Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
  • enterFullscreen
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

law_collection

Persistenter Identifier:
armee_verordnungs_blatt
Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
armee_verordnungs_blatt_1899
Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt Dreiunddreißigster Jahrgang
Bandzählung:
33
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Chronologisches Inhaltsverzeichniß.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.
  • Titelseite
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • Aale - Autorenrechte
  • Baarzahlung - Butter
  • Cadmium - Cymbel
  • Dachbedeckung - Dynamit
  • Edelsteine - Expropriation
  • Fabrikarbeiter - Futterentwendung
  • Gänsetreiber - Gypsöfen
  • Häger - Hypnotische Vorstellungen
  • Jagd - Justizstatistik
  • Kaffeebohnen - Kuxe
  • Lachgas - Lymphe
  • Maaße - Mutterkorn
  • Nachdruck - Nußheher
  • Obdach - Osterferien
  • Packlager - Putzlappen
  • Quacksalber - Quittungen
  • Raben - Russische Schornsteine
  • Sabbatsheiligung - Synode
  • Tabakhandel - Turnvereine
  • Ueberbürdung - Urlaub
  • Vacanz - Vorspann
  • Waagen - Wurmkrankheit
  • Zählkarten - Zwischenklagen
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Werbung

Volltext

Hausindustrie — Hebammen. 295 
überreichen, s. Schulcasse III. Für politische Gemeinden ist die Einreichung 
eines H. nicht mehr vorgeschrieben. Ueber den Staatshaushaltplan (s. d.) 
Hausindustrie. Die Hausindustriegewerbe der Klöppelei, Stickerei, Stroh- 
flechterei 2c. unterliegen, soweit der Betrieb nicht auf eigne Rechnung 
und ohne Verwendung von Gehülfen erfolgt, der gewerblichen Anzeige- 
pflicht (s. Stehender Gewerbebetrieb) nicht. Weber und Wirker, die in 
ihrer Behausung auf ihren Stühlen, wenn auch gegen Lohn arbeiten, 
sind dagegen anzeigepflichtig (AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 10 
Abs. 5 und 6). Die Bestimmungen über Arbeitslohn (s. d.) gelten auch 
für die H. (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 88 119, 119b). Ebenso 
unterliegt sie der Zuständigkeit der Gewerbegerichte (RGes. vom 29. Juli 
1890 S. 141 § 4) sowie (mit Einschränkung) der Altersversicherung 
(s. d. I) und Krankenversicherung (s. d. A). 
Hansirgewerbe, s. Wandergewerbe. 
Hauslehrer, s. Privatunterricht. 
Hausliften sind zur Vorbereitung der Einschätzung zur Einkommensteuer 
(s. d.) von den Gemeindebehörden jedem Hausbesitzer mit der Aufforde- 
rung zuzufertigen, innerhalb 8 Tagen darin die in dem Hause wohn- 
haften steuerpflichtigen Personen anzugeben. Die Gemeindebehörden haben 
die H. auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, zur Vorbe- 
reitung der Emkommensteuerdeclaration (s. d.) die Namen der Steuer- 
pflichtigen, deren Einkommen nicht zweifellos unter 1600 beträgt, 
mit Rothstift anzustreichen, die Listen alsdann zu beglaubigen, zu Haus- 
listenbänden zu vereinigen und diese gleichzeitig mit dem Einkommensteuer- 
cataster (s. d.) — wo die Anlegung des letzteren der Gemeindebehörde 
nicht obliegt aber bis spätestens den 10. December jeden Jahres — an 
den Bezirkssteuerinspector abzuliefern (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 
8 35, AVO. vom 11. Oetober 1878 S. 225 S5§8 23—27, 32, AO. 
vom 30. Juni 1894 S. 144 Art. 1). 
Haussuchung, s. Durchsuchung. 6 
Haustaufen. Zu H. bedarf es einer Dispensation nicht mehr, die kirch- 
liche Gebühr (s. d.) ist jedoch höher zu bemessen (VO. vom 28. Mai 
1850 S. 144 S§ 3. Kirch.-Ges. vom 2. December 1876 S. 715 § 5, 
A#O. vom 15. December 1876 S. 717 8§ 5). 
Haustrauungen. Die H. sind gegen erhöhte Gebühr auf gehörig be- 
gründeten Antrag auch ferner zulässig. Außer der zur Kirchengemeinde- 
casse zu entrichtenden Gebühr kann durch örtliches Statut eine Gebühr 
zur Kirchencasse bedungen werden (AVO. vom 15. December 1876 
S. 717 § 5, Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 8 14). 
Hazardspiel, s. Glücksspiel. 
Hebammen. I. Die Voraussetzung der Anstellung als H. ist 
ein halbjähriger Lehrcursus in einer öffentlichen Hebammenschule und 
nach vollendetem Unterrichte die Prüfung vor dem Landesmedicinal- 
collegium, über deren Erfolg ein Zeugniß auszustellen und nach M. 
vom 25. Juni 1878 der H. noch vor der Anstellung auszuhändigen 
ist. Die Anmeldung bei der Direction der Hebammenschule hat min- 
destens 2 Monate vor Beginn des Lehrcursus zu erfolgen. Die Auf-
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte.
1 / 2
Aus den Berliner Märztagen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.