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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

thumbs: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Volltext

239 
(2) Als hauptamtlich gelten diejenigen Fachlehrkräfte, die während des ganzen Schul- 
jahrs mindestens in zwanzig Wochenstunden, sei es an der Volksschule allein oder neben 
vorwiegender Beschäftigung an der Volksschule zugleich an anderen öffentlichen oder den 
in Art. 5 Satz 1 genannten Schulen, Unterricht erteilen. 
(3s) Im Hauptamt können nur solche Fachlehrer und Fachlehrerinnen beschäftigt werden, 
deren Vorbildung den im Verordnungsweg aufsgestellten Anforderungen entspricht; die 
Rechte der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Stellung befindlichen 
Lehrer und Lehrerinnen werden hiedurch nicht berührt. 
Art. 11. 
(1) Fuür die Rechtsverhältnisse der Fachlehrer und Fachlehrerinnen sind die Bestimmungen 
des Dienstvertrags, in dem die Unterrichtsverpflichtung und das dafür zu gewährende 
Entgelt zu regeln sind, maßgebend; im übrigen finden auf sie die für Volksschullehrer 
und Volksschullehrerinnen geltenden Dienstvorschriften sinngemäße Anwendung. 
(2) Der Dienstvertrag wird vom Ortsschulrat unter Zustimmung der Gemeindekollegien 
und mit Genehmigung des Bezirksschulamts abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis auf Lebens- 
zeit darf durch den Vertrag nicht begründet werden. Auf Verlangen des Bezirksschulamts 
hat der Ortsschulrat das Dienstverhältnis zu kündigen oder erforderlichenfalls die sofortige 
Entlassung zu verfügen, wenn die Leistungen des Verpflichteten ungenügend sind oder sein 
sittliches Verhalten Grund zur Beanstandung gibt. 
Art. 12. 
() Den im Hauptamt tätigen Fachlehrern und Fachlehrerinnen kann der Oberschulrat 
auf Ansuchen der Gemeindebehörde die Rechtsstellung einer ständig angestellten oder un- 
ständig verwendeten Lehrkraft verleihen. 
() Auf solche Fachlehrer und Fachlehrerinnen finden die Vorschriften dieses Gesetzes 
entsprechende Anwendung; die Bestimmungen eines früheren Dienstvertrags treten soweit 
außer Kraft, als sie mit der durch das Gesetz bedingten Rechtsstellung des Lehrers oder der 
Lehrerin in Widerspruch stehen.
	        

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