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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 547 20 
Seidengeweben, Wollteppichen, sehr günstige Verkaufs= 
abschlüsse erzielt worden sein. Deutschland ist an 
der Ausfuhr aus Tripolitanien in den oifiziellen 
Statistiken nach wie vor nicht oder nahezu nicht be- 
bilige *) Die Schwammfischerei, die den deutschen 
mdel bisher in erster Linie intereikierte. lag während 
n Jahres 1912 still, so daß sich der Schwammexport 
auf frühere Ankäufe und Egelbestan beschränkte. 
Die Wiedereröffnung der Schwammiischerei wird nun- 
mehr als bevorstehend bezeichnet. Nach der langen 
Schonung ist bei einigermaßen günstigem Wetter für 
1913 eine verhältnismäßig reichliche Schwammernte zu 
erwarten 
Die Halfa-(Spartogras-)Ausfuhr, bisher ausschsiet- 
ich 7 England gerichtet, die während des Jahres 
ebenfalls unterbrochen war, hat seit dem Mainne 
Be Jahres in beschränktem Maße mit alten, nach 
England verkauften Lagerbeständen langsam wieder 
eingesetzt. Von dem diesjährigen Produkt, das infolge 
der reichen Regenmengen eine ausgiebige Ernte ver- 
sprechen würde, sind bei den andauernd hohen Arbeits- 
löhnen und Transportkosten bisher nur unerhebliche 
Mengen auf den Markt gebracht worden. Zum ersten 
Male ist indes seitens einer Halfa- Exportfirma, aller- 
dings von Tunesien aus, eine kleine Menge Halfa 
direkt nach Deutschland gesandt worden. 
Die Aussahr anderer Landesprodukte (Orangen, 
Zitronen, Saisonkartoffeln, Felle, Wolle, Kleinvieh usw.) 
nach Deutschland, die sich bisher auf unbedeutende 
Versuche buisrete dürfte einer wesentlichen Steige 
rung erst in ren Jahren Hand in Hand mit 
erhofften brbicin der Land- dan Viehwirtschunt 
zugänglich sein 
(Bericht des Kaiserl. Konsuls in Tripolis.) 
  
  
Angola. 
Vorschriften für die Fischerei mit Schlepp- 
neten auf Dampfschiffen im Meere von Angola. 
Durch Verordnung der Portugiesischen Regierung 
sind unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 
  
17. August 1912") Vorschriften für die. Seefischerei in 
der Provinz Angola mit Dampfern, die Schleppnetze 
anwenden, erlassen worden. Danach darf das ie 
auf solchen Dampfern an der Küste der Provinz Angola, 
außerhalb der portugiesischen Gewässer, nur unter den 
allgemeinen Bedingungen der Vorschrift für den Ver- 
kehr auf dem Meere erfolgen. 
Die Gesuche um Er ubniserteilung sind durch 
Vermittlung des Seedepartements der Provinz an den 
Generalgouverneur von Angola zu richten. In dem 
Gesuche muß angegeben sein, welcher Hafen als Aus- 
rüstungshafen für die betreffenden Schiffe zu gelten 
hat. Als Ausrüstungshäfen im Simme dieser Vorschrift 
gelten: Loanda, Cabinda, Lobito und Benguela. 
Die Erlaubniserteilungen gelten * ein Jahr; ohne 
Erlaubnisschein darf niemand die Fischerei ausüben. 
Die die Fischerei ausübenden Dampfer sind von 
der Zahlung der Ein= und Ausgangsgebühren in den 
Ausrüstungshäfen befreit. 
Die Eigentümer von Dampfern, die in der Aus- 
übung anderweitiger Fischerei zeitweise Verwendun 
finden, können ihre Dampfer für die Ausübung der 
Fischerei mit Schleppnetzen für diejenige Zeit ein- 
schreiben lassen, in der sie ihre elenihsche Fischerei 
nicht ausüben, wobei sie allen Bedingungen dieses 
Reglements genügen müssen und ihm für diese Zeit 
unterworfen sind. iario do Governo.) 
Britisch -Westafriha. 
Ausgabe neuer Silbermünzen. 
In London ist unter der Aussicht des Staats- 
sekretärs der Kolonien ein behördlicher Ausschuß ge- 
bildet worden, der die Ausgabe neuer Silber- 
münzen für Britisch-Westafrika in die Wege leitet. 
ie neuen Münzen werden als Florins, Schillinge, 
diudreibenerstck 1# bezeichnet. Ihre Ausgabe 
die Frage der Ausgabe 
sonst wünschenswerter barer Zahlungsmittel prüfen. 
  
Vermischtes. 
Deutsches Konsulat in Obonrovia. 
Infolge Beurlaubung des bisherigen Konsulats- 
verwesers Freiherrn Grote ist die weitere Ver- 
waltung des Kaiserlichen Konsulats in Mon- 
rovia dem zuletzt im Katanga-Gebiet tätig ge- 
wesenen Vizekonsul Büsing unter Verleihung des 
Charakters als Konsul übertragen worden. 
Die Ugandao-ElIsenbahn im Jahre 1912. 
Die Uganda-Eisenbahn, die seit Eröffnung im 
Jahre 1903 sich ihrer Aufgabe stets gewachsen gezeigt 
  
5 Die Ausfuhr aus dem Hafen von Tripolis nach 
Deutschland betrug nach den #fstellungen der Zoll- 
direktion: 15 kg Straußenfedern und 29 kg Antilopen- 
hörner im Werte von 1000 Lire, 200 kg Kaktusfeigen- 
blüten im Werte von 102 Lire, 3000 kg bittere Orangen- 
schalen im Werte von 4500 Lire, 9700 kg rohe Ochsen- 
und Kuhhäute im Werte von 11 150 Lire: zusammen: 
12 944 kg im Werte von 16 752 Lire. 
  
hat, vermochte zum ersten Male im Jahre 1912 den 
Aforderungen des Verkehrs nicht zu genügen. 
e Ursache davon beruht nur teilweise auf dem 
regelincshigelt Anwachsen des Güterverkehrs — 
die Personenbeförderung ist auch im letzten Jahre nie- 
mals gestört worden —, wenngleich jener sich in außer- 
ordentlich günstiger Veise entwickelt hat. Es sind 
nämlich in den einzelnen Jahren auf der lgandabahn 
verfrachtet worden: 
landeinwärts zur Küste landeinwärts zur Küste 
Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen 
1903/04: 10 667 5704 35 869 21 357 
1904/05: 15 459 8 258 1909/10: 31 395 28 818 
1905/06: 25 293 14364910/11: 40 776 36 702 
906/07: 34 114 18 670 1911/12: 63 837 51 931 
1907/08: 39274 15 581 
Erstaunlich ist, daß die Bahn mit dieser anhalten- 
den Verkehrssteigerung so lange hat Schritt halten 
können, ohne daß das rollende Material jemals in 
nennenswerter Weise vermehrt worden wäre. Die 
Zahl der Lokomotiven hat sogar einen Rückgang er- 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 875.
	        

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