Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_21
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Bandzählung:
57
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 16
Bandzählung:
16
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.
  • Titelseite
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • Aale - Autorenrechte
  • Baarzahlung - Butter
  • Cadmium - Cymbel
  • Dachbedeckung - Dynamit
  • Edelsteine - Expropriation
  • Fabrikarbeiter - Futterentwendung
  • Gänsetreiber - Gypsöfen
  • Häger - Hypnotische Vorstellungen
  • Jagd - Justizstatistik
  • Kaffeebohnen - Kuxe
  • Lachgas - Lymphe
  • Maaße - Mutterkorn
  • Nachdruck - Nußheher
  • Obdach - Osterferien
  • Packlager - Putzlappen
  • Quacksalber - Quittungen
  • Raben - Russische Schornsteine
  • Sabbatsheiligung - Synode
  • Tabakhandel - Turnvereine
  • Ueberbürdung - Urlaub
  • Vacanz - Vorspann
  • Waagen - Wurmkrankheit
  • Zählkarten - Zwischenklagen
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Werbung

Volltext

Veterinärpolizei — Viehhandel. 665 
vom 16. October 1877 S. 297 §§ 6, 8, VO. vom 29. September 
1869 S. 279 Pct. C 1e, Pct. C 2). Die V. ist 3) Prüfungsbehörde 
für die Prüfung behufs Erlangung der Befähigung zum Amtsthierarzt 
(s. d. I) und die Prüfung für den Hubbeschlag (s. d.), während für die 
thierärztliche Prüfung (s. Aerzte A 1 1) nur noch die Anmeldung bei 
der V. erfolgt (VO. 8 11). Endlich ist die V. 4) begutachtendes Organ 
für Gegenstände des Veterinärwesens (s. VO. 88 12, 13) und hat in dieser 
Eigenschaft dem Landesculturrathe (s. d.) sachkundigen Beirath zu geben. 
Veterinärpolizei, s. Viehseuchen. 
Vicare, s. Hülfsgeistliche, Hülfslehrer, Pfarrvacanz, Schulvacanz. 
Vicariat. s. Apostolisches Vicariat. 
Vicariatsgericht bildet in dem Umfange, in dem für die katholische Kirche 
die geistliche Gerichtsbarkeit (s. d.) noch fortbesteht, die höchste Appella- 
tionsinstanz in Sachen, über die das apostolische Vicariat (s. d.) in letz- 
ter Instanz entscheidet (Ges. vom 23. August 1876 S. 335 §sS§ 7— 16, 
Mand. vom 19. Februar 1827 S. 13 § 14, Anschlag vom 30. Ja- 
nuar 1828 S. 43, Ges. unter C vom 28. Januar 1835 S. 75 § 62, 
Publicandum vom 3. October 1842 S. 188, VO. vom 21. December 
1840 S. 461). 
Victualien, s. Eßwaaren. 
Vieheinfuhr, s. Viehseuchen I. 
Viehhandel, Viehmärkte. In gewerbepolizeilicher Beziehung unterlie- 
gen die V. den Bestimmungen über Specialmärkte (s. d.). Zu den Ge- 
genständen des Wochenmarktverkehrs (s. d.) gehört größeres Vieh nicht 
(GO. # 66). Veterinärpolizeilich ist nach Ausbruch der Rinderpest 
(s. d.) die Abhaltung von V. in einem von Fall zu Fall zu bestimmen- 
den Umkreise zu untersagen und darf vor Ablauf von 3 Wochen, nach- 
dem der letzte Ort des Seuchenbezirks für seuchenfrei erklärt worden ist, 
nicht wieder gestattet werden. Auch bei anderen Viehseuchen (s. d.) ist 
die Einstellung der V. anzuordnen. Insbesondere kann bei größerer 
Verbreitung der Maul= und Klauenseuche (s. d) die Abhaltung der 
Vieh= (nicht der Pferde.) märkte von der Kreishauptmannschaft, bei Lun- 
genseuche durch die Ortspolizeibehörde verboten werden. Die Bezirks- 
thierärzte haben die Vieh= und Pferdemärkte, alle zum Verkauf aufgestell- 
ten oder öffentlich ausgebotenen Viehbestände sowie alle sonstigen Zu- 
sammenziehungen von Pferde= und Rindviehbeständen mit Ausnahme der 
in Schlachtviehhöfen und Schlachthausanlagen (s. d.), die einer geregelten 
veterinärpolizeilichen Ueberwachung unterliegen, zu beaufsichtigen und bei 
Gefahr im Verzuge die Bewachung und Absonderung der verdächtigen 
Thiere anzuordnen. Sie beziehen hierfür die für Bezirksthierärzte (s. d. 
II) geordneten Reisekosten und Entschädigungen. Die Ortsbehörden kön- 
nen daher unter Strafandrohung verlangen, daß ihnen die beabsichtigte 
Aufstellung solcher Viehbestände vor Beginn des Verkaufs angezeigt wird 
(RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 §§ 17, 28, Rnstr. vom 27. Juni 
1895 S. 357 § 2, A#O. vom 30. Juli 1895 S. 74 §§ 9—199). 
Auch als Wandergewerbe (s. d. II 3) kann der V. beschränkt oder zeit- 
weilig untersagt werden. Von der Verlegung von V. ist der Bezirks-
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.