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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Register

Titel:
Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Register

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • 1) Das Gemeindevermögen.
  • §. 56. a) Begriff und Arten des Gemeindevermögens.
  • §. 57. b) Die Verwaltung des Gemeindevermögens.
  • §. 58. c) Die Verwaltung des Bürgervermögens (Gemeindegliedervermögens) insbesondere.
  • §. 59. d) Besondere Vorschriften über die Verwaltung einzelner Gegenstände des Gemeindevermögens.
  • §. 60. 2) Gewerbliche Unternehmungen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Volltext

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 58.) 215 
bestehender für absehbare Zeit erforderlich wird.! Ebenso wie die Substanz des Gemeinde- 
vermögens dürfen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften auch die Erträge desselben 
nicht zum Nutzen der einzelnen Gemeindeangehörigen verwendet werden. Eine solche 
Ausnahmevorschrift enthält wiederum das nassauische Gemeindegesetz, indem es gestattet, 
die Hälfte des nach Befriedigung der Gemeindebedürfnisse aus den Gemeindeeinkünften 
noch verbleibenden Überschusses entweder zum Grundstockvermögen zu schlagen oder unter 
die Gemeindebürger zu verteilen — sofern dies nicht die Erhebung von Gemeinde- 
stenern in den nächsten Jahren voraussichtlich zur Folge hat, keine Schulden vorhanden sind, 
und die andere Hälfte des Uberschusses für künftige größere Ausgaben zurückgelegt wird. 
IV. Um eine dauernde Übersicht über alle Teile des Gemeindevermögens zu 
ermöglichen, ist der Stadtvorstand nach den Städteordnungen? verpflichtet, ein Lagerbuch 
zu führen, in welches die einzelnen Vermögensstücke“ einzutragen sind. Dieses Ver- 
zeichnis ist stets auf dem Laufenden zu erhalten und unter Hervorhebung der in der 
letzten Etatsperiode vorgekommenen Veränderungen den Stadtverordneten bei der Rech- 
nungsabnahme zur Erklärung vorzulegen, bezw. in Hannover ihnen jederzeit zur Ein- 
sicht offen zu halten. Ahnliche Vorschriften gelten für die Landgemeinden in der Rhein- 
provinz; das Lagerbuch ist hier jedoch vom Bürgermeister, und zwar in zwei Exemplaren 
zu führen, von denen das eine bei dem Gemeindevorsteher, das andere auf der Bürger- 
meisterei aufbewahrt wird.“ Da, wo die Führung eines solchen Lagerbuches nicht gesetzlich 
vorgeschrieben ist, kann sie natürlich beschlossen werden; sie empfiehlt sich besonders auch 
in größeren Landgemeinden.“ 
8. 58. 
) Die Verwaltung des Bürgervermögens (Gemeindegliedervermögens) insbesondere. 
I. Das Bürgervermögen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten), 
dessen Eigentum der Stadt, dessen Nutzungen den einzelnen Gemeindeangehörigen wegen 
ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde zustehen, ist gleich dem Kämmereivermögen Gemeinde- 
vermögen und daher nach den obenerwähnten Grundsätzen vom Gemeindevorstand unter, 
in den einzelnen Gebietsteilen verschieden begrenzter, Mitwirkung der Gemeinde- 
vertretung (Gemeindeversammlung) zu verwalten. Soweit Privatrechte nicht entgegen- 
stehen, können überall durch übereinstimmenden Beschluß beider Gemeindeorgane und mit 
Genehmigung des Bezirksausschusses (Kreisausschusses) Art und Maß der Nutzungen 
des Bürgervermögens (Gemeindegliedervermögens) verändert, und es kann sogar bestimmt 
werden, daß die Nutzungen überhaupt nicht mehr den Einzelnen, sondern der Gemeinde- 
kasse zufließen sollen, daß also das Bürgervermögen (Gemeindegliedervermögen) in freies 
  
1 L. G. O. ö. u. solesn. eholst., §. 69, Abs. 1.| selbe jederzeit einen klaren Überblick über den 
: G. G. n ant. 8. 44 Vermögensbestand der Gemeinde gewähren soll, 
St. O. ö., wiesb. u. w., §. 71; rh., §. 65; nur die wichtigeren Vermögensstücke aufgenom- 
frkf., §. 78; schlesw.holst., l 19; hann., 8. 115. men werden. Es wird zweckmäßig sein, durch 
Bgl. auch Leidig. S. 344; v. Möller, St.,Gemeindebeschluß eine erenne festzustellen, 
§ 84; L., §. 59; Steffenhagen, F§. 119. nach der es sich richtet, ob ein Gegenstand in 
* In Schleswig-Holstein brauchen nur 
die unbeweglichen Vermögensstücke eingetragen 
zu werden, in den übrigen Rechtsgebieten sind 
auch die beweglichen in das Berzeichnis aufzu- 
nehmen, besonders alle Gegenstände, die einen 
aissenschaftlen, bistorischen oder Kunstwert 
haben. M. Erl. v. 5. Nov. 1854 (V. M. Bl. 
1855, S. 2). Ee Ergänzung muß das Lager- 
buch durch die Inventarienverzeichnisse finden, 
welche im Interesse der Ordnung von den 
meisten Berwaltungen geführt werden und die 
in den einzelnen Bureaus und Anstalten be- 
findlichen Gegenstände ausnahmslos aufzuzählen 
haben. In das Lagerbuch können, wenn das- 
  
0 Lagerbuch besonders aufzunehmen ist oder 
nicht. 
L. G. O. rh., 
* Auef. Anw. *m * L. G. O. ö. u. schlesw.- 
holst., C., 1: „Für größere Gemeinden empfiehlt 
sich die Anlegung und regelmäßige Fortschreibung 
eines Lagerbuches, in welches sowohl das unbe- 
wegliche Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Ge- 
rechtigkeiten), als auch das bewegliche Eigentum 
der Gemeinde (Forderungen, Bücher, Feuerlösch- 
gerätschaften) einzutragen ist.“ 
7 Leidig, S. 211 ff.; v. Möller, St., 
§§. 77, 97; L., §§. 66, 67; Steffenhagen, 
88. 10h, 124.
	        

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