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Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

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Bibliographic data

fullscreen: Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Full text

142 Lehrproben. 
12 Monaten. Die Verjährung kann unterbrochen werden, wenn der Schuld- 
ner bie Forderung anerkennt; fie wird auch unterbroden, wenn man einen 
HBahlungsbefehl fendet. Dann begitnt die Verjährung von neuem. Hat aber 
das Gericht meinen Anspruch anerkannt, dann währt die Verjährung 30 Sahre. 
Diefe lange Berjährungsfrift ift die regelmäßige. Die anderen, die fürzeren 
Berzährungzfriiten find Ausnahmen von diefer Regel. So fhübt das Gefeh 
mich als Gläubiger oder Verfäufer in hinreihendem Maße, troßdem e3 aud) 
furze Verjährungsfriften anerfannt hat. 
Neben den verjährbaren Ansprüchen gibt eg aud) völlig unverjähr- 
bare. Bin ich alS Eigentümer im Grundbucjhe oder ala Hnpothefengläubiger 
im Hypothelenbuche eingetragen, fo verjähren diefe meine Anfprüche nich. 
Das Gefeg faat: Die Anfprüche aus den eingetragenen Rechten unterliegen 
nicht der Verjährung. Durd) die gerichtliche Eintragung ift ja jeder Ymweifel 
ausgeichloffen. Hier haftet das Gericht für die Richtigkeit. Aber Hnpothefen- 
zinfen verjähren in 4 Sahren. Gie find ja gewöhnliche Gejchäftsporfälle. 
Das Gericht hat nicht die Sinzzahlung verbürgt, jondern nur das Eigentum3- 
recht oder das Forderungsredit. 
Zum Schiuß merfen mir uns: 63 gibt verjährbare und unverjährbare 
Anfprüdhe oder Forderungen. Berjährbar find alle gewöhnlichen Schuldver- 
hältniffe. Die Verjährung tilgt AUnfprüche und tut fo, als mären fie beglichen. 
Sie gibt dem Schuldner das Redjt, die Zahlung zu verweigern. ‘Darum muß 
jeder Gläubiger rechtzeitig feine Forderungen eintreiben. Die Berjährung 
fol eine are Rechtslage fchaffen und unnüten Ailagen vorbeugen. Die Ver- 
jährungsftiften find fehr verfchieden. 
nm feh3 Wochen verjähren Anfprüche wegen Mängel des gelauften 
Biehs 
Sn jeh3 Monaten verjähren Ansprüche wegen Mängel der gelieferten 
Waren und Gegenjtände. 
Sn einem Jahre verjähren Anfprüche wegen Mängel bes gelauften 
Srunditüds oder wegen der Mängel bei Arbeiten an einem Grundftüd. 
Snzmei $ahren verjähren die Anfprüche auf Lieferungen für den 
Haushalt. 
Sn drei Fahren verjähren die Anfprüche megen Schadenerjaß aus 
unerlaubten Handlungen. . 
Sm vier Kahren verjähren Ansprüche auf Lieferungen für den ©e- 
Ichäftsbetrieb. | . 
Sn fünf Zahren verjähren Anfprüche wegen der Mängel eines 
Baumerf2. ı . 
Sn dreißig Jahren verjähren die regelmäßigen Berjährungd- 
riiten. 
Mi Die zmei- und vierjähtigen Verjährungsfriften beginnen jtet3 am Ende 
des Kalenderjahres. nn 
Die Verjährung wird durd) mung unterbroden. Cine übliche 
Unterbredung ift der Bahlungsbefehl. u 
ud le Anerfemung wird die Verjährungsfrift auf 30 Fahre 
verlängert. 
©o ift der Gläubiger oder Forderungsberedhtigte aud) troß bet Der- 
iährung in feinen Anfprüchen gefhüst. Nur muß er fie rechtzeitig geltend 
machen. &3 gibt aber bei Klagen fo manderlei zu bedenfen. Niemals follt 
ihr denken: ihr könntet euer eigener Rechtsanmwalt fein. Kein Gejhäftsmann
	            		
Fortbildungsfhule und Staatsfunde. 143 fan alle Gefegeöbeftimmungen mifjen. Dazu find die Nedytsanmälte da. Man fcheue daher die Koften nicht und fichere fid) die Hilfe eines Recht3= beiltandes beizeiten. © kann man ganz zmanglos auch fchmwierige Nechtefragen hulmäßig in erzählend-darftellender orm behandeln. Das NRechtäbegrifflihe tritt dabei ganz von felber im Laufe der Bejprechung in den Vordergrund. Aus Xobes Plaudereien Über das neue Recht Tann man vieles verwerten. Eins aber ift mit allem Nahjdrud zu betonen: Unfere Kortbildungsjchule leidet infolge ihre3 rein berufsmäßigen Ausbaues an ftarter Nüchternheit; denn fie fennt nur ein Speal: den brauchbaren, erwerbstüchtigen Menjchen. Da muß man aber mit Prof. Dr Heman ausrufen: „Da3 pofitiviftifche und evolutionijtifige (eudäroniftifch-utilitarifche) LXebensideal ift von einer furhtbaren Nüchternheit bedrüdt; da3 ganze menjhliche Handeln mird zu einem technenden Abrwägen der Vorteile und Nachteile, des Genufjes und Schmerzes, des Gegenwärtigen und Zulünftigen; aber von heroijcher ©ejin- nung, von begeiftertem Schwung, von felbjiwergeffendem Streben nad dem Höchjften und Belten ift in diejer Moral au) nicht die leifelte Spur; es ift die Moral der Anpaffung an die Tierheit, an die Umstände.” Ohne idealen Sinn wird die ftaatöbürgerliche Ochinnung aud) zu einer jolh rechnenden Abwägung der Vorteile und Nachteile, und die Partei er- hält den Yufchlag, die das Höchitgebot an Verjpredhungen abgibt. Wir brauchen auch einen dealismus im nationalen Gebiet! Der Hurrapatriotig- mus mwird oft zu Unrecht geicdjolten. Dem Hurrapatriotißmus, der die Düpp- ler Schangen erftürmte, bei Sadomwa, Med, Sedan und Raris die feindlichen Linien durhbradh, ihm allein verdanfen wir das einige Reid. Er wird nicht aus nlichternen, verftandesmäßigen Nechnungen geboren: er wird in der Glut- hige der Begeifterung gezeugt. Die Schule kann foldhe Alte nur nacherleben lajfen. Dazu find nationale Feiern nötig. An folhen mangelt e3 ber Hortbildungsfchule bislang gänzlich, und doch find fie ung bitter not. sm Mittelpunkt der Staatöfunde, die die Fortbildungsfchule zu lehren hat, muß der Reihhsgedanfe ftehen. Wie dies gefchehen fan, mögen einige Beifpiele zeigen. Da3 Dentihe Reich a3 Wehrmadt zu Wafjer und zu Lande. a) Deutihlandd offene Xage mittenin Europa. Deutfchland Tiegt in der Mitte Europas. Der fürzefte Weg don Rom nad Stodholm, von Liffabon nad) Petersburg oder Moskau, von Paris nad) Dfenpeit, von London nad) Konjtantinopel führt durch) Deutfchland. So ijt Deutihland gleichlam das Herz Europas. Aber e& ift nicht fo gefhübt mie das Herz. HBmwar fürmen fih im Süden die Alpen als ein hoher Grenz- wall auf; do vermitteln wichtige Bälle (Gotthard, Splügen, Brenner), Kunitftraßen oder Eifenbahntunnel (Gotthard, Simplon) den Berfehr mit Dem Süden. Nah den übrigen Himmelsgegenden ift Deutfchland offen und ge- mährt dadurch dem Handel und Verkehr mancherlei Vorteile. E3 ift feit den älteiten Zeiten ein Durchgangs- und Verfehrzland gemwefen. Aber diefe offene Tage hat es au, unfern Feinden leicht gemadt, die deutfchen Gaue ber- heerend zu überfluten. Am offenften und ungejhüßteften ift Deutichland nad Dften. Bon Often her rlidten die Slawen den Germanen nad)

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