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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Personalien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 220 
logo. . 
Dem Kaiserlichen Gouverneur von Togo, 
Seiner Hoheit dem Herzog Adolf Friedrich 
zu Mecklenburg ist in seiner Eigenschaft als 
Konsul für die französische Kolonie Dahome 
und die britische Kolonie an der Goldküste 
seitens der Regierungen von Frankreich und Groß- 
britannien das Exequatur erteilt worden. 
  
Deutsch-Sübwestakrika. 
Die Wiederausreise in das Schutzgebiet haben 
angetreten: am 10. Februar: die Sergeanten 
Walther und Didjurgeit; am 25. Februar: 
Hauptmann Trainer, Kriegsgerichtsrat Schmitt. 
Die Wiederausreise haben am 25. Februar 
angetreten: Werkmeister Wiese, die Polizeisergean- 
ten Havemann und Ritter sowie die Polizisten 
Hering und Müller. 
l Uichtamtlicherteilygigi 
  
W 
Die Ausreise hat am 28. Februar angetreien: 
Referendar Windels. 
Das Schutzgebiet haben mit Heimaturlaub ver- 
lassen: am 12. Januar: Polizeisergeant Schulze: 
am 25. bzw. 26. Januar: Landmesser Foß, Loko- 
motivführer 1. Klasse Mnich, Zollaufseher Lang- 
hof, die Polizeisergeanten Grivel, Schweizer, 
Slupina und Thielemann, Eisenbahnstations- 
assistent Puch. . 
Samoa. 
Dem Kaiserlichen Gouverneur von Samoa 
Dr. Schultz ist die Ermächtigung zur Ausübung 
konsularischer Befugnisse in gleichem Um- 
fange, wie sie ihm bereits vertretungsweise zu- 
stand, nämlich für diejenigen Inseln der Südeee, 
die nicht zu einem deutschen Schutzgebiet gehören 
und nicht dem Amtstezirk eines anderen Kaiserlichen 
Konsulats zugeteilt sind, weiterhin erteilt worden. 
  
Die erschließung Rfrikas durch Eisenbabnen. 
Vortrag des Geheimen Oberbaurats Baltzer, gehalten an dem Kolonialen Vortragsabend am 14. Februar 1913 
im Hotel Adlon in Berlin. » 
MiteinemRachtvoktdesSiqatöfetketäksDr.SolfüberdiebeutfchloloaiqleBeklehrspolitikdchqlaaIl 
als Borwort. 
Die programmatische Erklärung des 
Staatssekretärs Dr. Solf lautete: 
Der Überblick über die Eisenbahnen Akrikas, 
den uns Herr Geheimrat Balter gegeben hat, 
zeigt, mit welchem Eifer und mit welcher Tatkraft 
in allen Ländern und bei allen Kolonialmächten 
Arikas der Bahnbau gefördert wird. Auch wir 
gehen in unseren Kolonien seit kurzem einen ge- 
räumigen, guten Schritt. Der UÜberblick zeigt aber 
auch, daß Afrika, wenn es auch die Benennung 
des dunklen Weltteils nicht mehr verdient, noch 
in den Anfängen des Berkehrswesens steckt, daß 
noch unendlich viel zu bauen ist. Denn Afrika 
hat mit seinen 30 Millionen Quadratkilometern 
36 800 km Schienen, während 3. B. Deutschland 
allein mit einer halben Million Quadratkilo- 
meter über ein Eisenbahnnetz von 61 000 km 
verfügt, also im Verhältnis zur Fläche 90 mal 
so viel als Afrika. Da ist noch viel zu tun 
übrig. Das gilt für die andern Nationen, das 
gilt auch für uns. Der Nordwesten sowohl 
wie der Süden Ostafrikas entbehren noch der 
Bahn; in Togo hat sie den Weg bis zur Nord- 
grenze noch nicht einmal zu einem Drittel zurück- 
gelegt; in Kamerun ist so gut wie alles zu tun; 
  
selbst dos schon reicher bedachte Südwestafrik- 
wird nicht lange stillstehen dürsen. Die Kolonial 
verwaltung ist bereit und hält es für eine ihrer 
vornehmsten Aufgaben, in eine Prüfung allet 
Projekte und Vorschläge über die weitere Ausge 
staltung des Bahnnetzes einzutreten, die ihr von 
Interessenten und Sachverständigen unterbreie 
werden. Diese Prüfung hat aber nicht in Berlin, 
wenigstens nicht in erster Linie, sondern in der 
Schutzgebieten selbst stattzusinden. Da die Gou- 
verneure gegenwärtig mit dieser Prüfung beschf 
rigt sind, möchte ich mich enthalten, auf die ver 
schiedenen Projekte im einzelnen einzugehen. it 
Versicherung kann ich aber und will ich gern ab 
geben, daß wir nicht die Abficht haben, uns mi 
dem bestehenden Bahnnetz zu begnugen, sonder 
nach Kräften weiterbauen werden und dabei nac 
wie vor auf die Unterstützung des Neichsog. 
rechnen. In Zukunft werden wir es leichm 
haben, im Bahnbau fortzuschreiten. Denn ein 
ist bisher sicher erreicht worden: wir haben g.. 
lernt, wie wir in den Kolonien Bahnen# 
bauen haben. Mit Stolz habe ich bei meine 
Fahrt auf der Ugandabahn den Wunsch des mic 
begleitenden englischen Ingenieurs regsstriert, das
	        

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