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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Erklärung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in ihr Bergsonderrechtsgebiet.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung, betr. die Friedens- und Aufstandsleistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde und des Fischens im Malagarassifluß.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Schaffung eines Wildreservats im Bezirk Dodoma.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Ausführung privater Aufträge durch Vermessungsbeamte.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun über Amtsboten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Änderung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Erklärung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in ihr Bergsonderrechtsgebiet.
  • Bekanntmachung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London über die künftig in ihrem Bergsonderrechtsgebiete von der oben abgedruckten Erkläkung der Gesellschaft vom 30. September 1913 gemäß § 2 ausgenommenen Flächen (nebst Skizze).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 938 20 
darüber zu erklären, ob sie für die Zukunft an Stelle der Förderungsabgabe die Gewinnbeteiligung 
wählen will. Die Entscheidung der Bergbehörde ist dem Vertreter der Gesellschaft im Schutzgebiet 
zuzustellen. Die Frist läuft von dem Tage der Zustellung an. — Bis zur Ausübung ihres Wahl- 
rechts steht der Gesellschaft die Förderungsabgabe zu. 
§ 4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, der Regierung für die Ausübung der Bergverwaltung 
im Bergsonderrechtsgebiet der Gesellschaft einen den entstehenden Unkosten entsprechenden Betrag zu 
bezahlen, den der Kaiserliche Gouverneur jährlich festsetzt. 
§ 5. Für alle auf Grund des Bergregulativs vom 15. November 1901 im Gesellschafts- 
gebiet vor dem 1. Oktober 1913 erworbenen Rechte bleiben die Bestimmungen des Bergregulativs 
auch fernerhin in Kraft. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der an die Gesellschaft zu ent- 
richtenden Gebühren. 
§ 6. Diese Erklärung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Berlin, den 30. September 1913. 
The South African Territories Limited. 
D. N. Shaw, Ed. Martin, Direktoren. 
Bekanntmachung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London 
über die künftig in ihrem Bergsonderrechtsgebiete von der oben abgedruckten Erklärung 
der Gesellschaft vom 30. September 1913 gemäß § 2 ausgenommenen Flächen 
(nebst Skhizze). 
Vom 21. Oktober 1913. 
Von der Erklärung der unterzeichneten Gesellschaft vom 30. September 1913, betreffend 
Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in das Bergsonderrechtsgebiet der 
Gesellschaft, bleiben gemäß 8 2 der Erklärung bis auf weiteres, vorbehaltlich der endgültigen Fest- 
stellung im Gelände, folgende auf vorstehender Kartenskizze bezeichneten Gebiete ausgeschlossen: 
a) Ein Gebiet, welches begrenzt wird durch den mit einem Halbmesser von 15 km um die 
Südecke der Farm Keimas geschlagenen Kreis mit einem Inhalt von 70 686 ha, 
b) eine viereckige Fläche mit einem Inhalt von ungefähr 1 202 000 ha westnordwestlich 
von Kalkfontein-Süd. 
London, den 21. Oktober 1913. 
The South African Territories Limited. 
D. N. Shaw, Ed. Martin, Direktoren. 
  
Dersonalien. 
Raiserliche Schutztruppen. 
Reichs-Kolonialamt. Kommando der Schutztruppen. 
A. K. O. vom 18. Oktober 1913. 
v. Bentivegni, Hauptmann, zum Major befördert. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 18. Oktober 1913. 
Falkenstein, Lincke, Oberleutnants, 
Müller, Leutnant, 
Dr. Meixner, Generaloberarzt, und 
Dr. Vorwerk, Stabsarzt, — Anträge um Belassung in der Schutztruppe auf weitere 2½ Jahre 
genehmigt. 
Doering, Hauptmann, wird vom 1. bis 30. November 1913 zur Dienstleistung beim 1. Ober- 
Elsässischen Infanterie-Regiment Nr. 167 kommandiert.
	        

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