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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erscheinungsort:
Rudolstadt
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1840
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1868
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868.
Bandzählung:
29
Herausgeber:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1868
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Erstes Stück vom Jahr 1868.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1868. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1868. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1868. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1868. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1868. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1868. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1868. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1868. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1868. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1868. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1868. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1868. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1868. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1868. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1868. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1868. (16)
  • Siebenzehntes Stück vom Jahr 1868. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1868. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1868. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (27)
  • Achtundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (28)
  • Neunundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (29)
  • Sachregister.

Volltext

1868. I 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erstes Stück vom Jahre 1868. 
I. Neglement 
vom 11. Derember 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen des Nord- 
deutschen Bundes vom 2. November 1867 
(3des Bundesgeseßzblattes de 1867.) 
Auf Grund der Vorschrift des S. 57 des Gesetzes über das Postwesen des Nord- 
deutschen Bundes vom 2. November 1867 wird nachstehendes Reglement, dessen Be- 
stimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestand- 
theil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltung des 
Norddeutschen Bundes andererseits eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht) 
Erster Abschnitt. 
vVon der Versendung der Briese, Gelder und Päckerelen. 
K 1. 
et ehasendelt Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und 
Päckereien müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Beslimmungen gehörig adressirt, 
beziehungsweise gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
II Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll ein halbes 
Puund nicht übersteigen. 
5 Anmcit. Die Bislimmungin dieses NReglehients beziehen 10 auch auf denjenigen Theil des Groß. 
bemohihums Hessen, welcher dem Norddeutschen Dunde nicht au#gehen. 
Fürfll. Schw. Rudolst. Gesetzamml. XXIX. 1. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 15. Jannar. 1808.
	        

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