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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Besteuerung der Eingeborenen in Kamerun. (Eingeborenen-Steuer-Verordnung, E. St. V.)
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Besteuerung der Eingeborenen in Kamerun. (Eingeborenen-Steuer-Verordnung, E. St. V.)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Eingeborenensteuerverordnung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika zur Ausführung der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zur Verordnung vom 7. August 1911, betr. den Handel mit Ausfuhrerzeugnissen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 506 20 
§ 1. Jeder männliche, erwachsene und erwerbsfähige Eingeborene des Schutzgebiets Kamerun 
ist verpflichtet, eine jährliche Steuer in Geld zu zahlen. 
§ 2. Die Steuer beträgt für den Kopf und das Steuerjahr (1. April bis 31. März) 10 .. 
Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung bestimmen, daß für einzelne Bezirke 
oder Teile von solchen Zuschläge erhoben werden, und zwar 
von Eingeborenen, welche ein Jahreseinkommen von über 400 haben, nach 
Maßgabe der Höhe ihres Jahreseinkommens, 
b) von Eingeborenen, welche Gewalthaber von mehr als einem erwachsenen und 
erwerbsfähigen Weib sind, nach Maßgabe der Anzahl der Weiber. 
§5 3. Der Gouverneur kann für ganze Bezirke oder Teile von solchen, sowie für gewisse 
Klassen der Bevölkerung Befreiung von der Steuerleistung oder Ermäßigung der Steuersätze ein- 
treten lassen. 
Er kann auch genehmigen, daß ein Teil der Steuer in bar bezahlt und der Rest in Arbei 
geleistet wird. 
§5 4. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit hat der Steuerpflichtige die Steuer in Arber 
zu leisten. 
§ 5. Die Zahl der von den Steuerpflichtigen in Gemäßheit der §§ 3 und 4 zu leistenden 
Steuerarbeitstage wird für jeden Bezirk oder für einzelne Teile eines solchen vom Gouverneur durch 
öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. 
Die in die Zeit der Steuerleistung fallenden Sonn= und Feiertage werden in die Zahl der 
Arbeitstage miteingerechnet. 
6. Die Steuer ist mit Beginn des Steuerjahres fällig. 
Sie kann vom Leiter der Bezirksverwaltung bis zum 1. Oktober des Steuerjahres ge- 
stundet werden. 
Weitere Stundungen, die für ganze Bezirke oder Teile von solchen aus besonderen Gründen 
erfolgen können, bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs. 
§ 7. Jeder Steuerpflichtige erhält über die gezahlte Steuer oder über die geleistete Steuer- 
arbeit einen Ausweis. 
Er hat den Ausweis stets bei sich zu tragen. 
§ 8. Die Steuern verjähren nach Ablauf eines Jahres. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Steuerjahres. 
Eine Verrechnung der Steuerarbeit, eine Verwaltung von Steuerrückständen und ein Nach- 
weis über uneinbringliche Steuerbeträge findet nicht statt. 
Den mit der Steuereinziehung betrauten Häuptlingen können von den durch sie 
erhobenen Steuerbeträgen bis zu 10 v. H. Hebegebühren nach Bestimmung durch den Gouverneur 
gewährt werden. Die Hebegebühren sind nicht pfändbar. 
§ 10. Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde über Namen und 
Jahreseinkommen der in ihren Diensten stehenden Eingeborenen (Arbeiter, Handwerker, Händler usw.) 
und über sonstige, für die Steuerveranlagung wichtige Tatsachen genaue Auskunft zu erteilen. 
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 10 sowie die Erteilung wissentlich 
unrichtiger Auskünfte der Arbeitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 150 ! oder mit Haft bestraft. 
Steuerhinterziehungen werden mit Geldstrafe bis zu 1000 &¾ oder Gefängnis mit Zwangs- 
arbeit bis zu 3 Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft. Auch kann auf körperliche 
Züchtigung erkannt werden. 
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. Ihm stehen gleich wissentlich unrichtige 
Angaben der Steuerpflichtigen der Steuerbehörde gegenüber. 
§ 12. Die Verordnungen, betreffend die Erhebung einer Wohnungssteuer im Schutzgebiet 
Kamerun vom 15. April 1907 (Kol. Blatt 1908, S. 52; Amtsbl. 1908, S. 107) und betreffend die 
Heranziehung der Eingeborenen zu Steuerleistungen vom 20. Oktober 1908 (Amtsbl. S. 105) werden 
aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
Buea, den 22. Februar 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J.A V.: 
Dr. Meyer.
	        

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