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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

215 2 
Beseitigung der mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommenen 
Gerätschaften. · « 
10. Behördliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgebung vorhandenen, 
von der Seuche gefährdeten Tiere. « 
Die gleichen Befugnisse stehen den Polizeibehörden, den beamteten Tierärzten 
und Arzten im Fall einer Impfung (5 8) zu. 
5 8. Zur Vornahme von Impfungen gegen die Lungenseuche find außer den Tierärzten 
und Arzten nur solche Personen befugt, die hierzu von der Verwaltungsbehörde ermächtigt sind. Der 
Polizeibehörde ist die beabsichtigte Impfung anzuzeigen. 
9. Mit Geldstrafe bis zu 5000 .K oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten wird bestraft, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere 
Strafe verwirkt ist, 
1. wer den von der Polizeibehörde erlassenen Vorschriften zuwider Tiere einführt, 
2. wer den auf Grund des § 6 Abs. 1 angeordneten Absperrungsmaßregeln zuwiderhandelt, 
3. wer der Vorschrift der 55 1, 2, 8 zuwider die Anzeige vom Ausbruche der Lungen- 
seuche oder vom Verdachte derselben oder von der Impfung unterläßt oder länger 
als drei Tage nach erhaltener Kenntnis verzögert oder die ihm zur Pflicht gelegten 
Schutzmaßregeln (§ 3) vorzunehmen unterläßt. 
5* 10. Mit Geldstrafe bis zu 600 .X oder mit Haft wird bestraft, sofern nicht nach den 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, 
1. wer die in dem § 6 vorgeschriebene Bescheinigung zu beschaffen unterläßt oder auf 
dem Transport nicht bei sich führt, 
2. wer den im Falle einer Seuchengefahr auf Grund des § 7 angeordneten Schutz- 
maßregeln zuwiderhandelt, 
. wer der Vorschrift des § 8 zuwider impft, ohne dazu befugt zu sein, 
l wer den Anordnungen, die der Gouverneur in den Ausführungsbestimmungen zu 
dieser Berordnung treffen wird, zuwiderhandelt. 
#5*# 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden an Eingeborenen 
hemäß der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. 1896, S. 241) bestraft. 
5 12. Die Verordnung tritt am 1. März 1913 in Kraft. 
Buea, den 8. Januar 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Dr. Meyer. 
c0 
Kusführungsbestimmungen des Gouverneurs von Ramerun ʒur Cungenseuche· 
Verordnung. 
Vom 8. Januar 1913. 
1. Als verdächtige Tiere (§ 1 der Berordnung) gelten: 
1. Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch der Lungenseuche 
fürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere); 
2. Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, bei denen jedoch die 
Vermutung vorliegt, daß sie den ansteckenden Stoff ausgenommen haben (der An- 
steckung verdächtige Tiere). 
2. Die Anordnung und Überwachung der zur Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche 
Worderxchen polizeilichen Maßnahmen liegt den örtlichen Verwaltungsbehörden als zuständigen 
Polizeibehörden sowie den beamteten Tierärzten und ürzten ob. 
Gegen die Anordnungen ist Beschwerde zulässig, und zwar: 
1. bei der zuständigen örtlichen Verwaltungsstelle, wenn fie sich auf Amtshandlungen 
von solchen Beamten bezieht, die zu ihrem Berwaltungskreise gehören; 
2. bei dem Kaiserlichen Gouvernement, wenn Amtshandlungen der örtlichen Verwaltungs- 
stellen den Gegenstand der Beschwerde bilden. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
3. Die Polizeibehörden des Schutzgebiets sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maß- 
weln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen. 
4. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige oder, wenn sie auf anderem Wege von
	        

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