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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • Index
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • § 1. Geschichtliche Einleitung.
  • I. Die Staatsverfassung.
  • II. Die Staatsverwaltung.
  • § 23. Erster Abschnitt. Auswärtige Angelegenheiten und Kriegswesen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • § 24. Das Staatsvermögen und die Staatsschulden.
  • § 25. Die öffentlichen Abgaben.
  • § 26. Budgetrecht und Rechnungswesen.
  • Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

90 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 827. 
  
Verwaltung des Kammer= und Klosterkapitalfonds und auf Verlangen auch die 
der Kammerkasse und der Klosterverwaltungskasse (NLO. #& 168, 188 f., 223). 
Die Mitausfsicht über die Finanzverwaltung liegt dem Ausschuß ob, dem die Vor- 
anschläge des zweiten Finanzjahrs neben den einzelnen Jahresrechnungen zur 
Einsicht zugehen und dem die Rechnungsprüfung von der Landesversammlung 
übertragen zu werden pflegt. Das Mitaufsichtsrecht des Ausschusses betätigt sich 
abgesehen hievon namentlich auch darin, daß ihm jährliche Uebersichten der vor- 
gekommenen Allodifikationen, der bei dem Kammer= und Klostergut erfolgten 
Ablösungen, Gemeinheitsteilungen und Vergleiche, Nachweisungen des Vermögens- 
bestandes des Leihhauses, der Wertpapiere des Staats und der hinsichtlich der- 
selben vorgekommenen Veränderungen, sowie berichtliche Ausweise über die 
Verwaltung der Landesbrandversicherungsanstalt von der Regierung zu über- 
mitteln sind. 
  
Dritter Abschnitt. 
Die innere Verwaltung. 
# 27. I. Polizei, insbesondere Sicherheitspolizei. 
I. Die Landespolizei wird unter Aufsicht des Staatsministeriums, Abt. des 
Innern, ausgeübt von den Kreisdirektionen, in der Stadt Braunschweig, soweit 
nicht einzelne Geschäfte durch besondere Gesetze anderen Behörden überwiesen 
sind, durch die Polizeidirektion 1). Diese Behörden sind befugt, zur Aufrechter- 
haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Ausführung der im ge- 
setzlichen Wege getroffenen Anordnungen Geldstrafen bis zu 15 Mk. oder Haft 
bis zu drei Tagen zu verhängen oder Ersatzvornahme der geforderten Hand- 
lung auf Kosten des Ungehorsamen zu verfügen. Der Anwendung solcher Zwangs- 
mittel hat deren Androhung mittels einer dem Ungehorsamen besonders zuzustel- 
lenden schriftlichen und motivierten Verfügung voranzugehen. Die Ausführung 
der Zwangsmaßregeln darf, falls nicht Widersetzlichkeit geübt wird oder Gefahr 
im Verzuge liegt, frühestens 24 Stunden nach der Androhung erfolgen. Gegen 
die in landespolizeilichen Angelegenheiten abgegebenen Verfügungen und Ent- 
scheidungen, wie gegen die Androhung von Zwangsmitteln zu deren Durchführ- 
ung findet nach Wahl des Verletzten Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof oder 
Beschwerde an das Staatsministerium, gegen die Ausführung eines Zwangsmittels 
nur diese Beschwerde statt ). Die Einziehung der angedroheten Geldstrafen, sowie 
der durch Ersatzausführung entstandenen Kosten geschieht im Wege des Verwaltungs- 
zwangsverfahrens. Die Kreisdirektionen können auch nach vorgängiger Er- 
mächtigung des Staatsministeriums zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- 
1) G. vom 19. März 1850 Nr. 26, § 2. Auch die Ortspolizei wird von der Polizeidirektion be- 
sorgt, sofern nicht die Verwaltung einzelner Zweige derselben der Stadt Braunschweig auf deren An- 
trag durch landesherrliche V O. übertragen wird. — Im Uebrigen hinsichtlich der Ortspolizei: 3 19. 
2) G. vom 19. März 1850 Nr. 26 X& 17, vom 26. Mai 1896 Nr. 27, vom 1. Juni 1900 
Nr. 25 §& 6, G. über die Verwaltungsrechtspflege vom 5. März 1895 Nr. 26 5K 49.
	        

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