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Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

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Bibliographic data

Full text: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verkehrs-Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts.
  • Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Full text

20 Der Magistrat. Die städtische Gerichtsbarkeit. 
ausschied. Die Deklaration vom 4. 6. 1832 erklärte eine lebenslängliche 
Wahl bei Übereinstimmung der beiden städtischen Behörden und unter Ge- 
nehmigung der Regierung für zulässig. 
Die Magistratsmitglieder mußten 26 Jahre alt sein, die unbesoldeten 
durften nach Ablauf von drei Jahren ihr Amt niederlegen und neben dem- 
selben ihr Gewerbe weiter treiben. Unzulässig war es, daß die neugewählten 
mit älteren Magistratsmitgliedern bis zum dritten Grade verwandt waren. 
Die von den Stadtverordneten zu den Magistratsämtern getroffene Wahl 
bedurfte mit Ausnahme derjenigen zum Oberbürgermeisteramte der Bestätigung 
der Provinzialbehörde. Zu der Stelle des Oberbürgermeisters präsentierten 
die Stadtverordneten drei Kandidaten, von denen der König einen ernannte. 
Um bei den besoldeten Magistratsmitgliedern nach Ablauf der Amts- 
periode derselben einerseits den Stadtverordneten die Freiheit der Wahl zu 
sichern, andererseits aber auch willkürliche Neuwahlen an Stelle bewährter 
städtischer Beamten zu verhüten, wurde den besoldeten Magistratspersonen, 
die nach zwölfjähriger Dienstzeit nicht wieder gewählt wurden, eine Pension 
im gesetzlich bestimmten Mindestbetrage zugesichert, der nach wenigstens vier- 
undzwanzigjähriger Dienstzeit, also nach zweimaliger Wahl, noch bedeutend 
erhöht wurde. Auf zwölf Jahre wurden aber nur die Syndici, die gelehrten 
Stadräte und der Stadrat für das Baufach gewählt. Die Bürgermeister 
und Oberbürgermeister, welche nicht wiedergewählt wurden, erhielten also, da 
ihre Wahlperiode nur eine sechsjährige war, keine Pension. Erst ein Gesetz 
vom 11. 5. 1839 über die Pensionsberechtigung der nach der Städteordnung 
vom 19. 11. 1808 angestellten Bürgermeister sicherte auch ihnen nach sechs- 
jähriger Amtsdauer ein Viertel, nach zwölfjähriger die Hälfte, nach vierund- 
zwanzigjähriger zwei Drittel ihres Diensteinkommens als Pension zu. 
Die städtische Verwaltung hatte bisher nicht nur in der Kommunal= 
verwaltung, sondern auch in der Gerichtsbarkeit und Polizei bestanden, 
staatlichen Hoheitsrechten, die die Städte gleich den Patrimonialherren im 
Mittelalter zu eigenen Rechten vom Staate vorbehaltlich des obersten Auf- 
sichtsrechtes des Staates erworben hatten. Indem der Staat auch in den 
untersten Instanzen mit dem bisherigen patrimonialen Systeme brach, fragte 
es sich, inwieweit er Gerichtsbarkeit und Polizei, unveräußerliche Staatshoheits- 
rechte, innerhalb des Staates bestehenden Korporationen überlassen könne. 
Über die städtische Gerichtsbarkeit schweigt die Städteordnung ganz. Erst 
eine Kabinettsordre vom 16. 4. 18091) beseitigte dieselbe und machte sämt- 
liche Stadtgerichte zu königlichen Gerichten. Damit war die Justiz aus 
1) v. Rönne, Die preußischen Städteordnungen, S. 500.
	        

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