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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Verkehrs-Nachrichten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Schiffsbewegungen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Werbung

Volltext

                                  Schwarzburg-Rudolstadt.                                 467 
der gegenwärtigen Einrichtung des Staatsschuldenwesens verbleibt es 
bei den zeitherigen Bestimmungen, nach welchen über die contrahirten 
Schulden zunächst s. g. Cassenscheine als Interimsschuldscheine, von einem 
Mitgliede der obersten Regierungsbehörde beglaubigt, ausgestellt werden. 
Sobald die Haupt-Landes-Cassenrechnung desjenigen Jahres, in welchem 
der Cassenschein ausgestellt ist, dem Rechnungsausschusse (§ 42 und 43) 
vorgelegt worden, werden die Cassenscheine in Fürstliche Obligationen 
verwandelt. 
Die letzteren werden von dem Rechnungsausschusse im Concepte 
signirt, in der Ausfertigung vom Fürsten vollzogen und von einem Mit- 
gliede der obersten Regierungsbehörde contrasignirt.
 
                          e) Mitaufsicht über die Staatseinkünfte. 
§ 33  1). Mit dem Einnahme= und Ausgabe-Etat (§ 28 des Grund- 
gesetzes) sind dem Landtage zugleich die abgeschlossenen und noch nicht 
abgenommenen Jahresrechnungen der Hauptlandes= und Landescredit- 
Casse zur Revision vorzulegen. Dem mit dieser Revision beauftragten 
Ausschusse (§§ 68 und 69 der Geschäfts-Ordnung für den Landtag — 
Ges.-Samml. 1855, S. 21 —) steht dabei frei, auch auf die als Belege 
der Hauptlandescasse-Rechnung anzusehenden Rechnungen der unter- 
geordneten Stellen einzugehen. Auch haben die Mitglieder des Aus- 
schusses die Fürstlichen Obligationen zu zeichnen. 
§ 34 ²). Die Genehmigung einer erfolgten Ueberschreitung des 
Gesammt-Ausgabe-Etats steht nur dem Landtage zu.
 
                      d) Petitions= und Beschwerde-Recht. 
§  35. Der Landtag hat nicht nur das Recht, gegen die verantwort- 
lichen Mitglieder der obersten Regierungsbehörde wegen Verfassungs- 
verletzungen Anklage zu erheben, sondern auch Beschwerden über Miß- 
bräuche und Mängel der Rechtspflege oder Verwaltung, über Kränkung 
der verfassungsmäßigen Rechte des Landes, sowie der staatsbürger- 
lichen Rechte der einzelnen Unterthanen dem Fürsten vorzutragen, 
demselben auch Wünsche auf Herbeiführung von Einrichtungen zum 
allgemeinen Besten zu unterbreiten, sowie Anträge auf den Erlaß von 
Gesetzen zu stellen.
 
                       3) Ausübung der Rechte des Landtags. 
§ 36. Ohne vorgängige Einberufung Seitens des Fürsten darf der 
Landtag zu einer Versammlung nicht zusammentreten. 
§ 37. Der Landtag übt die ihm zustehenden Rechte theils in ordent- 
lichen, theils in außerordentlichen Versammlungen, theils durch den 
Landtags= und Rechnungs-Ausschuß aus. 
1) §§ 33, 34 Abs. 1, 42 Abs. 4 und 45 wurden durch das sub. 3 §  33 abgedruckte 
Gesetz vom 22. März 1861 ersetzt. 
²) Vgl. Anmerkung zu § 33.                                                                                                                                                                                                    30*
	        

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