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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 52.
Bandzählung:
52
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4281.) Bekanntmachung über die Ratifikation der am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen durch Portugal und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.
Bandzählung:
4281
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung, betr. die Friedens- und Aufstandsleistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde und des Fischens im Malagarassifluß.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Schaffung eines Wildreservats im Bezirk Dodoma.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Ausführung privater Aufträge durch Vermessungsbeamte.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun über Amtsboten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Änderung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Erklärung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in ihr Bergsonderrechtsgebiet.
  • Bekanntmachung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London über die künftig in ihrem Bergsonderrechtsgebiete von der oben abgedruckten Erkläkung der Gesellschaft vom 30. September 1913 gemäß § 2 ausgenommenen Flächen (nebst Skizze).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

G 932 20 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot der Jagd 
auf Flußpferde und des Fischens im Malagarassiluß. 
Vom 13. September 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913. Jr. 51, S. 138.) 
“ 5. November 1908 „ 
Gemäß § 13 Absatz III der Jagdverordnung vom 36.Dezember 19115 wird hiermit die 
Jagd auf Flußpferde im Malagarassifluß auf der Strecke längs der Bahn von Baukilometer 286 
bis Kilometer 294 einschließlich einer je ein Kilometer breiten Landzone links und rechts des Flusses 
bis auf weiteres verboten. 
Gemäß § 6 der Seuchenbekämpfungs-Verordnung vom gu ass wird ferner das 
Fischen im Malagarassifluß auf der vorbezeichneten Strecke bis auf weiteres wegen Schlafkrankheits- 
gefahr verboten. 
Dieses Verbot tritt sofort in Kraft. 
Daressalam, den 13. September 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
  
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Schaffung eines 
Wildreservats im Bezirk Dodoma. 
Vom 20. September 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 53, S. 146.) 
Gemäß § 13, Absatz 1 der Jagdverordnung vom P1 (Amtl. Anz. Nr. 3, 
1912).““) wird das nachstehende, im Bezirk Dodoma, Landschaft Ukimbu, gelegene Gebiet hiermit 
zum Wildreservat erklärt. Dasselbe wird begrenzt: 
im Norden und Nordosten von dem Wege, beginnend am Ende der offenen Feldmark der 
Landschaft Kwa Nguruwalla (auf der Karte kwa Kiromo) und über Issawa (Saba), 
Tenda, Ipampa, Kitete an den Mjiombefluß führend; 
im Süden und Südosten von dem Miombeflusse, der Verbindungslinie nach dem Rungwabache, 
welche die Südgrenze des Bezirks Dodoma bildet, und dem Rungwabache bis zur Ein- 
mündung des Mussabaches; 
im Westen von dem Mussabache und dem Wege von Mussa über Wigogo kwa Mrekwa Juma- 
und Kwa Mwarabu nach der offenen Feldmark von Kwa Nguruwalla (Kwa Kiromo), 
diese außerhalb des Reservats lassend. 
Dieses Wildreservat erhält unter Art. X der Ausführungsbestimmungen zur Jagdverordnung 
vom * V“-2 (Amtl. Anz. Nr. 3, 1912) die Ziffer 16, Bezirk Dodoma II. – 
Daressalam, den 20. September 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Ramerun über die Kusführung privater 
Kufträge durch Vermessungsbeamte. 
Vom 3. Juli 1913. 
(Amtsbl. für Kamerun 1913, Nr. 24, S. 819 f.) 
Unter Hinweis auf § 1, Abs. 2 der Verordnung, betreffend das Vermessungswesen, vom 
24. November 1908 und Artikel 3 der Bekanntmachung des Gouverneurs zur Verordnung, betreffend 
.) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1912, Nr. 6. S. 295 ff. 
“) Val. „D. Kol. Bl.- 1912, Nr. 12, S. 525. 
# Bal- .„D. Kol. Bl.- 1912, Nr. 6, S. 23 f.
	        

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