Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 23.
Bandzählung:
23
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Hafenordnung für den Hafen von Lindi.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Kabinettsorder, betr. Aufbewahrung der Kriegsdenkmünzen usw. bei den Kirchspielen.
  • Ausführungsbestimmungen der Generalordenskommission zu dem Schlußsatze der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 30. Mai 1913, betr. Belassung von Kriegsauszeichnungen als Andenken.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe eines Nachtrages II zum Tarife für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe des Nachtrages III zum Tarife für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Hafenordnung für den Hafen von Lindi.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Wildreservats im Bezirk Langenburg.
    Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Wildreservats im Bezirk Langenburg.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über den Handel mit und die Ausfuhr von Kautschuk.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

G 1022 20 
Der Nachtrag II ist bei den Betriebsleitungen in Daressalam und Tanga käuflich 
zu haben. 
Daressalam, den 20. August 1913. 
· Der Kaiserliche Gouverneur. 
Im Auftrage: 
Humann. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Herausgabe des 
Nachtrages III Jum Tarike fũr die ostafrikanischen Sisenbahnen vom 1. Juni 1912. 
Vom 22. August 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 45, S. 118.) 
Am 1. Oktober 1913 tritt ein Nachtrag III zum Tarif für die Deutsch-Ostafrikanischen 
Eisenbahnen vom 1. Juni 1912 in Kraft. 
Außer einigen kleineren Anderungen enthält der Nachtrag die neu bearbeiteten Ausnahme- 
tarise für Landesprodukte, als Hirse, Knollengewächse, Mais, Reis, Getreide, deren Höchstsätze gegen 
früher bedeutend herabgesetzt sind, ferner den Ausnahmetarif für Steine und Steinschotter. 
Der Ausnahmetarif für Sisal hat eine geringe Erhöhung erfahren. 
Felle und Häute sind von Klasse II bzw. III in Klasse III bzw. IV versetzt worden. 
Soweit der Tarif Erhöhungen enthält, treten diese erst am 1. November 1913 in Kraft. 
Der Nachtrag ist bei den Betriebsleitungen der Eisenbahnen in Daressalam und Tanga 
vom 25. September dieses Jahres ab käuflich zu haben. 
Daressalam, den 22. August 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
  
Hafenordnung für den Hafen von Cindi. 
Vom 1. Oktober 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 56, S. 152 ff.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, 
was folgt: 
§ 1. Das Gebiet, für das die nachstehende Hafenordnung gültig ist, umfaßt den Lindi- 
Innenhafen auf beiden Ufern von der Innenboje C bis in Höhe des Pulvermagazins. 
§ 2. In der Fahrtrichtung der Passagierboote vom Personensteg nach den Dampfern 
dürfen Fahrzeuge nicht verankert werden. 
§ 3. Ein vor Anker liegendes Fahrzeug muß, wenn es weniger als fünfundvierzig Meter 
lang ist, bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang vorne ein weißes Licht an der 
Stelle, wo dasselbe am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als 6 Meter über dem 
Rumpf, führen, und zwar in einer Laterne, die ein helles, auf eine Entfernung von mindestens 
einer Seemeile sichtbares, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft. 
Ein ankerndes Fahrzeug muß, wenn es fünfundvierzig Meter lang oder länger ist, zwei 
solche Lichter führen; das eine Licht im vorderen Teile des Fahrzeugs nicht niedriger als 6 Meter 
über dem Rumpf und das andere Licht am Heck. 
Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe am Grunde festsitzen oder sonst nicht 
manövrierfähig sind, unterliegen derselben Verpflichtung. 
§ 4. Voneinander entfernt liegende Fahrzeuge dürfen nachts nicht durch Taue miteinander 
verbunden werden; ist jedoch eine solche Verbindung im Notfalle erforderlich, so sind die Taue durch 
daran zu befestigende weiße gutbrennende Laternen kenntlich zu machen. 
Die aus dem Wasser ragenden Ankertaue dürfen das Fahrzeug höchstens um 10 Meter 
verlängern; je nach Größe des Schiffs ist die Verankerung zu verkürzen.
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk) PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.