Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 217 20 
Eindringlinge wie die unter Beobachtung gestellten Rinder zu behandeln und von 
dem Zugang der zuständigen Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. 
Solange die unter Beobachtung gestellten Tiere keine verdächtigen Krankheitserscheinungen 
gcigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten, wenn die Möglichkeit der Berührung mit 
anderen Rindern ausgeschlossen ist. 
Den Polizeibehörden liegt die Pflicht ob, in angemessenen zeiträumen. (etwa 14 bis 28 Tage) 
den unter Beobachtung gestellten Rinderbestand beschauen zu lassen. 
7. Sofern durch verseuchte Plätze Wege führen, ist in angemessener Entfernung von den 
Leuchenttellen durch die zuständige Polizeibehörde deutlich sichtbar eine Tafel mit der Inschrift 
Lungenseuche“ anzubringen. In gleicher Weise sind die von kranken Tieren benutzten Wasserstellen 
fennelich zu machen und seitens der Polizeibehörde eine geeignete Tränkestelle für die auf dem 
Lonsperss# befindlichen Rinder anzuweisen. 
rlüeer diejenigen Rinderbestände, bei welchen « 
1. ein Fall von Lungenseuche festgestellt ist, 
2. oder der Ausbruch der Lungenseuche mit Gewißheit angenommen werden kann, 
it ohne Verzug die Sperre auf einem verkehrsfreien Platze zu verfügen. Hinsichtlich dieser Sperre 
gilt das 1 5 % Verordnete. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der. 
olieibeldede dem beamteten Tierarzt und Arzt aufzuheben: 
1. wenn der ganze Viehbestand getötet ist, oder 
2. wenn die der Seuche verdächtigen und an der Seuche erkrankten Rinder unschädlich 
gemacht und unter dem übrig bleibenden, der Ansteckung verdächtigen Vieh nach 
erfolgter Impfung seit dem letzten durch Lungenseuche herbeigeführten Todes= oder 
Krankheitsfalles oder beim Ausbleiben eines solchen seit Vornahme der Impfung ein 
Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, oder 
3. wenn bei Unterlassung einer ordnungsmäßigen Impfung, oder bei Vornahme derselben 
ohne Beseitigung der erkrankten und der Lungenseuche verdächtigen (Tiere) Rinder 
seit dem Tode des letzten an Lungenseuche verendeten oder erkrankten Tieres eine 
Frist von sechs Monaten verstrichen ist, und (1. bis 3.) wenn die angeordnete 
Desinfektion erfolgt ist. 
10. Der Ausbruch und das Erlöschen der Lungenseuche sowie die gerroffenen Sperrungs- 
maßregeln find öffentlich bekanntzugeben. 
Buea, den 8. Januar 1913. 
Der Koiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Dr. Meyer. 
sgrunesbetimmungen des GCouverneurs von KRomerun zur Verordnung, betr. die 
eintuhr und den Handel mit denaturtertem Braonntwein, vom S. Hovember 1912.-) 
Vom 7. Dezember 1912. 
i Zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem 
#anntwein, vom 5. November 1912 (Amtsbl. S. 337) wird folgendes bestimmt: 
# 1. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur zollfreien Einfuhr von denaturiertem 
anntwein ist von der Berwaltungsbehörde zu prüfen. Entspricht er nicht den Vorschriften des 
2 Absatz 2 der Verordnung, so gibt sie ihn zur Ergänzung zurück. 
trri 8 2. Die Berwaltungsbehörde hat die Zollstelle, * die die zollfreie Einfuhr des dena- 
rierten Branntweins erfolgen soll, alsbald von der erteilten Erlaubnis zu benachrichtigen. 
unn § 3. Wer auf Grund der erteilten Erlaubnis denaturierten Branntwein zollfrei einführen 
hat auf der Einfuhr-Anmeldung die ausdrückliche Erklärung abzugeben: 
1. daß der Branntwein nach den Vorschriften des § 1 der Verordnung denaturiert ist, 
2. für den Fall, daß die Denaturierung unter Verwendung von Benzol stattgefunden hat, 
daß nicht mehr und nicht weniger als 2 Liter Benzol auf 100 Liter Alkohol ver- 
wendet worden sind, 
3. daß der eingeführte Branntwein ausschließlich zu dem Zwecke, in der Weise und in 
dem Betriebe verwendet werden wird, die in dem gemäß § 2 Absatz 2 der VBerordnung 
zeestellten Antrage angegeben worden find. 
— 
vVal Bal.D. Kol. Bl.= 1918, Nr. 3. S. 88 f.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.