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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Kaiserliche Verordnung über die Besteuerung von Diamantenabbaubetrieben in Deutsch- Südwestafrika (Diamantensteuerordnung).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung über die Besteuerung von Diamantenabbaubetrieben in Deutsch- Südwestafrika (Diamantensteuerordnung).
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912.
  • Verordnung des Reichskanzlers wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 25. Februar 1910 zur Kaiserlichen Verordnung, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Änderung der Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) über die Einfuhr von Klauenvieh aus Deutschland nach Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika und Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Einwanderungs-Verordnung vom 10. Oktober 1912.
  • Ausführungsverordnung des Gouverneurs von deutsch-Ostafrika zur Bezirksratsverordnung vom 16. September 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs vom 20. Mai 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 28 2 
IV. Besondere Bestimmungen. 
25. Für Diamanten, die in dem im § 1 bezeichneten Gebiete gewonnen wurden, jedoc 
nicht nach Maßgabe der §§ 1 bis 24 zu besteuern sind, werden als Steuer sechsundsechzig Hundertstel 
des durch ihre Verwertung gemäß § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909 erzielten 
Erlöses erhoben. Sind die Diamanten nicht in dieser Weise verwertet worden, so tritt an die Stelle 
des Erlöses der Betrag, welchen die in der genannten Verordnung mit der Vermittelung der Ver- 
wertung der Diamanten betraute Stelle als Erlös schätzt. 
Der Gouverneur kann rechtmäßig gewonnene Schürfdiamanten zeitweilig von der Steuer 
befreien, solange sie nicht veräußert werden. 
Die im Abs. 1 festgesetzte Steuer wird auch für Diamanten unbekannter Herkunft erhoben, 
es sei demm, daß sie nachweisbar nicht aus dem im § 1 bezeichneten Gebiete herrühren. 
§ 9, 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 und § 11 finden entsprechende Anwendung. 
16. Die Besitzer der im § 25 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Diamanten haben, soweit weis 
nicht zur Ablieferung an die mit der Vermittelung der Verwertung betraute Stelle verpflichtet sind, 
dieser Stelle unverzüglich nach der Besitzerlangung von der Zahl und Art der in ihrem Besitze be- 
findlichen Diamanten Anzeige zu machen. 
V. Übergangsvorschriften. 
§ 27. Für Diamanten, die nach dem 31. Dezember 1911, jedoch vor dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung gewonnen worden sind, sowie für Diamanten unbekannter Herkunft, die nach dem 
31. Dezember 1911, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnung das Schutzgebiet verlassen haben, 
wird die Steuer nach Maßgabe dieser Verordnung in der gleichen Weise erhoben, wie wenn sie am 
1. Januar 1912 in Kraft getreten wäre. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Diamanten sind von den bisherigen fiskalischen Abgaben und 
von der bisherigen Verwertungsgebühr in gleicher Weise befreit, wie wenn sie nach dem Inkrafttreten 
dieser Berordnung gewonnen worden wären. 
§5 28. Stellt sich bei einem Diamantenabbaubetriebe der Gesamtbetrag der Steuer im Jahre 1912 
höher als der Betrag, der beim Fortbestehen der bisherigen Abgaben und Gebühren, soweit sie durch 
die Steuer ersetzt werden, zur Hebung gelangt wäre, so wird in diesem Jahre der letztere Betrag 
als Steuer erhoben. 
§ 29. Für die im Jahre 1912 geförderten Diamanten gelten die bisherigen Abgaben und 
Gebühren, soweit sie durch die Steuer ersetzt werden, als vorläufige Steuer. 
Ist anzunehmen, daß der Betrag der bisherigen Abgaben und Gebühren die voraussichtlich 
von dem Förderer zu entrichtende endgültige Steuer erheblich übersteigt, so kann der Gouverneur 
auf Antrag des Förderers einen niedrigeren Betrag als vorläufige Stener festsetzen und die Rück- 
zahlung des Unterschiedsbetrags anordnen. 
30. Für den im Jahre 1912 gewonnenen Teil einer Einsendung, welche zugleich Diamanten 
umfaßt, die im vorhergehenden Jahre gefördert sind, wird der Erlös nach dem Gewichte dieses Teiles 
unter Zugrundelegung des Verhältnisses zwischen Gewicht und Erlös der ganzen Einsendung berechnet. 
VI. Ermächtigung des Reichskanzlers und des Gouverneurs zum Erlaß von Aus- 
führungsbestimmungen. 
5 31. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung der §§ 9 und 10 erforderlichen Be- 
stimmungen zu erlassen, insbesondere über 
1. Mitteilung der Steuerfeststellung (§ 9), 
2. Frist und Form der Beschwerde (§ 10), 
3. Beschwerdeverfahren sowie Form und Zustellung der Entscheidungen. 
Im übrigen hat der Gouverneur die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Be- 
stimmungen zu erlassen, insbesondere über 
Form der Nachweisungen (8 15), 
2. Bestellung und Geschäftsführung der isperständigen (§§ 14, 16 und 17), 
3. Frist und Form des Einspruchs (§ 17 Absl. 2 
4. Sitz und Bildung des Ausschusses, elsspriehso)) biren sowie Form und Zustellung 
der Entscheidungen. 
#§* 32. Der Gouverneur kann nach Anhörung des Ausschusses für die Ermittelung gewisser 
Posten der Betriebskosten bestimmte Erfahrungssätze sowie für die Berücksichtigung von Verwaltungs- 
kosten außerhalb des Schutzgebiets, von Gehaltssätzen, Tantiemen und ähnlichen Ausgaben bei den 
Betriebskosten Grenzen vorschreiben.
	        

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