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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vermischtes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XI.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

495 2# 
ansiedelt. Ein abgeschlossenes nrteil. über die not- 
wendige Entfernung kann ich nicht geben. 
Bestimmungen, welche den Fischfang, die Durch- 
fahrt der Einbäume, den Gebrauch gewisser Wege, die 
meisen ohne Paß usw. verbieten und im allgemeinen 
jede Art Handels= und anderer Beziehungen hindern 
— solche Bestimmungen können in ganz bestimmten 
.Fällen nötig sein; ihre öffentliche Bekanntmachung 
ohne die Möglichkeit späterer energischer Durchführung 
ist zum wenigsten zwecklos und nur dazu angetan, das 
Gesetz lächerlich zu machen. Die Behandlung in den 
Lazaretten ist von wenig Nutzen, da sie schwierig und 
kostspielig ist. Der Gebrauch von Medikamenten scheint 
wirklich das am wenigsten wirksame Mittel zur Be- 
kämpfung der Schlafkrankheit zu sein. 
  
Hafenbauten in Rinshaofsa (Belg. Kongo). 
Zur Hebung des Verkehrs im Hafen von Kins- 
hassa sollen auf dem linken Ufer des Kongostroms 
Kaianlagen in Länge von 500 m errichtet werden: 
die Wassertiefe bei Hochwasser soll 6,50 m betragen. 
Der Preis ist auf ungefähr 2 000 000 Fr. veranschlagt, 
  
nicht gerechnet die erforderlichen Magazine und Ma- 
schinenanlagen. Der bereits in Leopoldville ver- 
arbeitete blaue Kundelungustein soll auch hier verwandt 
werden. Die Arbeiten hofft man in drei Jahren zu 
beenden 
Aßerdem sollen sämtliche Zollbehörden nach 
Kinshassa verlegt sein. Es habe sich herausgestellt, 
daß Matadi als wichtigster Zollhafen der Kolonie 
völlig ungeeignet sei. Kir- shassa werde so das 
Wirtschaftszentrum der Kolonie bilden. 
Kngola. 
Aufhebung des Verbots des Verkaufs, der 
Einfuhr und Durchfuhr von Pulver und Waffen 
im Gebiete der Dembos. 
Der Generalgouverneur von Angola hat unter 
dem 22. Jannar 1918 die Verordnung vom 20. Oktober 
1910 aufgehoben, wonach der Verkauf, die Einfuhr und 
die Durchfuhr von Pulver und Waffen im Gebiete der 
Dembos verboten war. 
(Boletim Oficial de Angola.) 
  
Literator-Bericht. 
  
Eine Reise durch die deutschen Kolonien. Im Auf- 
trag der illustrierten Zeitschrift Kolonic und Heimat“ 
heransgegeben von Rudolf Wa gner unter Mit- 
virkung von Dr. E. Buchmann. VI. Ban 
Kiautschou. Mit 2 Karten und 109 Abbüldungen, 
darunter 4 ganzseitigen Bildern. Zweite verbesserte 
Auflage. Berlin. 
Kolonie und Heimat“, Verlags- 
gesellschaft m. b. H. 1913. Preis 5 . 
Der vorliegende sechste und letzte Band des tre.ff- 
lichen un dieser Stellc wicderholt besprochenen Werkes 
har erfreulicherweise einen ebenso großen Anklang in 
Schule. Haus und in Kolonialkreisen gefunden wie 
seine Vorgünger. Knapp drei Vierteljahre sind seit 
seinem ersten Erscheinen verflossen, und schon war 
seit Wochen die erste Auflage vergrifken. 
Jach kurzer Schilderung der Erwerbungsgeschichte 
und Weltlage der Kolonie Kiautschou und unserer 
Hau tniederlassung Tsingtan verweilen wir nur flüchtig 
eem geographischen Charakter des deutschen Ge- 
— um dann sofort auf die durch dentsche Arbeit 
entstandenen Verkehrseinrichtungen und industricllen 
Unternehmungen einzugehen, deren Darstellung den 
Kern des Bandes bildet. Daran schlielt sich die 
Schilderung des Lebens unserer deutschen Landsleute 
an. Ausführlich sind unsere Versuche gewürdigt, die 
geistige Kultur der Chinesen in deutschem Sinne zu 
influssen und ihnen dus notwendige Verständnis 
für unsere wirtschaftlichen Bestrebungen zu vermitteln. 
Bilder aus dem Vollksleben der Chinesen und eine 
kurze Schilderung der Kolonic und ihres Hinterlandes 
  
unter dem Einfluh der deutschen Kulturarbeit bilden 
den Schluß des Bandes 
  
Wandkarte der deutschen Kolonlen. Bearbeitet von 
P. Sprigade und M. Moisel. Herausgegeben auf 
Veranlassung der Deutschen Kolonial-Gesellschaft 
durch die geographische Verlagshandlung Dietrich 
Reimer Ernst Uohsen) Berlin. Ausgabe Dezember 
1912. Größe 132— 175 cm. Preis auf Leinwand 
aufgezogen mit Stüben 12.4. 
Die vorliegende Ausgabe vom Dezember 1912 weist 
gegen die vom Februar 1911 bedeutende Veränderungen 
auf. Besonders Kamerun zeigt sich in ganz neuer 
Form. Durch das Abkommen vom 4. November 1911 
erhielt es ein um ungefähr die Hälfte größeres Areal. 
m dies erweiterte Kartenbild der Kolonie in dem 
bicherigen Rahmen und Mabßstab zur Darstellung 
bringen zu können. war eine ganz neue Anordnung 
der einzelnen Teilkarten nötig. In Deutsch-Ostafrika 
erscheint die neue Grenze gegen Belgisch-Kongo und 
Tenoche in der Nordwestecke des Schutzgebictes, in 
Toco, gegen die französischen Besitzungen in Dahomer 
und im Sudan. Auf der Ubersichtskart#e konnte neben 
der italienischen Besitzerweiterung in Nordafrika auch 
noch die neue französisch-spanische Grenze in Marokko 
Tuce tragen werden. Sclbstverslündlich sind auch alle 
Anderungen administrativer Natur, neue Bezirke und 
Verwaltungsstellen berückeichtigt, und die Verkehrs- 
wege, Bahnen usw. aufs Laufende gebracht.
	        

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