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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Sperrung eines Teils des Bezirks Logone.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung der in Bergsonderrechtsgebieten In Deutsch-Südwestafrika zu entrichtenden Abgaben.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Vorlegung von Herkunftsbescheinigungen für aus Afrika und Asien eingeführte Haustiere.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot der Einfuhr von Ziegen aus verschiedenen afrikanischen, allen asiatischen und an das Mittelmeer grenzenden europäischen Ländern sowie aus Amerika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Sperrung eines Teils des Bezirks Logone.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Bestellung eines Zolldeklaranten in Kribi.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die für den Handel mit geistigen Getränken und deren Ausschank freigegebenen Ortschaften.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Aufhebung der Gebühr für Verschlußanlagen und statistische Anschreibungen bei den Zollstellen Bonga und Singa.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Bekämpfung der Rindenfäule des Kakaos (Kakaokrebs, Canker).
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung vom 6. Januar 1912, betr. die chinesischen Arbeiter.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

G 131 2O 
bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Sperrung eines Teils 
des Bezirhs Logone. 
Vom 17. November 1913. 
(Amtsblutt für Kamerun 1913. JNr. 12, S. 508.) 
ansälr Die in dem zwischen dem Logone-Flusse und den Tuburi-Sümpfen gelegenen Gebiete 
ungisige Bana-Bevölterung erscheint wegen der zur Zeit dort herrschenden Hungersnot für die 
6 eschränkte Aufnahme des öffentlichen Verkehrs nicht geeignet. Es wird daher auf Grund des 
roin- der Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Sperrung unruhiger oder noch nicht verkehrs- 
selfer Gebiete im Schutzgebiete Kamerun, vom 13. April 1907 (Kol. Bl. S. 606) der zwischen den 
ten Fianga, Ham und Moso gelegene Teil des Bezirks Logone bis auf weiteres als gesperrtes 
ebiet erklärt. 
in d Fianga ist Sitz eines Postens und liegt an der Grenze des Tuburi- und Bana-Landes 
!5 er Nähe des Kabbia; Ham liegt östlich Fianga am Logone zwischen Ere und Bongor; Moso 
kgt an dem von Fianga in südöstlicher Richtung über Pogo nach Lai und Bumo führenden Wege. 
Buca, den 17. November 1913. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Full. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Bestellung eines 
Solldeklaranten in Rribi. 
Vom 2. Dezember 1913. 
(Amtsbl. f. Kumerun 1913, Nr. 42, S. 511.) 
larit Auf Grund des § 17 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und Zoll- 
neulverordnung vom 1. August 1911 (Amtsbl. S. 348),) abgeändert durch Verordnung des Gouver-= 
Zons. vom 18. März 1913 (Amtsbl. S. 203) wird der Kaufmann Ernst C. F. Köhne in Kribi als 
ldeklarant bestellt. 
jede Als Gebühr für die Ausfertigung von Zollanmeldungen ist der Satz von 75 Pfennigen für 
Bei angefangene Seite und ein Mindestbetrag von 1,50 1“ für jede Anmeldung festgesetzt worden. 
leser Berechnung wird die Titelseite der Anmeldungen nicht mitgerechnet. 
Buca, den 2. Dezember 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Full. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die für den Handel mit 
geistigen Getränken und deren Kusschank freigegebenen Ortschaften. 
Vom 4. Dezember 1913. 
(Amtsbl. für Kamerun 1913, Nr. 12, S. 50).) 
deren Gemäß §5 2 Absatz 2 der Verordnung, betreffend den Handel mit geistigen Getränken und 
bindt Ausschank im Schutzgebiet Kamerun, vom 30. September 1910 (Amtsbl. S. 312)““) in Ver- 
vembig mit Ziffer 1 der Verordnung wegen Abänderung der vorgenannten Verordnung vom 5. No- 
(Anter. 1912 (Amtsbl. S. 339).7“.) werden in Ergänzung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1911 
und d l. S. 23) folgende Ortschaften im Muni-Bezirk für den Handel mit geistigen Getränken 
eren Ausschank an Eingeborene freigegeben: 
Ukoko, Ekododo, Akoga. 
Buea, den 4. Dezember 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
. V. 
Full. 
) Bal. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 370 f. 
"8) Val. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 950 ff. 
"Sgl. „D. Kol. Bl.= 1913, S. 89.
	        

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