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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot gewisser Kreditgeschäfte im Gummihandel (sog. Trustgeschäfte).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis für des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück vom Jahre 1913. (1)
  • Nr. 1. Verordnung, die Änderung der Eisenbahn=Bau= und Betriebsordnung betreffend; vom 31. Dezember 1912. (1)
  • Nr. 2. Verordnung, zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchenbildungswesen; vom 2. Januar 1913. (2)
  • Nr. 3. Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, die Unfallversicherung im Bereich der Heeresverwaltung betreffend; vom 3. Januar 1913. (3)
  • Nr. 4. Bekanntmachung, die Postortnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 8. Januar 1913. (4)
  • Nr. 5. Gesetz, die Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 betreffend; vom 14. Januar 1913. (5)
  • Nr. 6. Bekanntmachung, Erweiterung der Befugnisse des Untereichamts Freiberg betreffend; vom 15. Januar 1913. (6)
  • Nr. 7. Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern usw.; vom 18. Januar 1913. (7)
  • Nr. 8. Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forstrevieren, Jagden und Fischereien betreffend; vom 17. Januar 1913. (8)
  • 2. Stück vom Jahre 1913. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1913. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1913. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1913. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1913. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1913. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1913. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1913. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1913. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1913. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1913. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1913. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1913. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1913. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1913. (16.)
  • 17. Stück vom Jahre 1913. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1913. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1913. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1913. (20)
  • 21. Stück vo Jahre 1913. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1913. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1913. (23)

Full text

Die vier kirchlichen Gesetzentwürfe Fatks. 81 
Ein weiterer Gesetzentwurf über die kirchliche Disziplinargewalt und die 
Errichtung eines königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegen- 
heiten emhielt folgende Bestimmungen: 
„Die kirchliche Disziplinargewalt darf nur von dentschen Behörden ausgeübt werden. 
Strafen gegen Freiheil und Vermögen dürfen nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt 
werden. Der Entfernung aus dem Amte muß ein geordnetes Prozeßverfahren vorausgehen. 
Körperliche Züchtigung ist unzulässig. Geldstrasen dürfen den Betrag von 30 Thalern oder des 
Verweisung in eine Demeritenanstalt bestehen, die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen 
und nicht gegen den Willen des Betrosfenen vollstreckt werden. Diese Demeritenanstalten, weiche 
auf deutschem Gebiet liegen müssen, sind der Aufsicht und Visitation der Oberpräsidenten der 
Provinz unterworfen, und von der Ansnahme von Demeriten, sowie von anderen kirchlichen 
Disziplinarentscheidungen ist dem Oberpräsidenten sofort Milteilung zu machen, unter Angabe 
der Enischeidungsgründe. Die Mitwirkung des Staates an der Vollstreckung solcher Diszipli- 
narentscheidungen hängt von der Billigung derselben seitens des Oberpräsidenten ab. Gegen 
Entscheidungen der kirchlichen Behörden steht jedem Betrossenen Bernsung an den löniglichen 
Gerichtshof für lirchliche Angelegenheiten offen, falls bei der verhängten Strafe die gesetzlichen 
Bestimmungen nicht eingehalten sind, oder dieselbe auns Gründen ausgesprochen wurde, welche 
gegen die bürgerlichen Gesetze verstoßen. Doch kann die Berufung auch vom Oberpräsidenten 
im Interesse der öskentlichen Ordnung eingelegt werden, und der Gerichtshof kann auch ohne 
Berufung sich zum Einschreiten veranlaßt sehen. Kirchendiener, welche die Vorschriften der 
Staatsgesetze und die obrigkeitlichen Anordnungen verletzen, können auf Antrag der Slaats. 
behörde durch gerichtliches Urteil aus ihrem Amte entlassen werden, wenn ihr Verbleiben in dem- 
selben mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar erscheint. Die Anrufung des lirchlichen Gerichts- 
hofs erfolgt, wenn die der lirchlichen Instanz ohne Erfolg geblieben ist.“" Der Gerichtshof fällt 
die Entscheidungen nach freiester Beweiswürdigung, hat feinen Sitz in Berlin und „besteht aus 
els Mitgliedern, von denen der Präsident und wenigstens fünf andere Mitglieder ekatmäßig an- 
gestellte Richter sein müssen“. 
Der letzte dieser Gesetzentwürse handelte vom „Austritt aus der Kirche“, 
hob alle bis dahin noch bestehenden gesetzlichen Erschwerungen dieses Schrittes, wie kirch- 
liche Abmahnungen 2c., auf, und bestimmte, daß jeder, der mit bürgerlicher Wirkung aus der 
Kirche austreten will, welcher er bisher angehörte, dies persönlich dem Richter seines Wohnortes 
zu erklären habe, welcher ein Protokoll darüber aufnimmt, auf Verlangen eine Bescheinigung 
erleilt und dem beteiligten Kirchenvorstande eine Abschrist des Protokolles zustellt. 
Die wichtigsten dieser neuen Vorlagen waren unzweifelhaft diejenigen über die 
Vorbildung der Geistlichen und über die kirchliche Disziplinargewalt. Deun dadurch 
wurde in Zukunft der katholische Geistliche in seiner Erziehung und Bildung wie in 
seinem Amte als „Kirchendiener“ zu einem nationalen deutschen Manne gemacht, nicht 
zu cinem Nömling, welcher vor ausländischer Willkür zittern mußte, wenn er nicht 
sein Vaterland verlengnete und gegen dessen Gesetze sich empörte. Falk selbst betonte 
das bei Vorlegung der Gesetze im Abgeordnetenhause am H. Januar, nachdem er nach- 
drücklich darauf hingewiesen hatte, „daß die preußische Negierung in ihrer höchsten 
Spitze nicht gespalten ist, und daß diese Gesetzentwürfe in freier, voller und ganzer Ein- 
mütigleit der Minister der Allerhöchsten Sanktion unterbreitet wurden“. 
Glum, Das Deutsche Neich zur Zeit Viemarcke. 6 
 
	        

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