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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

11 
Für mecklenburg-strelitzsche Untertanen, welche 
das Niederlassungsrecht an einem Orte des Gross- 
herzogtums Mecklenburg-Schwerin erwarben, be- 
durfte es zur Erlangung der diesseitigen Unter- 
tanseigenschaft nach $ 5 Abs. 3 der V.O. vom 
1. Juni 1853 der Naturalisation nicht. Diese Be- 
stimmung ist gegenstandslos geworden durch $ 7 
des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870; Angehörige 
deutscher Bundesstaaten werden nicht »naturali- 
siert«, sondern unter bedeutend leichteren Bedin- 
gungen »aufgenommen«. 
Drittes Kapitel: Standesangehörigkeit. 
8 7. 
Unter »Stand« versteht man eine Klasse von 
Personen, die einem besonderen Rechte unter- 
worfen ist. Im mittelalterlichen Rechtsleben spielte 
die Standesangehörigkeit eine bedeutende Rolle. 
Ein Rest davon hat sich bis heute in den Vor- 
zügen des Adels erhalten. 
Zum hohen Adel gehört nur das grossherzog- 
liche Haus. Mediatisierte, d.h. bei Auflösung des 
alten Deutschen Reiches reichsunmittelbar ge- 
wesene Familien sind nicht vorhanden. Von dem 
grossherzoglichen Hause und seinem Rechte ist 
später zu sprechen. 
Zum niederen Adel gehören alle anderen Fa- 
milien, deren Adel in Mecklenburg anerkannt ist. 
Erworben wird der Adel durch eheliche Geburt, 
durch Heirat, durch legitimatio per subsequens 
matrimonium (Legitimation durch nachfolgende 
Ehe) und durch Verleihung seitens des Landes- 
herrn. Der nichtmecklenburgische Adel bedarf,
	        

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