Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Volltext

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 31 
3) Wittwen nutzungsberechtigter Bürger, wenn sie nach dem Tode 
ihres Mannes den Hausstand in der Gemeinde fortsetzen und da- 
selbst direkte Steuern zahlen; 
4) elternlose Kinder vormals nutzungsberechtigter Gemeindebürger, 
soferne sie den älterlichen Hausstand in der Gemeinde unvertheilt 
fortsetzen und direkte Steuern bezahlen. 
Andere Personen können an Gemeindenutzungen nur auf Grund 
eines besonderen Rechtstitels oder rechtsbegründeten Herkommens Theil 
nehmen. 
Alle Theilungsberechtigten haben gleichen Anspruch, soferne nicht 
eine Ausnahme durch besonderen Rechtstitel oder rechtsbegründetes Her- 
kommen begründet ist, welches schon vor dem Jahre 1818 bestand. Im 
Falle von Ziffer 4 steht sämmtlichen Kindern nur die Berechtigung auf 
einen Antheil zu. 
Denjenigen, welche in Gemeinschaft ihrer Antheile zu bleiben wün- 
schen, sollen dieselben im Zusammenhange zugemessen werden. 
Die zur Vertheilung gelangenden Antheile gehen kraft des geneh- 
migten Theilungsaktes in das Eigenthum der Theilnehmer über. 
Die Erhebung von Taxen und Stempeln findet bei solchen Besitz- 
veränderungen nicht statt. 
Bei jeder Gemeindegrundtheilung ist ein besonderer Antheil für den 
Schulfond derjenigen Gemeinde auszuscheiden, in welcher die Vertheil- 
ung stattfindet. Dieser Antheil bleibt von Belastung mit Grundzins 
befreit. 
Gemeinde-Waldungen und Wirthschaftspläne. 
Art. 29 und 30 des neuen Gemeindegesetzes bestimmen: Die Be- 
wirthschaftung der Gemeindewaldungen unterliegt den gesetzlichen Vor- 
schriften vom 28. März. 1852. In der Registratur ist der Waldwirth- 
schaftsplan zu hinterlegen, das Uebrige ist Sache der Forstbehörde. Bei 
Verakkordirung der Holzhauerlöhne ist der Gemeindeausschuß beizuziehen. 
Ziffer 24. Aktiokapitalien der Gemeinde,. Aufbewahrung 
der Gemeindegelder, Kapitalbriefe und Urkunden. 
Hierüber ist bereits im § 9 des II. Theils Ausführliches gesagt, 
worauf Bezug genommen wird. « 
Insbesondere ist Rücksicht zu nehmen auf die Allerhöchste Verord— 
nung pom 31. Juli 1869 und die Vollzugsvorschriften hiezu vom 6. 
August 1869 (i. s. für Unterfranken im Kreisamtsblatt Nr. 116 Seite 
1353 und folgende). « ·« 
Daß in der Registratur ein Verzeichniß sämmtlicher Aktivkapitalien 
zu hinterlegen ist, welches stets evident gehalten werden muß, daß die 
Kapitalbriefe und Obligationen in der Reservekasse unter doppeltem Ver- 
schluß aufbewahrt werden müssen, kommt bereits im II. Theil bei Be- 
handlung des gemeindlichen Rechnungswesens vor.
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS PDF Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welche Farbe hat der blaue Himmel?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.