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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Reichskanzlers zur Änderung der Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung über die Besteuerung von Diamantenabbaubetrieben in Deutsch- Südwestafrika (Diamantensteuerordnung).
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912.
  • Verordnung des Reichskanzlers wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 25. Februar 1910 zur Kaiserlichen Verordnung, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Änderung der Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) über die Einfuhr von Klauenvieh aus Deutschland nach Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika und Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Einwanderungs-Verordnung vom 10. Oktober 1912.
  • Ausführungsverordnung des Gouverneurs von deutsch-Ostafrika zur Bezirksratsverordnung vom 16. September 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs vom 20. Mai 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 31 20 
ordnung vom 30. Dezember 1912 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 5) unterliegenden Dia- 
manten zwei vom Hundert des Verkaufserlöses und zwei vom Hundert der Steuer, 
für die übrigen Diamanten fünf vom Hundert des Verkaufserlöses.“ 
5 2. Diese Verordnung tritt, soweit nicht im § 1 etwas anderes bestimmt ist, gleichzeitig 
mit der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912 in Kraft. 
Partenkirchen, den 12. Jannar 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verordnung des Reichskanzlers zur änderung der Verordnung, betr. den Geschäfts- 
betrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909. 
3 Vom 12. Jannar 1913. 
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909, betreffend den 
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichs-Gesetzbl. S. 270), und gemäß der zu ihrer Aus- 
führung erlassenen Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1910 (Kol. Bl. S. 162) wird für 
den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, was folgt: 
5 1. Die Verordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwest- 
Prriianischen Schußgebiess, vom 25. Mai 1909 (Kol. Bl 1910 S. 2) wird, wie folgt, geändert: 
§ 1 Abs. 1 erhält folgenden weiteren Zusatz 
„Die Diamanten sind nach belr Geschäftsjahre ihrer Förderung getrennt 
einzuliefern.“ 
§ 1 Abs. 6 erhält folgenden Zusatz: 
„Werden aus zwei Geschäftsjahren stammende Diamanten getrennt eingeliefert, 
so sind sie getrennt abzuwiegen und je in einem besonderen Behältnisse zu verschließen."“ 
* 3 erhält als Abs. 3 folgenden Zusatz: 
„Der Förderer, dessen Abbaubetrieb nach den Vorschriften der Diamantensteuer- 
ordnung vom 30. Dezember 1912 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 5) besteuert wird, hat für 
die Einlieferungen nach dem 31. Dezember 1912 Anspruch darauf, daß ihm die Geschäfts- 
stelle der Regie im Schutzgebiete bei der Einlieferung auf das innerhalb seines Höchst- 
maßes liegende Gewicht einen zinsfreien Vorschuß für jedes Gramm in Höhe der für 
die vorläufige Steuer in Ansatz kommenden Betriebskosten, jedoch mindestens dreißig Mark 
und höchstens neunzig vom Hundert des Satzes zahlt, der nach der letzten endgültigen 
Abrechnung dem Förderer als sein Anteil am Verkaufserlöse verblieben ist oder unter 
Ansatz der vom Gouverneur gemäß § 23 Abs. 2 der Diamantensteuerordnung fest- 
gesetzten Betriebskosten verblieben sein würde. Solange eine endgültige Abrechnung 
nicht vorliegt, ist derjenige Teil des Verkaufserlöses zugrunde zu legen, der unter Ansatz 
der vorläusfigen Steuer dem Förderer verbleiben würde.“ 
IV. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Verwertungsgebühr, die nach § 1 unter II der Verordnung des Reichs- 
kanzlers wegen Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 25. Februar 1910 zur 
Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten, vom 
12. Januar 1913 der Regie zusteht, wird, soweit sie sich nach der Steuer bemißt, mit 
dieser, im übrigen bei Eingang des Verkaufserlöses fällig.“ 
§ 9 tritt für die unter die Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912 fallenden 
Diamanten außer Kraft. 
. An Stelle des § 10 treten für die unter die Diamantensteuerordnung vom 30. De- 
zember 1912 fallenden Einlieferungen folgende Bestimmungen: 
„Die Regie hat aus dem Verkaufserlöse jeder Einlieferung die nach der Dia- 
mantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912 zu entrichtende Steuer sowie die auf 
Grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Diamantensteuerordnung von ihr erhobenen Beträge 
an die Berechtigten abzuführen. 
Es erhalten: 
1. von der Steuer für Diamanten unbekannter Gewinnung: 
a) die Regie zwei vom Hundert 
b) der Landesfiskus des südwestafrikanischen Schutzgebiets achtundneunzig 
vom Hundert; 
— 
— 
III. 
— 
* 
2 
—
	        

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