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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

196 
59. Beladung der Wagen. Ladegewicht. Tragfähigkeit. 
(1) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender zu verladen eind, hat 
der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber enthält, oder eine 
besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eieenbahn im Frachtbriefe getroffen ist. 
.- (2) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht mahgebend. 
Eine Belastung bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit iet zulä#ssig, wenn 
nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, daß die Belastung 
infolge von Witterungseinflüseen während der Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten 
werde. Eine die Tragfühigkeit überschreitende Belastung — Dberlastung — ist in keinem 
Falle gestattet. 
(3) Bei Uberlastung eines Wagens wird das Dbergewicht von der Eisenbahn ab on. 
Für das auf dem Wagen verbleibende Gewicht wird die Fracht von der Versand- bie zur 
Bestimmungsstation berechnet. Die Fracht für das abgeladene Gewicht wird für die durch- 
laufenen Strecken nach den Tarifektzen der Hauptsendung berechnet. Der abgeladene Teil 
wird dem Absender zur Verfügung gestellt und je nach den vorhandenen Einrichtungen und 
der Beschaffenheit des Gutes im Freien oder in bedeckten Räumen gelagert. 
Falls es von einer Unterwegestation abgenommen ist und nach der Bestimmung des 
Absenders weiter gesandt werden soll, ist es als besondere Sendung zu behandeln und die 
tarifmäßsßige Fracht zu erheben. Verlangt der Absender dagegen die Rückbeförderung des Uber- 
gewichts nach der Versandstation, so wird die Fracht für die Beförderung von der Unterwegs- 
station nach der Versandstation nach der Tarifklasse der Hauptsendung berechnet. 
Dem Absender kann die Zuladung des abgenommenen Dbergewichts zu einer anderen. 
von derselben Versandstation kommenden, die Unterwegesstation berührenden Ladung gestattet 
werden, wenn die Verwägung ausdrücklich oder durch Unterlassung der Gewichtsangabe im 
Frachtbriefe beantragt war, jedoch macgels einer geeigneten Wigevorrichtung nicht ausgefübrt 
werden konnte. Der Absender muß danun den zweiten Wagen um dasjenige Gewicht, das er 
auf der Unterwegestation zuladen will, weniger belasten und das Anbalten auf der Unterwegs. 
estation im Frachtbriefe beantragen. Die Fracht wird in diesem Falle für die ganze Ladung, 
aleo einschlieglich des unterwege zuzuladenden Teile, von der Versand- bie zur Bestimmangs- 
station berechnet. 
Für das Ab- und Aufladen des Ubergewichte werden die tarifkmägigen Gebühren 
berechnet. Erleidet der Wagen dorch das Auf- und Abladen Aufenthalt, so wird das ' 
wwgowsgoashaågeldethobom " . 
Für die Einlagerung des abgeladenen Ubergewichts wird erboben: 
a) Platzgeld für dae auf einer Unterwegsstation abgenommene Dbergewicht, wenu 
ee im Freien lagert und die Verwägung der Sendung auasdrücklich oder d 
Unterlassung der Gewichtsangabe im Frachtbriefe beantragt war, jedoch mangel- 
einer geeigneten Wägevorrichtung auf der Versandstation nicht ausgeführt werden 
konnte, ». 
b) Lagergeld in allen anderen Füllen. 
(9 Mos eine Wageniadung ohne Verschulden des Absenders umgelsden oder anderweit 
verladen werden, so wird dies durch die Eisenbabn kostenlos bewirkt und ein etwa entladener 
Teil der Sendung ohne beeondere Frachtberechnung weiterbefördert. Ist jedoch die Umladuns 
oder anderweite Verladung vom Absender durch mangelbafte Verladung veranlaßet, so hat der 
Absender oder Empfiünger die Kosten zu tragen. Ein etwa abgeladener Teil der Sendung int 
nach Ziffer (3) Abs. 1 und 4 zu behandeln. 
Kotbllt der umruladende Wagen Güter, deren Umladung besondere Sorgfalt oder Sach- 
kenntnis erfordert (z. B. lose verladenes Obst, unverpacktes Glar, Porzellan oder Steingut. 
Bier in Eispackung und dergleichen), s0 ist die Eisenbahn berechtigt, vom Absender An- 
weisung über die Umladung einruholen. 
Der Absender kann die Umladung übernehmen und haftet dann für die ordrungs 
milige Ausführung bach §8 86 Abe. (1) Ziffler 3. Hat der Absender die Umladung durch « 
htttoveklsdassveksalsshwhoaefdoaMssiuekKowvaiOtvorlsagsvz Ists-M 
wetäoathüiotskikmssigoahäegobühkeoslssntsehsåiwgsvshtc 
Iet die Umladung oder anderweite Verladung vom Abeender durch mangelhafte Ver- 
ladung veranlast, so wird für den Aufenthalt, den der Wagen erleidet, das tarikmisige Wagen- 
standgeld erhoben.
	        

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