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Abriß der Staatsbürgerkunde.

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Bibliographic data

Object: Abriß der Staatsbürgerkunde.

Monograph

Persistent identifier:
eckardt_abriss_staatsbuergerkunde_1912
Title:
Abriß der Staatsbürgerkunde.
Author:
Eckardt, Dr. Paul
Place of publication:
Leipzig und Berlin
Publisher:
Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1912
DDC Group:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
für Handels- und kaufmännische Fortbildungsschulen
Subtitle:
Zunächst: Im Anschluß an Ph. Ebeling, Handelsbetriebslehre

Chapter

Title:
VI. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Abriß der Staatsbürgerkunde.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Die Familie.
  • II. Die Gemeinde.
  • III. Kirche und Schule.
  • IV. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • V. Die Bundesstaaten.
  • VI. Das Deutsche Reich.
  • VII. Das Finanzwesen.
  • VIII. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • IX. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • X. Die deutsche Kriegsmacht.
  • Literatur.

Full text

Bundesstaaten. Der Kaiser. Bundesrat. Reichskanzler, Reichsbehörden. Reichstag. 21 
Lothringen. Die Bundesratsmitglieder stimmen nicht nach freiem Ermessen, 
sondern gemäß dem von ihrer Regierung erhaltenen Auftrage; ohne Auftrag Reiohs vort. 
dürfen sie überhaupt nicht mit abstimmen. Ihrer persönlichen Stellung nach 5 
sind die Mitglieder Gesandte am Preußischen Hofe. Art. 7. 
Der Bundesrat bereitet die dem Reichstag vorzulegenden Gesetze vor und 
beschließt über deren Genehmigung; er erläßt die zu den Gesetzen nötigen Aus- 
führungsbestimmungen, sowie Verordnungen, zu deren Erlaß er durch Gesetze 
ermächtigt ist. Ferner bildet er aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse, die alle Art. s. 
wichtigen Reichsangelegenheiten beraten und die Beschlüsse vorbereiten. Schließ- 
lich entscheidet der Bundesrat Streitigkeiten zwischen zwei Bundesstaaten auf Art. 7é6. 
Wunsch eines derselben. Gesetze über das Zollwesen, das Militär= und Ma= Art. 37, 5 
rinewesen können nicht gegen die Stimme Preußens geändert werden, auch 
nicht die Verfassung, wenn im Bundesrat 14 Stimmen dagegen sind (also auch Art.-8. 
nicht gegen Preußen). 
5. Der Reichskanzler und die Reichsbehörden. Der Vorsitz im Bundes= 4rt. 15. 
rat und die Leitung seiner Geschäfte steht dem Reichskanzler zu. Er ist gleich- 
zeitig oberster Beamter des Reiches und leitet als solcher in verantwortlicher Art. 17. 
Stellung alle Reichsgeschäfte. Zur Wahrung der Einheit der Preußischen und 
Reichsregierung ist er ferner preußischer Minister des Auswärtigen und ge- 
wöhnlich auch Ministerpräsident. 
Da der Reichskanzler allein nicht die ganze Fülle der Reichsgeschäfte leiten Geset= betr. 
kann, sind ihm eine Reihe von Reichsämtern untergeordnet, an deren Spitze — 
je ein Staatssekretär steht, dem der Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers Rüüchekaus- 
lers vom 
die eigene Verantwortung für seine Amtshandlungen übertragen kann. Solche 17. Mär- 
Reichsämter bestehen zurzeit für das Auswärtige, das Kolonialwesen, 
das Innere, die Kriegsmarine, das Reichsfinanzwesen (Schatzamt), 
das Reichsjustizamt mit dem Reichsgericht in Leipzig, die Reichspost und 
das Reichseisenbahnwesen. 
An weiteren höchsten Reichsbehörden sind zu nennen: das Reichsbank= Ban#geset:z 
direktorium, das nur dem Reichskanzler unterstellt ist; das Bundesamt für !— ge “ 
Heimatswesen, dem die Schlichtung von Streitigkeiten über Armenwesen zusteht, unteret. 
das Reichsmilitärgericht in Berlin, das Reichspatentamt und das Reichsver- v 6% 
sicherungsamt. 
Die Stellung der Reichsbeamten entspricht im allgemeinen derjenigen der 
preußischen Beamten und ist durch das Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907 
geregelt. 
6. Der Reichstag. Dem Landtag in Preußen entspricht der Reichstag im 
Reiche. Er besteht indes nur aus einer Kammer, deren 397 Mitglieder aus 
allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl hervorgehen. Die Zahl der neichs Verk. 
Abgeordneten betrug im Norddeutschen Bunde 297 (auf je 100 000 Einwohnern 20. 
sollte ein Abgeordneter kommen), dazu kamen 85 aus Süddentschland und 15 Gesetz vom 
aus dem Reichsland. *- 
Das aktive und passive Wahlrecht beginnt mit dem zurückgelegten Wammigeset= 
25. Lebensjahr und ist im übrigen an die gleichen Bedingungen geknüpft wie w723 - 
in Preußen. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch Abgabe eines Zettels 8 10. 
in einem amtlichen, undurchsichtigen Umschlage. Der Reichstag kann durch den ReiebsVert. 
Kaiser unter Zustimmung des Bundesrates ausgelöst werden. Spätestens 6ö0 Tage
	        

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