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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einfuhr von Klauenvieh.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. weitere Vergebung der Landungsbetriebe in Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren auf dem Gebiet der summarischen Gerichtsbarkeit.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bildung eines Landwirtschaftsrats für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung des Zolltarifes vom 20. Mai 1908.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Prämien für Vertilgung von Raubzeug.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einfuhr von Klauenvieh.
  • Änderung der Satzung der Deutschen Agaven-Gesellschaft zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

6b61I7 20 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch· Sũdwestafrika, betr. Prämien fũr 
Vertilgung von Baubzeug. 
Vom 28. Mai 1913. 
(Amtsbl. 1913, Nr. 13, S. 178.) 
Unter Aufhebung der Verfügungen vom 26. März 1908 und vom 23. September 1907 
werden die für Vertilgung von Raubzeug zu gewährenden Prämien vom 1. April 1913 ab, wie 
folgt, festgesetzt: 
für einen Leoparden oder Geparden 1. 
für einen wilden Hund. 15 = 
für eine Hyäne 5 
für wilde Katzen jeder Art und Stüükx 2 
Die Auszahlung der Prämien hat nur gegen Aushändigung der Schädel — mit oder ohne 
Fell — zu erfolgen. Die Schädel sind sofort zu zerschlagen. 
Die im Etat unter II. 1. 7 zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Mittel sind an die 
Amter durch den Wirtschaftsplan verteilt worden. 
Eine Zahlung von Prämien kann nur so lange erfolgen, als dem betreffenden Amt Mittel 
zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung besteht nicht. 
Windhuk, den 28. Mai 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einfuhr 
von Klauenvieh. 
Vom 31. Mai 1913. 
(Amtsbl. 1913, Nr. 13, S. 178.) 
Gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwest- 
afrika, betreffend die Einfuhr von Klauenvieh aus Europa, vom 24. November 1911 (Amtsbl. S. 241)’) 
wird hiermit die Einfuhr außerdeutschen Klauenviehs aus bestimmten Teilen Europas dann aus- 
nahmsweise zugelassen, wenn im Einzelfalle eine Bescheinigung des Reichs-Kolonialamts beigebracht 
wird, daß die zur Einfuhr nach Deutsch-Südwestafrika im betreffenden Fall gebotenen Schutzmaßregeln 
erfüllt worden sind. 
Windhuk, den 31. Mai 1913. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
Anderung der Satzung der Deutschen Agaven-Gesellschaft Ju Berlin. 
3. Mai 
Vom 26. Juni 1913. 
Die Deutsche Agaven-Gesellschaft zu Berlin hat in der ordentlichen Generalversamm- 
lung vom 3. Mai 1913 folgende Satzungsänderungen — bezüglich § 35 mit Wirksamkeit für das 
am 1. Januar 1913 beginnende und die folgenden Geschäftsjahre — beschlossen, die von Aussichts 
wegen genehmigt worden sind. 
Der § 2 des Gesellschaftsvertrages erhält den Zusatz: 
„und Beteiligung an solchen“. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 196.
	        

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