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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Volume count:
25
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verkehrs-Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kurse deutscher Kolonialwerte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

über Armenpflege und Heimathsrecht. 11 
samen Wohl herzustellen, hat in seiner weiteren Entwickelung 
ungemessene Ansprüche des Einzelnen an den Staat her- 
vorgerufen. 
In der entwickelteren Gesellschaft wird die Erhaltung seiner 
Existenz und die Befriedigung der durch die Civilisalion gestei- 
gerten Bedürfnisse durch Anstrengung der eigenen Kräfte einem 
Jeden allerdings erst möglich, wenn er selbst bereits zu einer 
höheren Stufe der Bildung emporgehoben ist. Es gehört dazu 
Ausstattung mit Kenntnissen und Fertigkeiten, Unterstützung durch 
Werkzeuge und Vorräthe, Vorbereitung durch frühere Thätigkeit, 
umsichtige Erwägung künftiger Ereignisse u. dgl. Die Erfüllung 
aller dieser Voraussetzungen wird durch die eingeräumte Freiheit 
an und für sich und allein keinesweges gewährleistet. Dagegen 
scheint mit dem Anspruch auf Freiheit zugleich das Recht 
eines Jeden zu leben und sich seinem Berufe gemäss aus- 
zubilden, anerkannt zu sein. So entsteht die Vorstellung, dass 
die Gesellschaft, welche durch ihre Entwickelung es dem Ein- 
zelnen unleugbar erschwert und selbst unmöglich macht, ohne 
vorausgehende Unterstülzung eine selbstständige Stellung 
einzunehmen und zu behaupten, verpflichtet sei jedes ihrer Mit- 
glieder mit den Hilfsmitteln auszustatten, welche demselben die 
Erfüllung seines menschlichen Berufes allein möglich machen. 
Die Ansprüche werden nach und nach alle auf den Staat 
geworfen, da die niederen Organe des gesellschaftlichen Lebens 
theils ganz zerstört, theils bis zur Ohnmacht abgeschwächt 
worden sind, die Vorstellung aber von der Einheit und soli- 
darischen Verantworllichkeit des ganzen menschlichen Ge- 
schlechtes, insbesondere der Christenheit fast gänzlich ver- 
dunkelt oder doch ihrer praclischen Bedeutung beraubt wor- 
den ist. 
Jene Ansprüche bedeuten schliesslich soviel, dass das heran- 
preussischen Staat wird bei der Zahl, dem Gewicht, der Verschiedenartigkeit 
und Uebereinstimmung der dafür beigebrachten Zeugnisse wohl nur von denen 
in Abrede gestellt werden können, welche „Auge und Ohr absichtlich gegen 
offenkundige Thatsachen verschliessen“, wenn auch über die Ausdehnung 
und Ursachen dieser traurigen Erscheinung Meinungsverschiedenheiten ob- 
walten mögen.
	        

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