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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

Volksseuchen. 1165 
Militärkordon so wirksam abschloß, daß in seinem Bereiche, zu welchem der ge- 
sammte kaiserliche Hof gehörte, kein einziger Erkrankungsfall sich ereignete. Während 
der von 1829—1835 dauernden Seuche hatten die von Gouvernement zu Gouver- 
nement in Rußland errichteten Kordons bei Weitem keinen ganz schützenden Erfolg, 
da im Ganzen 336 Städte infizirt wurden und 290 000 Menschen der Krankheit 
erlagen. Als man indeß in der nächstfolgenden Epidemie von 1847—1849 keinerleie 
Absperrungsmaßregeln vornahm, wurden in der viel kürzeren Dauer von 2 Jahren 
471 Städte infizirt und über 1 000 000 Menschen fielen zum Opfer. Da der 
Charakter der Seuche im zweiten Falle keineswegs ein an sich bösartiger war, d. h. die 
verhältnißmäßige Sterblichkeit unter den Erkrankten nicht größer ausfiel als bei der 
ersten Epidemie, so darf der Mehrverlust von 700 000 Menschen wol in erster 
Reihe der Verzichtleistung auf jede Absperrung des Uebels zugeschrieben werden. Mit 
jeder Beschränkung des Verkehrs beschränkt man auch die Chancen der Einschleppung, 
und wenn daher diese wie die meisten sanitären Maßregeln vielleicht niemals einen 
vollkommenen Erfolg bieten wird, so ist sie darum noch nicht als entbehrlich 
nachzuweisen. Namentlich gilt dies von den Seequarantänen, deren Umgehung 
weit leichter und sicherer zu verhüten ist als diejenige der Landquarantänen, — 
obgleich auch einer durchgreifenden Handhabung der letzteren die heutige größere 
Konzentrirung des Grenzverkehrs auf wenige Eisenbahnpunkte und die Verfügung 
über größere Truppenkräfte zu Gute kommen würden. Ganz entbehrlich dürften die 
Ouarantänen in Europa wol erst werden können durch die Einrichtung einer solchen 
sanitätspolizeilichen Institution, welche das Verfahren sämmtlicher betheiligter 
Staaten gegenüber der gemeinsamen Gefahr verheerender V. regelnd und einigend 
zusammenfassen wird. Der einstimmige Beschluß der von sämmtlichen europäischen 
Regierungen beschickten Wiener Sanitätskonferenz, die Errichtung einer ständigen 
internationalen Seuchenkommission zu beantragen, — mit welchem An- 
trage auch die Vorlage eines Programms für die Wirksamkeit dieser Kommission 
verbunden wurde, — zeigt den richtigsten Weg zur Lösung aller diese Frage um- 
gebenden Schwierigkeiten. Aufgabe einer solchen, mit voller öffentlicher Autorität 
bekleideten und die gewiegtesten Sachverständigen in ihrer Mitte vereinenden inter- 
nationalen Behörde wird es sein, dem Prinzipe der Isolirung aller Infektions- 
herde diejenige Ausführungsweise zu verschaffen, welche mit einer möglichst wirk- 
samen Bekämpfung der gemeinsamen Gesundheitsgefahr zugleich die möKglichste 
Schonung sowol der allgemeinen Verkehrs= und Wohlstandsinteressen, wie der 
politischen Empfindungen vereint. Ihr wird es obliegen, die sanitären Ab- 
sperrungsmaßregeln unabhängig zu machen von den politischen 
Grenzverhältnissen. Nicht die Staatengrenzen gilt es im Grunde abzu- 
sperren, sondern die Infektionsgrenzen, gleichviel wo sie liegen und ob sie sich 
mit den politischen Grenzen decken oder kreuzen. Einer international zusammen- 
gesetzten Seuchenkommission würden nicht blos wissenschaftliche Beobachtungen und 
praktische Rathsertheilungen zur Aufgabe zu stellen, sondern auch eine beausfsichtigende 
und eventuell exekutive Befugniß zu übertragen sein. Durch die Ueberantwortung 
der erforderlichen Exekutive an eine solche Behörde werden die Regierungen sich 
selbst von einer schweren Verantwortlichkeit entlasten und den Völkern die beruhigende 
Gewähr bieten, daß die zuverlässigsten Schutzmaßregeln stets vorbereitet sind und 
ohne Behinderung durch irgend welche politische Empfindlichkeiten überall da, wo es 
noth thut, und nur in dem Maße, wie es noth thut, zur exakten Ausführung 
gelangen. Sowol der Deutsche Verein für öffentliche Gesundheitspflege in 
seiner Generalversammlung zu Stuttgart 1879, wie der dritte internationale Kon- 
greß für Hygiene zu Turin 1880 haben daher an die Spitze ihrer Vorschläge zur 
Bekämpfung der V. die Aufforderung an die europäischen Regierungen gestellt, 
die Beschlüsse der Wiener Sanitätskonferenz von 1874 zur Ausführung zu bringen 
durch Errichtung einer ständigen internationalen Seuchenkommission, und bis zur 
 
	        

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