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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bedingungen für die Ausschreibung südwestafrikanischer Diamanten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung einer Bergsonderrechtssteuer im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bedingungen für die Ausschreibung südwestafrikanischer Diamanten.
  • Grundlagen der der Diamanten-Regie gemäß Ziffer 18 der Ausschreibungsbedingungen zustehenden Gewinnbeteiligung.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe eines Ergänzungsheftes zum Tarif für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Wandergewerbe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Ein- und Ausfuhrplätze sowie die Zollstellen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ermächtigung zum Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Bassari und Mangu-Jendi.
  • Verzeichnis der militärischen Unternehmungen der Polizeitruppen im Sinne der Urkunde, betr. Stiftung einer Kolonial-Denkmünze, vom 13. Juni 1912.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 
S 
W 349 2 
Besichtigung gestellten Shipment nicht enthalten gewesen find, ist die Basispreisliste der Regie 
bestimmend. Der hiernach von der Regie errechnete Abnahmepreis ist bei Empfang der Ware 
bar unter Vergütung von 1 v. H. Diskont zu zahlen. 
Sollten Einsprüche des Übernehmers gegen die Berechnung der Regie erhoben werden, so wird 
hierdurch die Abnahme und die Entrichtung des Gegenwerts nicht beeinflußt. Über die Be- 
rechtigung dieser Einsprüche entscheidet eine ständige Kommission, für welche jede der Parteien 
ein Mitglied zu ernennen hat. Die beiden von den Parteien ernannten Personen haben sich, 
falls sie sich über eine Entscheidung nicht einigen können, wegen eines Obmannes zu verstän- 
digen. Falls eine Einigung nicht stattfindet, ernennt das Reichs-Kolonialamt den Obmann. 
Bei Widersprüchen der beiden Sachverständigen hat der Obmann der Schätzung des einen oder 
des anderen hinzuzutreten oder eine selbständige, zwischen beiden liegende Schätzung abzugeben. 
Die Schätzung des Obmannes ist allein maßgebend. 
Sollte der Übernehmer innerhalb der gegebenen Frist von fünf Tagen ein Shipment nicht ab- 
genommen haben, so ist er seitens der Regie durch eingeschriebenen Brief oder eingeschriebenes 
Telegramm zu erinnern. Erfolgt alsdann innerhalb weiterer sieben Tage die Abnahme nicht, 
so verfällt die gestellte Sicherheit als Vertragsstrafe zugunsten der Regie, die über die nicht 
abgenommenen Diamanten sowie über den gesamten Restbetrag der 1 000 000 Karat anderweit 
verfügen kann. Der Übernehmer ist zum Ersatze des bei der anderweiten Verwertung der 
Steine sich ergebenden Mindererlöses verpflichtet, soweit dieser die Höhe der Vertragsstrafe 
übersteigt. 
Vom Ablauf des fünften Tages nach Erhalt der Anzeige gemäß Ziffer 14 hat der Über- 
nehmer Zinsen in Höhe des jeweiligen Lombardzinsfußes der Reichsbank zu entrichten. 
Von der bestellten Sicherheit werden für jedes abgelieferte und bezahlte Karat 2 und 
jeweilig so viel freigegeben, daß die Sicherheit für die noch abzunehmende Menge nicht mehr 
als 10 A pro Karat beträgt. 
a) An dem Gewinn, welchen der Übernehmer durch die Verwertung der 1 000 000 Karat 
Diamanten erzielt, ist die Diamanten-Regie mit 25 v. H. beteiligt. Die Berechnung des 
Gewinnanteils erfolgt nach den in der Anlage aufgestellten Grundsätzen. An einem etwaigen 
Verlust des Übernehmers ist die Diamanten-Regie nicht beteiligt. 
Es soll indessen den Bewerbern auch gestattet sein: 
b) ihr Angebot unter Ausschluß einer Gewinnbeteiligung abzugeben oder 
e) ein Angebot für eine Abnahme mit und eine Abnahme ohne Gewinnbeteiligung zu machen. 
Der Übernehmer ist verpflichtet, vollständige Seriensortimente und einzelne Kategorien, wie solche 
für den Großhandel (Antwerpen, Amsterdam, London) zum Verkauf gestellt zu werden pflegen, 
außer in Berlin auch an einem oder zwei weiteren von der Regie zu genehmigenden deutschen 
Plätzen, indessen an den letzteren nur in einem der seitherigen Abnahme entsprechenden, mäßigen 
Quantum, zum Verkauf bereit zu halten. 
Der Verkauf in Deutschland hat zu den jeweiligen, von dem Übernehmer aufgestellten 
Listen-Großpreisen und Bedingungen, frei von Maklergebühr für den Käufer, zu erfolgen. Die 
Teilung eines Seriensortiments darf nur in der Weise stattfinden, daß das Verhältnis jeder 
Kategorie eines Sortiments zum Ganzen unverändert bleibt. Die Größe des Abschnittes darf 
nach unten nicht beschränkt werden. 
Auf Steine, die mit der ausdrücklichen Erklärung gekauft werden, daß sie in Deutschland 
geschliffen werden sollen, sind sechs Monate nach Abnahme 5 v. H. des Betrages der Rechnung 
zu vergüten, doch kommt diese Vergütung in Fortfall, wenn nicht auf Verlangen des üÜber- 
nehmers von den Käufern der Nachweis geführt wird, daß die Verarbeitung in Deutschland 
erfolgt ist. Bezüglich dieser Steine fällt die nach Absatz 1 und 2 bestehende Verpflichtung der 
Käufer, beim Bezuge gewisser Steinsorten bestimmte andere mitzukaufen, weg. 
Die Regie behält sich das Recht vor, aus einem Shipment eine Durchschnittsprobe von 
5000 Karat zu nehmen und zu dem Abnahmepreise zu erwerben. Die Regie ist berechtigt, 
die Übereinstimmung dieser Durchschnittsprobe mit dem Shipment, welchem sie entnommen ist, 
durch Dritte feststellen zu lassen. Die von der Regie erworbenen 5000 Karat dürfen vor 
Beendigung des Vertrages nicht verkauft werden. 
Bevor nicht mindestens 60 v. H. = 600 000 Karat von der gegenwärtigen Ausschreibung zur 
Ablieferung gelangt find, ist die Diamanten-Regie nicht berechtigt, weitere Verkäufe von 
Diamanten abzuschließen. 
2*
	        

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