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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Volltext

Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. d. Königr. Baiern, 2c. 67 
5F. 99. 
Auch kann eine solche Abtheilung von der Staats-Gewalt 
aus policeylichen oder administrativen Erwägungen, oder auf An- 
suchen der Betheiligten verfügt werden. 
H. 100. 
Wenn ein Religionstheil keinen eigenen Kirchhof besitzt, oder 
nicht bey der Theilung des gemeinschaftlichen Kirchen-Vermögens 
einen solchen für sich anlegt, so ist der im Orte befindliche als ein 
gelmeinschaftlicher Begräbnißplatz für sämmtliche Einwehner des 
Orts zu betrachten, zu dessen Anlage und Unterhaltung aber auch 
sämmtliche Religionsverwandte verhältnißmäßig beytragen müssen. 
S. 101. 
Kein Geistlicher kann gezwungen werden, das Begräbniß eines 
fremden Religionsverwandten nach den Feyerlichkeiten seiner Kirche 
zu verrichten. 
K. 102. 
Wird derselbe darum ersucht, und er findet keinen Anstand, 
dem Begräbnisse beyzuwohnen, so müssen ihm auch die dafür her- 
gebrachten Gebühren entrichtet werden. 
5. 103. 
Der Glocken auf den Kirchhöfen kann jede öffentlich aufge- 
nommene Kirchen-Gemeinde bey ihren Leichen-Feyerlichkeiten gegen 
Bezahlung der Gebühr sich bevienen. 
Dieses allgemeine Staats-Grundgesetz bestimmt. in Ansehung 
der Religions-Verhältnisse der verschiedenen Kirchen-Gesellschaften. 
ihre Rechte und Verbinvlichkeiten gegen den Staat, die unveräußer- 
lichen Majestätsrechte des Regenten und die jedem Unterthan zu- 
gesicherte Gewissensfreyheit und Religions-Ausübung 
In Ansehung ver übrigen innern Kirchen-Angelegenheiten sind 
die weitern Bestimmungen, in Beziehung auf die katholische Kirche, 
in dem mit dem päbstlichen Stuhle abgeschlossenen Concordat vom 
5. ] Junius 1817. und in Beziehung auf vie protestantische Kirche in 
dem hierüber unterm heutigen Tage erlassenen eigenen Edicte enthalten. 
München den 26. May 1818. 
(IL.. S.) 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Secretaire. 
  
5* 
Sp. 178. 
Sv. 17. 
Sp. 180.
	        

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