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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ergänzung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. August 1911.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Anwendung der Vorschriften des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Polizeitruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Maß- und Gewichts-Ordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ergänzung der Zollverordnung vom 18. Juni 1903.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Verordnung, betr. den Handel mit geistigen Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun, vom 30. September 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ergänzung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zu der Verordnung vom 5. November 1912, betr. Ergänzung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot gewisser Kreditgeschäfte im Gummihandel (sog. Trustgeschäfte).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 90 20 
Verordnung des Couverneurs von siamerun, betr. ergänzung der Jolltarik. 
verordnung für das Schutzgeblet Kamerun vom 1. Kugust 1911.“) 
Vom 5. November 1912. « 
AufGrunddes§15desSchuhgebietsgesetzesReichs-Geschm-19006.813)unddcss 
§5des-VerfügungdcsReichskanzlersvom27.September1903(Kol.Bl.S.509)wirdvei-- 
ordnet, was folgt: 
8 1. Hinter Ziffer A 10 des der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911 (Amtsbt. 
S. 345) als Anlage beigegebenen Zolltarifs ist hinzuzufügen: 
11. Alkohol= und ätherhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel, soweit sie nicht nach 
ihrer Zusammensetzung, Preislage und äußeren Aufmachung ausschließlich oder vorwiegend für den 
Gebrauch der Nichteingeborenen bestimmt oder durch besondere Bekanntmachung des Gouverneur= 
ausgenommen sind; ferner alkohol= und ätherhaltige Arzneien, soweit sie nicht nach Ziffer 8 dee 
Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände zollfrei sind: das Liter 2 M. 
§ 2. Dem in § 1 festgesetzten Zollsatz unterliegen alle Waren der dort bezeichneten Ari, 
die nach dem 25. August dieses Jahres im Zollauslande zur Verschiffung gelangt sind oder nach 
diesem Tage über die Binnengrenzen in das Zollgebiet eingeführt werden. 
Dunala, den 5. November 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
Bekaonntmachung des Couverneurs von Kamerun zu der Verordnung vom 
5. HNovember 1912, betr. Eergänzung der Jolltarifverordnung vom 1. Kugust 1911. 
Vom 5. November 1912. 
Von dem durch § 1 der Verordnung vom 5. November 1912, betreffend Ergänzung der 
Zolltarifverordnung vom 1. August 1911, festgesetzten Zollsatz sind nachstehend verzeichnete alkohol- 
und ätherhaltigen Parfümerien und kosmetischen Mittel ausgenommen: Bayrum, Birkenwasser, Eau 
de Chinin, = Sau de Cologne-, Es ist erreicht, Er ist immer toocken, Eiskopfwasser, Javol, Kosmin, 
Odol, Pixavon. 
Duala, den 5. November 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
Verordnung des Couverneurs von Ramerun, betr. Verbot gewisser Kreditgeschäfte 
im Gummihandel (sog. Trust-Geschäfte). 
6 Vom 15. November 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
und §§ 1, 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (eichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit 
Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt: 
§ 1. Es ist verboten, Eingeborenen Waren oder Geld auf Vorschuß mit der Abrede zu 
geben, daß die Gegenleistung in der Lieferung von Gummi bestehen soll. 
§ 2. Handelsgeschäfte, die der Bestimmung des 8 1 zuwider abgeschlossen werden, 
sind nichtig. - 
Das den Eingeborenen auf Grund eines solchen Handelsgeschäfts Geleistete kann nicht 
zurückgefordert werden. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“- 1912, Nr. 9, S. 367 ff.
	        

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