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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XIX.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 858 20 
§ 3. Aufnahme der Schüler. 
Die sich meldenden Eingeborenen müssen den 
Bildungsgang einer Regierungs= oder Missions- 
schule mit Erfolg durchgemacht haben, der deutschen 
Sprache in Wort und Schrift mächtig und körperlich 
gesund und kräftig sein. Die Aufnahme der diesen 
Bedingungen entsprechenden Eingeborenen erfolgt 
mittels Vertrag. 
5 4. Dauer des Schulbesuches. 
Die Dauer des Schulbesuches beträgt zwei 
Jahre. Das Schuljahr beginnt am 1. Januar. 
Die Schule besteht aus zwei Klassen, einer Unter- 
stufe und einer Oberstufe. Neben dem Besuch 
der landwirtschaftlichen Schule sind die Schüler 
zu dem der Fortbildungsschule in Victoria ver- 
pflichtet. 
§* 5. Tägliche Arbeitszeit. 
Die tägliche Arbeitszeit dauert von 6 bis 
12 Uhr vormittags und von 1½ bis 5 Uhr nach- 
mittags. Die Morgenstunden von 6 bis 9 Uhr 
für die Oberklasse und von 6 bis 10 Uhr für die 
Unterklasse sind für den theoretischen Unterricht 
und die Anfertigung der Hausaufgaben bestimmt. 
Die übrigen Tagesstunden dienen den praktischen 
Arbeiten im botanischen Garten und auf den 
Versuchsfeldern. Es bleibt jedoch dem Vorstande 
der Schule vorbehalten, Anderungen in der Dienst- 
anordnung vorzunehmen. 
5 6. Rechte der Schüler. 
Die Schüler erhalten während der Zeit ihres 
Schulbesuches freie Unterkunft, Verpflegung, Klei- 
dung und Lehrmittel. Im zweiten Schuljahr 
kann ihnen ein Hilfsgeld von monatlich bis zu 
5 T gewährt werden, auf das sie jedoch keinen 
Anspruch haben. Die Höhe des zu gewährenden 
Hilfsgeldes wird den Leistungen entsprechend fest- 
gesetzt. Den Schülern steht freie ärztliche Be- 
handlung zu. 
§ 7. Pflichten der Schüler. 
Der Schüler hat sich der Disziplin der Schule 
zu unterwerfen. Für die Aufrechterhaltung der 
Dissziplin ist der Vorstand der Schule verantwortlich; 
ihm stehen dazu die den allgemeinen Bestimmungen 
entsprechenden Strafmittel zu Gebote. 
5 8. Ferien. 
Die Ferien der landwirtschaftlichen Schule 
richten sich nach denen der Regierungsschulen. 
Die großen Ferien dauern vom 15. September 
bis 15. Oktober. Für diese Zeit haben die Schüler 
Anspruch auf Heimatsurlaub und freie Reise. 
  
5 9. Vorzeitige Entlassung. 
Wird ein Schüler aus Gründen der Schul- 
dissiplin oder wegen mangelnder Fähigkeiten ent- 
lassen oder scheidet er freiwillig aus, so können 
ihm die Kosten auferlegt werden, die für ihn bis 
zu dieser Zeit entstanden sind. Der Berechnung 
dieser Kosten wird eine Pauschalsumme von 200 # 
pro Jahr zugrunde gelegt. Dieser Paragraph 
findet keine Anwendung, wenn das Ausscheiden 
des Schülers ohne eigenes Verschulden erfolgt. 
5 10. Abschluß der Schulzeit. 
Der Abschluß der Schulzeit erfolgt durch eine 
Prüfung. Diese besteht aus einem schriftlichen 
und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf 
alle Fächer des Lehrplanes. 
Über den Ausfall der Prüfung sowie über 
das über den Schüler gewonnene Gesamturteil 
wird ein Zeugnis ausgestellt. 
§5 11. Ergebnis der Prüfung. 
Wird dem Schüler in mehr als zwei Fächern 
das Prädikat „ungenügend“ erteilt, so kommt der 
Schüler nicht zur Entlassung, sondern hat noch 
ein weiteres halbes Jahr in der Schule zu ver- 
bleiben. Am Schluß dieser Zeit hat er sich noch- 
mals einer Prüfung zu unterziehen. Genügt er 
auch jetzt nicht, so wird er ohne Qualifkation 
zum landwirtschaftlichen Gehilfen entlassen. 
* 12. 
Die Abgangszeugnisse sind dem Gouvernement 
in Abschrift vorzulegen. Dabei sind Vorschläge 
für die weitere Verwendung des Schülers zu 
machen. 
* # 
Anlage 2. 
Vertrag für die Schiüller der landwlrtschaftiichen 
Schule in Victoria. 
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement, ver- 
treten durch den Leiter der Versuchsanstalt Vietoria- 
als Vorstand der landwirtschaftlichen Schule und 
dem Schütrr. , vertreten 
durchr) , wird folgender 
Vertrag abgeschlossen: " 
§1· 
Der........................................................ verpflichtet sich, 
die landwirtschaftliche Schule in Victoria auf die 
Dauer von zwei Jahren, und zwar vom 1. Ja- 
nuar 19.. ab zu besuchen. 
*) Die Schülerverträge sind mit dem Vater oder 
Vormund des Schülers durch Vermittlung der örtlichen 
Verwaltungsbehörde abzuschließen.
	        

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