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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung einer Bergsonderrechtssteuer im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung einer Bergsonderrechtssteuer im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bedingungen für die Ausschreibung südwestafrikanischer Diamanten.
  • Grundlagen der der Diamanten-Regie gemäß Ziffer 18 der Ausschreibungsbedingungen zustehenden Gewinnbeteiligung.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe eines Ergänzungsheftes zum Tarif für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Wandergewerbe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Ein- und Ausfuhrplätze sowie die Zollstellen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ermächtigung zum Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Bassari und Mangu-Jendi.
  • Verzeichnis der militärischen Unternehmungen der Polizeitruppen im Sinne der Urkunde, betr. Stiftung einer Kolonial-Denkmünze, vom 13. Juni 1912.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 347 20 
§* 11. Über die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 
Gegen den Bescheid ist die Berufung an die Berufungskommission (§8 12) zu 
Die Berufung ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Zaheellund den Bescheides 
schriftlich bei der Bergbehörde einzulegen. 
Der Bescheid soll eine Belehrung über die Berufung enthalten. 
Die Einlegung der Berufung hat für die Verpflichtung zur Zahlung leine aufschiebende 
Wirkung. Nach vergeblicher Aufforderung erfolgt die Einziehung im » fah 
# 12. Am Sitz des Gouvernements wird unter dem Vorfitz eines vom Gouverneur zu 
bestimmenden Beamten eine Berufungskommission gebildet, in die ein weiterer vom Gouverneur zu 
bestimmender Beamter sowie drei vom Landesrat zu wählende Mitglieder zu berufen find. 
Für jeden Beamten wird ein Stellvertreter vom Gouverneur bestimmt, für jedes der drei 
MNitglieder ein Stellvertreter vom Landesrat gewählt. 
Die Berufungskommission entscheidet endgültig über die gegen die Veranlagungen und Fest- 
setzungen der Bergbehörde eingelegten Berufungen. 
§ 13. Die Berufungskommission und die Bergbehörde sind befugt, Zeugen und Sach- 
verständige vorzuladen und fie über die für ihre Entscheidungen in Betracht kommenden Tatsachen 
zu vernehmen. 
§ 14. Die Ansprüche auf Zahlung der Steuer sowie auf Erstattung gezahlter Steuer ver- 
jähren innerhalb von drei Jahren vom Tage ihrer Entstehung. 
5 15. Wer die nach § 9 ihm obliegende Angabe nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 
wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 A bestraft. 
§ 16. Wer es unternimmt, die geschuldete Steuer zu hinterziehen, hat eine Geldstrafe 
bis zum zehnfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer verwirkt. 
Die hinterzogene Steuer ist neben der Strafe zu entrichten. 
§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1913 in Krast. Soweit und solange Gebiete 
für den entichen Verkehr gesperrt sind, bleibt die Verordnung außer Anwendung. 
r den Zeitraum bis zum 31. März 1914 ist die Hälfte der in den §§ 3, 6 und 7 
bestimmten -en. zu erheben. Im übrigen gilt er als Steuerjahr im Sinne dieser Verordumg. 
Berlin, den 10. April 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
  
Bedingungen kür die Kusschreibung südwestafrikanischer Diamanten. 
4Gegenstand der Ausschreibung ist die gesamte Förderung südwestafrikanischer Diamanten zum 
Betrage von 1.000 000 Karat in fortlaufenden Teillieferungen, wie sie aus Deutsch-Süd- 
westafrika zur Verwertung bei der Diamanten-Regie eintreffen, beginnend nach Erfüllung des 
laufenden Abschlusses. (Voraussichtlich im Mai d. J.) 
. Für alle Ansprüche, welche diese Ausschreibung zum Gegenstande haben, webesondere für alle 
dem üÜbernehmer obliegenden Berpflichtungen sind die Berliner Gerichte zuständig 
Die Bewerber haben mittels eines an die Diamanten-Regie des sühweslkansshen Schutzgebiets 
in Berlin W 64, Behrenstr. 7, gerichteten Einschreibebriefes, welcher spätestens am 15. Mal 1918, 
mittags 12 Uhr, eingehen muß, ihre Teilnahme an der Bewerbung anzumelden. Später ein- 
laufende Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. 
4. Gleichzeitig mit der Anmeldung hat jeder Bewerber eine Sicherheit in Höhe von 1 000 000 # 
. Worten einer Million Mark) zugunsten der Diamanten-Regie zu bestellen. Die Sicherheit 
ist zu leisten 
a) entweder durch Hinterlegung von Geld oder mündelsicheren Wertpapieren, welche auf den 
Inhaber lauten — mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von neun Zehnteln des 
Kurswertes geleistet werden —, 
b) oder durch Beibringung der Börgschast einer in Deutschland domizillerenden Bank, deren 
GErundkapital mindestens 80 Millionen Mark beträgt, oder eines ersten deutschen Bankhauses. 
2 
—1 
S .
	        

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