
a) bei mittlerem Arrest: 
Die Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen außer der Reihe. 
b) bei strengem Arrest: · 
Anbinden täglich zwei Stunden.“) Hierbel ist alles zu vermeiden, was die Strafe als 
Krausam erscheinen lassen könnte. 
Auf Stationen wird verbüßt: 
a) strenger Arrest in einer dunkeln Zelle, 
b) mittlerer und gelinder Arrest in einer hellen Zelle. 
nich ") 129 Ziffer 4 M. Str. V. V: Das Anbinden des Arrestanten geschieht auf eine seiner Gesundbeit 
gelnt nachteilige Weise, und zwar wird er in aufrechter Stellung, den Rücken nach der Wand oder einen Baum 
Fekehrt, dergestalt angebunden, danß er sich weder setzen noch legen kam. 
2*
	        

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