Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 198 0 
(3) Ein Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Dberlastung, wenn die Eisenbahn zur 
Verwägung verpflichtet war; !r½„ « 
b)boioiaekwährendde-BotökäotaogcingetketovpaGorichtszonqhmoohaevbek 
last-ung-wenndokhbsoaäokaachweistzåscäiosowichtszuoshmåäus·Witf-Etvags- 
einflüsse zurückzuführen ist; 
) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse verursachten Uber. 
lastung, wenn der Absender Dnachweist, daß er bei der Beladung des Wagens das 
angeschriebene Ladegewicht nicht überschritten hat. 
Wird einer der in Abs. (3) b) und c) aufgeführten Gründe für Nichterhebung des 
Frachtzuschlags geltend gemacht, aber der erforderliche Nachweis vom Absender nicht bis zur 
Einlösung des Frachtbriefs erbracht, so ist die Eisenbahn berechtigt, Hinterlegung in Höhe des 
Frachtzuschlags zu fordern. 
(4) Der Frachtzuschlag iet verwirkt, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen ist (8 617. 
Zur Zahlung des Zuschlags ist der Absender verpflichtet. Hat der Empfünger den Frachtbrief 
und das Gut angenommen, so haftet er gemäß § 76 Abs. (4) neben dem Absender als Ge- 
samtschuldner für den Zuschlag. 
(5) Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Frachtzuschlage verjährt in einem 
Jahre. Die Verjährang beginnt bei Ansprüchen auf Zahlung des Frachtzuschlags mit der 
Zablung der Fracht oder, wenn eine Fracht nicht zu zahlen war, mit der Auflieferung des 
Gutes; bei den Ansprüchen auf Rückzahlung beginnt sie mit der Zahblung des Zuschlags. Ge- 
hemmt oder unterbrochen wird die Verjährung gemäß den Bestimmunger im §8• 71 Abe. (2). 
§ 61. Abschluß des Frachtvertrags. 
(1) Der Frachtvertrag iet abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle das Gut mit dem 
Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme ist dem Frachtbriefe 
der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufzudrücken. Mit diesem Stempel ist anch jedes der 
nach § 56 Abs. (5) dem Frachtbrief etwa angefügten Blätter zu versehen. 
(2) Die Abstempelung hat nach volletändiger Auflieferung des im Frachtbriefe ver- 
zeichneten Gutes und nach Entrichtung der vom Absender voraus zu bezahlenden Betrüge 
unverzüglich, auf Verlangen des Abeenders in seiner Gegenwart, zu erfolgen. 
(6) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag. 
(4) Bei den vom Absender verladenen Gütern dienen die Angaben des Frachtbriefs 
über das Gewicht und die Anzahl der Stücke nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn 
#eie die Stücke nachgewogen oder nachgezählt und dies im Frachtbriefe beurkundet hat. 
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, anuf Verlangen des Absenders die Annabme des 
Gotes unter Angabe des Tages, an dem es zur Befbrderung angenommen ist, zum Beispiel 
durch Unterstempelung eines Eintrags in einem Quittungebuch oder dergleichen zu bescheinigen. 
s 62. Verpackung und Bezeichnung. 
(1.) Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, gegen Verlust, Minderung oder 
Beschädigong sicher verpackt sein. 
(2) Iat dies nicht der Fall, so kann die Eisenbahn die Annahme des Gutes ablebnen 
oder verlangen, daß der Absender im Frachtbriefe das Fehlen oder die Mkngel der Verpackung 
anerkennt. So werden z. B. nur mit Anerkenntnie angenommen: unverpackte, nur verschnürte 
Felle, Zucker in losen Broten und gefüllte Flaser, deren Beschaffenheit wegen Schmutzes oder 
aus anderen Gründen nicht erkennbar ist, namentlich beschmutzte Ol- und Sirupfässer. · 
(3) Inwieweit die Eisenbahn für den Scheden haftet, der infolge eines im Frachtbrief 
anerkannten oder RKugerlich nicht erkennbaren Mantgels der Verpackung entsteht, ist im den 
88 84 und 86 bestimmt. Iet ein Baterlich erken#nbarer Mangel der Verpackung nicht im 
Frachtbrief anerkannt, so ist die Eisenbahn von der Haftpficht nur dann befreit, wenn der 
Absender arglistig bandeit. 
(4) Die Verpackung mus ferner co beschaffen sein, daß das Gut bei ordnun · 
Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann. Andernfalle ist die Eiven- 
bahn berechtigt, wenn sie das Gut trotsdem zur Beförderung annimmt, ein Anerkenntnis im 
Frachtbriefe nach Malgabe des Abs. (2) zu verlangen. Für den Schaden, der aus s0 bescheinigten 
oder aus Auserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung entstcht, haftet der Absender. 
Ist ein Huberlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht anerkannt, eo haftet der Abeender 
nur, wenn er arglistig handelt. "
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment