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Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Register

Titel:
Namen-Verzeichnis.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Register

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten.
  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Volltext

125 
Zu gleicher Zeit ist die ganze Organisation 
der Verwaltung von welchem Gedanken 
geleitet? 
Worin lagen die Anfänge der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit? 
Weitere Fortschritte wann und wodurch? 
Das wäre formell die Entwickelung, wie 
aber materiell? 
Solche waren? 
Welches Gesetz schuf diese Beschlußbehörden 
zweiter und dritter Instanz? 
Weitere Entwickelung? 
Betheiligung des Laienelements und Decen— 
tralisation der Verwaltung. 
Man sonderte aus den Verwaltungssachen 
die aus, welche ihrer Natur! nach 
zu einem besonderen, den Gerichten 
nachgebildeten Verfahren eigneten und 
schuf als I. Instanz den Kreis-Ausschuß. 
Durch das Verwaltungsgerichtsgesetz von 
1875 schuf man ein besonderes Ver- 
fahren, setzte eine besondere II. Instanz, 
das Bezirksverwaltungsgericht, und eine 
III. Instanz, das Oberverwaltungs- 
gericht, ein. 
Man gelangte zur Scheidung der Beschluß- 
und Streitsachen. Man definirte über- 
haupt Verwaltungsgerichtsbarkeit und 
streitige Sachen (Streitigkeiten über auf 
dem öffentlichen Recht beruhenden An- 
sprüche und Verbindlichkeiten) und son- 
derte eine Menge Sachen ab, die zwar 
einer besonderen Behandlung bedurften, 
aber doch nicht für das komplizirte 
Streitverfahren paßten. Diese „Beschluß- 
sachen“ sollten von besonderen Behörden 
(unter Theilnahme von Laien natürlich) 
den,Beschlußbehörden“ behandeltwerden. 
I. Instanz Kreis-Ausschuß; II. Instanz 
Bezirksrath; III. Instanz Provinzialrath. 
Die Provinzialordnung von 1875. 
1876 zählte das Zuständigkeitsgesetz die 
Sachen einzeln auf. 
1880 organisirte das Organisationsgesetz 
die Verwaltungsbehörden. 
1883 Landesverwaltungsgesetz. Es wirft 
alle Sachen auch in zweiter Instanz 
zusammen in eine neue Behörde mit 
Beibehaltung des Laienelements, ent- 
hält auch die Bestimmungen über die 
Organisation der Verwaltungsbehörden, 
so daß ein Organisationsgesetz über- 
flüssig wird. (Im Entwurf waren drei 
Gesetze geplant inclusive Zuständigkeits- 
gesetz.) Gleichzeitig neue Scheidung der 
Sachen als Streit= oder Beschlußsachen, 
und Aufzählung der Sachen im Zu- 
ständigkeitsgesetz von 1883. Einführung 
derneuen Organisationund Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit in der ganzen Monarchie 
mit dem Moment, wo jede Provinz 
die Kreis-(Provinzial-) ordnungen er- 
halten.
	        

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